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Regelwerk

HeilBG - Heilberufsgesetz
-Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Oktober 1978
(GVBl 1978 S. 649; 22.12.1992 S. 384; 22.12.1995 S. 526; 02.03.1998 S. 29; 12.10.1999 S. 325; 21.02.2001 S. 49; 16.12.2002 S. 481; 14.05.2004 S. 332; 02.03.2006 S. 56; 07.03.2009 S. 52; 07.07.2009 S. 265; 27.10.2009 S. 358 09; 08.10.2013 S. 359 13; 19.12.2014 S. 302 14,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2122-1



zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Kammerwesen

Erster Abschnitt
Organisation, Haushalt

§ 1 Mitgliedschaft 09

(1) Die Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Tierärzte in Rheinland-Pfalz gehören öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) an.

(2) Kammermitglied ist, wer als Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker oder Tierarzt in Rheinland-Pfalz seinen Beruf ausübt. Ausgenommen ist ein in einer Aufsichtsbehörde beschäftigter Berufsangehöriger, wenn bei dieser Behörde die Aufsicht über eine Kammer der Angehörigen seines Berufs wahrgenommen wird; für die bei dem Landesuntersuchungsamt beschäftigten Tierärzte gilt dies nur, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über eine Bezirkskammer der Tierärzte ausüben.

(3) Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder ihre berufliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, und Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung befinden, können nach Maßgabe der Hauptsatzung der Landeskammer freiwilliges Mitglied werden; das Gleiche gilt für die in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Berufsangehörigen.

(4) Berufsangehörige, die

1.

  1. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder

2. als sonstige Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine entsprechende Rechtsposition besitzen

im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Staat beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht. Die Berufsangehörigen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammermitglieder nach Absatz 2 Satz 1. Auf sie finden die §§ 5a, 5b, 11, 20, 21 und 34 sowie der vierte Teil des Gesetzes entsprechende Anwendung; dasselbe gilt hinsichtlich der §§ 22 und 23 sowie der hiernach erlassenen Berufsordnungen.

(5) Die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 genannten Personen haben der für ihren Beruf bestehenden Kammer die Aufnahme, Beendigung und Verlegung ihrer beruflichen Tätigkeit unverzüglich, spätestens nach einem Monat mitzuteilen; in der Mitteilung über die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind die Anschrift anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Bei Tierärzten kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die Kammern übermitteln die Namen und Anschriften sowie die Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen der

  1. Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an das Gesundheitsamt,
  2. Apotheker an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
  3. Tierärzte an die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben; die Übermittlung erfolgt an die für den Ort der Berufsausübung zuständige Behörde.

§ 2 Rechtsstellung der Kammern

Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

§ 3 Aufgaben der Kammern

(1) Die Kammern wirken bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens mit. Sie haben beim Erlass von Satzungen und bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben die hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben und das Interesse des Gemeinwohls im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beachten. Sie nehmen die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder wahr. Sie haben insbesondere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

  1. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander zu sorgen,
  2. für die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes einzutreten,
  3. die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen sowie die zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände notwendigen Maßnahmen zu treffen; hierzu können sie auch Verwaltungsakte erlassen,
  4. die Behörden zu beraten und Gutachten zu erstellen,
  5. die Berufsausübung der Kammermitglieder zu regeln,
  6. die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,
  7. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen,
  8. die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder zu regeln.

(2) Die Landesapothekerkammer kann für in Apotheken tätige pharmazeutische Mitarbeiter eine Gehaltsausgleichskasse durch Satzung errichten mit der Aufgabe, zwischen älteren und jüngeren Mitarbeitern sowie zwischen solchen mit und ohne unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einen sozialen Ausgleich zu schaffen.

(3) Die Kammern führen ferner die Aufgaben durch, die ihnen gesetzlich besonders übertragen sind; sie nehmen insbesondere Aufgaben bei der Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelfer und der pharmazeutischkaufmännischen Angestellten wahr. Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium (§ 19 Abs. 1) wird ermächtigt, den Kammern im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen Kammer. Die Kammern können für die Durchführung der ihnen nach den Sätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben nach Maßgabe ihrer Satzung Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erheben.

