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Regelwerk, Gesundheitswesen

HeilBG - Heilberufsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 20 vom 30.12.2014 S. 302; 16.02.2016 S. 37 16; 19.12.2018 S. 448 18; 12.02.2019 S. 5 19; 03.06.2020 S.212 20; 26.06.2020 S. 295 20a; 18.11.2020 S. 605 20b; 07.12.2022 S. 405 22)
Gl.-Nr.: BS 2122-1


Archiv 1978

Siehe Fn *

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Kammerwesen

Abschnitt 1
Organisation und Haushalt

§ 1 Mitgliedschaft 19 20 22

(1) Die

  1. Ärztinnen und Ärzte,
  2. Zahnärztinnen und Zahnärzte,
  3. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten,
  4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
  5. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  6. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
  7. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  8. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  9. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
  10. Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor),
  11. Apothekerinnen und Apotheker und
  12. Tierärztinnen und Tierärzte

in Rheinland-Pfalz gehören öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) an.

(2) Den Kammern gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben (Kammermitglieder); die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet, verwendet oder lediglich mitverwendet werden. Ausgenommen sind die in einer Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, wenn diese bei dieser Behörde im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über eine Kammer der Angehörigen ihres Berufs wahrnehmen; für die beim Landesuntersuchungsamt beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte gilt dies nur, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über die Bezirkstierärztekammer Pfalz ausüben.

(3) Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder ihre berufliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sowie den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Berufsangehörigen steht der freiwillige Beitritt zur Mitgliedschaft offen. Das Gleiche gilt für Personen, die sich in Rheinland-Pfalz in der praktischen Ausbildung nach der

  1. Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405),
  2. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749),
  3. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761),
  4. Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448),
  5. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263),
  6. Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418),
  7. Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) oder
  8. Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)

in ihrer jeweils geltenden Fassung befinden. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz kann darüber hinaus weiteren Personen den freiwilligen Beitritt zur Mitgliedschaft ermöglichen, damit diese Informations- und Unterstützungsangebote der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz in Anspruch nehmen können. Diese Mitglieder unterliegen nicht dem Kammer recht. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz regelt die Einzelheiten der Mitgliedschaft und die Erhebung eines Beitrags abweichend von Satz 4 durch Satzung.

§ 1a Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs 22

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die

  1. als Staatsangehörige eines
    1. Mitgliedstaats der Europäischen Union,
    2. anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. Vertragsstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder
  2. als Staatsangehörige eines Drittstaats, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistungserbringung), gehören abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind.

(2) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach den §§ 25 und 47 bestimmten Bezeichnungen erbracht.

(3) Die Berufsangehörigen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammermitglieder nach

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