umwelt-online: LKHG - Landeskrankenhausgesetz (RP) (2)

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§ 21 Ermittlung, Festsetzung und Aufbringung der Fördermittel 10

(1) Die Aufwendungen nach diesem Abschnitt werden für jedes Haushaltsjahr von der zuständigen Behörde ermittelt und in deren Einzelplan veranschlagt.

(2) Die Aufbringung der Fördermittel richtet sich nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes.

Vierter Abschnitt
Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser

§ 22 Rechtsform von Krankenhäusern kommunaler Träger und des Landes 10

(1) Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landes werden in geeigneter privater oder öffentlicher Rechtsform oder als Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Bestimmungen der Krankenhausbetriebsverordnung geführt. Sie können auch gemeinsam von kommunalen Trägern und vom Land oder gemeinsam mit freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern geführt werden.

(2) Die Krankenhausbetriebsverordnung wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den für den Landeshaushalt, für das Kommunalrecht und für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien erlassen. Sie kann Bestimmungen treffen über:

  1. die Art der Betriebsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
  2. die Organisation der Betriebsform, insbesondere die Struktur, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Krankenhausbetriebsleitung,
  3. die Bildung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Krankenhausausschusses,
  4. die Regelung der Personalangelegenheiten,
  5. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung,
  6. die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und das Rechnungswesen.

Die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Krankenhausbetriebsleitung sind so zu gestalten, daß eine eigenverantwortliche, leistungsfähige und wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Betriebsführung durch das Krankenhaus sichergestellt ist. Hierbei können von den Bestimmungen der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, der Landeshaushaltsordnung, des Landesbeamtengesetzes, des Hochschulgesetzes und anderer Landesgesetze abweichende Regelungen getroffen werden, insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen in Personalangelegenheiten. Dies gilt nicht für wesentliche, die Führungskräfte des Krankenhauses betreffende Personalangelegenheiten.

§ 23 Fachrichtungen, Regelung der inneren Struktur und Organisation 10

(1) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe des Landeskrankenhausplanes in Fachrichtungen zu gliedern.

(2) Der Krankenhausträger regelt im Rahmen der folgenden Bestimmungen die innere Struktur und Organisation des Krankenhauses sowie die Bildung von Krankenhausgremien. Die vom Krankenhausträger getroffenen Regelungen sollen den Patientinnen und Patienten dienen und eine wirksame Aufgabenerfüllung des Krankenhauses, eine wirtschaftliche Krankenhausbetriebsführung sowie eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und kollegiale Willensbildung der im Krankenhaus Tätigen gewährleisten. Der Krankenhausträger unterrichtet die zuständige Behörde über von ihm getroffene Regelungen.

(3) Privatstationen im Krankenhaus sind unzulässig.

§ 24 Arzneimitteltherapiesicherheit 10

(1) Das Krankenhaus schafft die Voraussetzungen für die bestimmungsgemäße und sichere Anwendung von Arzneimitteln. Dazu bildet es eine Arzneimittelkommission. Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.

(2) Aufgaben der Arzneimittelkommission sind besonders

  1. die Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind, in der Verantwortung der Krankenhausapothekerin oder des Krankenhausapothekers; dabei sind Gesichtspunkte der Arzneimitteltherapiesicherheit zu berücksichtigen,
  2. die Beratung und Unterstützung der Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses im Hinblick auf eine sichere, zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie, auch soweit eine ambulante Versorgung von Patientinnen und Patienten erfolgt,
  3. die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken auch unter Berücksichtigung vermeidbarer und nicht vermeidbarer unerwünschter Arzneimittelwirkungen und
  4. die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und von Gegenanzeigen.

§ 25 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher 10

(1) Für jedes Krankenhaus ist vom örtlich zuständigen Kreistag oder Stadtrat einer kreisfreien Stadt für die Dauer seiner Wahlzeit im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher zu wählen. Für ein Krankenhaus können mehrere Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher gewählt werden; Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher können auch für mehrere Krankenhäuser gewählt werden. Vor der Wahl sollen Vorschläge örtlich bestehender Patientenverbände und Selbsthilfegruppen sowie sonstiger im Hinblick auf den Versorgungsauftrag des Krankenhauses relevanter Organisationen eingeholt werden. Bedienstete des Krankenhausträgers sind nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher führen ihr Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter.

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(Stand: 30.01.2019)

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