(4) Das für das Strahlenschutzrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium (§ 19 Abs. 1) der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer sowie deren Bezirkskammern Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, insbesondere nach der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) und der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung, zu übertragen und die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Regelungen zu treffen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Zur Abstimmung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die Aufgaben der Gesundheitsversorgung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.

§ 4 Landeskammern

(1) In Rheinland-Pfalz bestehen als Landeskammern

  1. für die Ärzte die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
  2. für die Zahnärzte die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz,
  3. für die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,
  4. für die Apotheker die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz,
  5. für die Tierärzte die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz.

(2) Jedes Kammermitglied (§ 1) gehört der für die Angehörigen seines Berufs bestehenden Landeskammer an.

(3) Die Landesärztekammer und die Landespsychotherapeutenkammer bilden zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten einen Beirat. Der Beirat soll insbesondere zu fachlichen Fragen der Fort- und Weiterbildung Empfehlungen abgeben. Die Zusammensetzung des Beirats wird einvernehmlich festgelegt; die von der Landesärztekammer entsandten Mitglieder müssen in Psychotherapie weitergebildet sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Bezirkskammern

(1) Die Landeskammer kann durch Satzung Bezirkskammern bilden oder bestehende Bezirkskammern auflösen.

(2) Mitglied der Bezirkskammer ist, wer als Mitglied der Landeskammer im Bereich der Bezirkskammer seinen Beruf ausübt (§ 1 Abs. 2). Die Hauptsatzung der Landeskammer regelt, welcher Bezirkskammer ein freiwilliges Mitglied (§ 1 Abs. 3) angehört.

§ 5a Ethikkommission

(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung. Die Ethikkommission berät die Kammermitglieder über ethische und rechtliche Fragestellungen. Sie gibt bei Forschungsvorhaben am Menschen, insbesondere in den gesetzlich bestimmten Fällen, schriftliche Stellungnahmen ab. Die Berufsordnung (§ 22) kann vorsehen, dass die Kammermitglieder die Ethikkommission zu beteiligen haben.

(2) Die Ethikkommission besteht aus vier ärztlichen und drei nicht ärztlichen Mitgliedern; ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die Landesärztekammer trifft durch Satzung die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Ethikkommission; sie regelt insbesondere

  1. die Aufgaben,
  2. die Bestellung der Mitglieder,
  3. die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit sowie die Pflichten der Mitglieder,
  4. die Bestimmung und die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds,
  5. die Geschäftsführung,
  6. das Verfahren,
  7. die Anerkennung von Voten von Ethikkommissionen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben und aufgrund des jeweiligen Landesrechts gebildet sind,
  8. die Entschädigung der Mitglieder,
  9. die Kosten.

(4) Die Landeszahnärztekammer, die Landespsychotherapeutenkammer und die Landesapothekerkammer können Ethikkommissionen errichten. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 5b Schlichtungsausschüsse

(1) Bei jeder Landeskammer ist zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern und Dritten ergeben, ein Schlichtungsausschuss zu errichten; es können mehrere Schlichtungsausschüsse errichtet werden. Die Befugnis zur Anrufung der Gerichte bleibt unberührt.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Zwei Mitglieder müssen Kammermitglieder und zwei Mitglieder müssen Vertreter der von der Berufsausübung der Kammermitglieder betroffenen Personen sein.

(3) Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag tätig; zur Durchführung des Verfahrens ist die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Der Schlichtungsausschuss soll die Beteiligten persönlich anhören und in geeigneten Fällen einen Einigungsversuch unternehmen. Misslingt der Einigungsversuch, unterbreitet der Schlichtungsausschuss den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag.

(4) Die Landeskammern treffen durch Satzung die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Schlichtungsausschüsse; § 5a Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen finden auf das Schlichtungsverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend Anwendung.

(5) Die Landeskammer kann mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Schlichtungsausschüsse errichten oder sich gemeinsamen Schlichtungsausschüssen anderer Länder anschließen.

§ 6 Organe der Kammern

(1) Organe der Kammern sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt fünf Jahre.

(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung, nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit jedoch bereits mit deren Wahl. Satz 2 gilt nur insoweit, als hierdurch die regelmäßige Amtszeit von fünf Jahren nicht um mehr als drei Monate über- oder unterschritten wird.

§ 7 Wahl zur Vertreterversammlung

Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kammermitgliedern in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach näherer Bestimmung der Wahlordnung gewählt. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden.

§ 8 Zuständigkeit der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beschließt insbesondere über

  1. die Satzungen,
  2. den Haushaltsplan,
  3. die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
  4. die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  6. die Vorschläge für die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte,
  7. die Entschädigung der für die Kammer ehrenamtlich tätigen Kammermitglieder.

(2) Die Vertreterversammlung kann sich die Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten vorbehalten.

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung in geheimer Wahl gewählt. Sind Bezirkskammern gebildet, müssen im Vorstand der jeweiligen Landeskammer Mitglieder aus allen Bezirkskammern vertreten sein.

(2) Die Kammern können in der Hauptsatzung vorsehen, dass ein Mitglied des Vorstandes mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt werden kann. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben Bediensteten der Kammer oder einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden können.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Verwaltung bis zum Zusammentritt des neuen Vorstandes weiter.

§ 11 Rügerecht und Ordnungsbefugnis des Vorstandes der Landeskammer

(1) Der Vorstand der Landeskammer soll das Verhalten eines Kammermitgliedes, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, schriftlich rügen, wenn nach der Bedeutung der Pflichtverletzung und der Schuld des Kammermitgliedes von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann. Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Kammermitglied zu hören.

(2) Der Vorstand der Landeskammer kann in den Fällen des Absatzes 1 ein Ordnungsgeld bis zu dreitausend Euro verhängen; dies gilt insbesondere, wenn ein Kammermitglied schuldhaft

  1. gegen eine Meldepflicht verstoßen hat,
  2. Auskünfte nicht oder nicht vollständig gegeben hat, zu denen es aufgrund einer Satzung der Kammer verpflichtet ist.

Die Ordnungsgelder werden wie Beitragsrückstände beigetrieben (§ 15 Abs. 2).

(3) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen und ein Ordnungsgeld nicht mehr verhängen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Kammermitglied eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Kammermitgliedes gerügt oder ein Ordnungsgeld verhängt wird, ist zu begründen und dem Kammermitglied zuzustellen; er soll eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(5) Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand der Landeskammer erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid gefunden hat, kann das Kammermitglied die Entscheidung des Berufsgerichts (§ 48 Abs. 1 Nr. 1) beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids bei dem Vorstand der Landeskammer schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Berufsgericht eingeht. Der Vorstand der Landeskammer legt den Antrag mit den Akten und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Berufsgericht vor. Dieses gibt dem Kammermitglied Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme zu äußern.

(7) Das Berufsgericht kann Beweise erheben wie im Hauptverfahren und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss. Es kann die von dem Vorstand der Landeskammer verhängte Maßnahme bestätigen, mildern oder aufheben oder das Verfahren unter den in § 72 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. Der Beschluss ist endgültig. Er ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer zuzustellen.

§ 12 Versorgungseinrichtungen

(1) Die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder wird durch Versorgungseinrichtungen der Kammern, die keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen, durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Kammern können gemeinsame Versorgungseinrichtungen einrichten oder sich der Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer anschließen.

(2) Organe der Versorgungseinrichtung sind die Hauptversammlung und der Verwaltungsrat. Sie treten in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung an die Stelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes. Für ihre Amtszeit gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstandes zusammen, die zugleich Teilnehmer der Versorgungseinrichtung sind. Für die Zuständigkeit der Hauptversammlung gilt § 8 entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Hauptversammlung gewählt. § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 10 gelten entsprechend.

§ 13 Sondervermögen

Die Versorgungseinrichtung sowie andere Einrichtungen können nach Maßgabe der Satzungen als Sondervermögen geführt werden. Die § 15 und § 16 gelten für Sondervermögen entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 14 Satzungen

(1) Die Kammern regeln im Rahmen der Gesetze ihre Verfassung, die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Durchführung ihrer Aufgaben, wenn hierbei Rechte und Pflichten mit allgemeiner Geltung zu begründen sind, durch Satzungen.

(2) Die Hauptsatzung jeder Kammer muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe,
  2. die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstandes,
  3. die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder,
  4. die Abgrenzung der Befugnisse der Organe und der Ausschüsse,
  5. das Haushalts- und Rechnungswesen,
  6. den Sitz der Kammer,
  7. die Form der öffentlichen Bekanntmachungen.

(3) Die Hauptsatzungen der Landeskammern müssen, sofern Bezirkskammern gebildet werden, Bestimmungen über die Bildung der Bezirkskammern und die Abgrenzung der Aufgaben der Landeskammer und der Bezirkskammern enthalten. Satzungen der Landeskammern gehen den Satzungen der Bezirkskammern vor.

(4) Durch besondere Satzungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. die Wahlen für die Vertreterversammlung (Wahlordnung),
  2. die Beitragspflicht einschließlich der Höhe der Beiträge (Beitragsordnung),
  3. die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (Gebührenordnung),
  4. die Regelung der allgemeinen Berufsausübung der Kammermitglieder einschließlich der Berufsfortbildung und der Teilnahme an einem Notfalldienst (Berufsordnung),
  5. die Regelung der Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnung).

(5) Die Satzungen der Kammern werden mindestens mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung beschlossen und sind öffentlich bekannt zu machen (Absatz 2 Nr. 7).

(6) Durch besondere Satzung, die von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung beschlossen wird, ist die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder zu regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. die Kammermitglieder, die von der Pflichtteilnahme ausgeschlossen sind,
  2. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer der Versorgungseinrichtung,
  3. die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Hauptversammlung und des Verwaltungsrates,
  4. die Zusammensetzung und die Wahl des Verwaltungsrates,
  5. die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder,
  6. die Abgrenzung der Befugnisse der hauptversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse,
  7. das Haushalts- und Rechnungswesen,
  8. die Anlage des Vermögens,
  9. die Form der öffentlichen Bekanntmachungen.

Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 15 Einnahmen

(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Beiträge werden nach Maßgabe der Beitragsordnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2) erhoben.

(2) Für die Beitreibung von Beiträgen und Gebühren gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beitreibung der Beiträge erfolgt auf Ersuchen der Kammer aufgrund eines von dieser auszufertigenden Auszuges aus dem Verzeichnis der Beitragsrückstände. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, in deren Gebiet der Schuldner seine Hauptwohnung hat. Die Vollstreckungsbehörde erhält außer den etwaigen Vollstreckungskosten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von vier vom Hundert des beizutreibenden Betrages.

§ 16 Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Die Kammern stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält und in Einnahme und Ausgabe auszugleichen ist. Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, ausreichend zu erläutern. Im Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und ihre finanzielle Bedeutung im Verhältnis zu den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben nicht erheblich ist. Maßnahmen, die die Kammer zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt oder wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind. Dies gilt nicht, soweit Verpflichtungen für laufende Geschäfte eingegangen werden.

(3) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, können die Ausgaben geleistet werden, zu denen die Kammer rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sind nach näherer Maßgabe der Satzung zulässig, soweit der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt über die Jahresrechnung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Für die Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz gilt § 111 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung.

Zweiter Abschnitt
Aufsicht

§ 17 Staatsaufsicht

(1) Die Kammern unterliegen der Aufsicht des Landes. Sie erstreckt sich auf die Beachtung des geltenden Rechts (Rechtsaufsicht),

(2) Die Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen erstreckt sich auch darauf, ob nach dem Geschäftsplan und den nach Nummer 1 bis 3 vorzulegenden Unterlagen die Versorgungsansprüche ausreichend gesichert sind. Die Aufsichtsbehörde kann die hierzu notwendigen versicherungsmathematischen Überprüfungen einem Sachverständigen übertragen; die Kosten der Überprüfungen durch den Sachverständigen trägt die Kammer. Zur Durchführung oder Aufsicht sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen:

  1. jede Änderung des Geschäftsplanes,
  2. im Abstand von drei Jahren, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu einem früheren Zeitpunkt, der Bericht über die Prüfung der finanziellen Lage der Versorgungseinrichtung und über die Prüfung der Anwendbarkeit der Rechnungsgrundlagen und des Finanzierungsverfahrens,
  3. die Berichte des von der Versorgungseinrichtung zu beauftragenden Wirtschaftsprüfers über die Prüfungen der Rechnungsabschlüsse und Jahresberichte.

§ 18 Durchführung der Aufsicht

(1) Für die Durchführung der Aufsicht gelten die §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie der Hauptversammlung (§ 12 Abs. 2) rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen einzuladen; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist die Vertreterversammlung oder die Hauptversammlung einzuberufen. Den Bediensteten der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung und der Hauptversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Niederschriften über die Sitzungen sind der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

§ 19 Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker wird von dem fachlich zuständigen Ministerium, die Aufsicht über die Landeskammer der Tierärzte von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium ausgeübt.

(2) Die Aufsicht über die Bezirkskammern der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker wird von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, die Aufsicht über die Bezirkskammern der Tierärzte von dem Landesuntersuchungsamt ausgeübt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Aufsicht über die entsprechende Landeskammer zuständige Ministerium.

Zweiter Teil
Berufsausübung

§ 20 Allgemeines

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Ausübung des Berufs des Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten außerhalb von Krankenhäusern und von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärzte, Zahnärzte, Psychologischer Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig medizinische Leistungen erbringen. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn jeder Beteiligte die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten besitzt. Die Sätze 1 und 3 gelten für Tierärzte entsprechend. Die Kammern können in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind.

(3) Liegen einer Kammer hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung vor, so ist sie berechtigt, zu deren Aufklärung personenbezogene Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Öffentliche Stellen sowie Arbeitgeber des betreffenden Kammermitglieds sind verpflichtet, die zur Aufklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen oder Geheimhaltungspflichten sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.

(4) Die Behörden, die Meldungen der Dienstleistungserbringer nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erhalten, übermitteln der jeweils zuständigen Kammer Kopien der Meldungen einschließlich der den Meldungen beigefügten Dokumente. Sie unterrichten die Kammer auch über die Auskünfte von Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können.

(5) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung ist die Kammer berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates einzuholen. Sie unterrichtet den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat hat die Kammer die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu übermitteln.

§ 21 Besondere Berufspflichten

Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. sich fortwährend beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  2. soweit sie als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte in eigener Praxis tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden; dies gilt auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, soweit die Berufsordnung ihre Teilnahme am Notfalldienst vorsieht,
  3. soweit sie als Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Tierärzte in eigener Praxis tätig sind, über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und
  4. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern zu achten und, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; sie arbeiten hierzu insbesondere mit den Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und sollen sich nach ihren Möglichkeiten an den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit beteiligen.

§ 22 Berufsordnung

Das Nähere zu § 21 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 21 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.

§ 23 Weiterer Inhalt der Berufsordnung

(1) Die Berufsordnung hat im Rahmen des § 20 Abs. 1 weitere Bestimmungen über Berufspflichten zu enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften sowie der verbindlichen fachlichen Standards zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung,
  2. der Aufbewahrung und Weitergabe der in Ausübung des Berufes gefertigten Aufzeichnungen,
  3. der Einführung und Verwendung von digitalen Signaturen, Verschlüsselungsverfahren und maschinell lesbaren Patientenkarten einschließlich des Datenschutzes,
  4. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  5. der Praxis und Apothekenankündigung sowie der Apothekennamen,
  6. der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
  7. der Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
  8. der Öffnungszeiten der Apotheken,
  9. der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
  10. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  11. der nach den Besonderheiten des jeweiligen Berufs bestehenden Möglichkeiten und erforderlichen Einschränkungen der Werbung,
  12. der Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln,
  13. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
  14. der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern und
  15. der Ausbildung von Personal.

(2) Die Berufsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildungsbezeichnungen nach § 24 mit einem Hinweis auf die Kammer, die die Anerkennung erteilt hat, zu führen sind; die Berufsordnung kann Bestimmungen über das Führen und die Herkunft sonstiger, über die in § 24 genannten Weiterbildungsbezeichnungen hinausgehender Bezeichnungen treffen.

Dritter Teil
Weiterbildung

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 24 Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung

Kammermitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Teils sowie der hiernach erlassenen Satzungen (Weiterbildungsordnungen) neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten medizinischen, zahnmedizinischen, pharmazeutischen oder tiermedizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder Schwerpunkt (Schwerpunktbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem bestimmten Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.

§ 25 Bestimmung von Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnungen nach § 24 bestimmen die Landeskammern für ihre Kammermitglieder, wenn dies im Hinblick auf die medizinische, zahnmedizinische, pharmazeutische oder tiermedizinische Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist.

(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

§ 26 Führen von Bezeichnungen

(1) Eine Bezeichnung nach § 24 darf führen, wer nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung eine Anerkennung erhalten hat.

(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen mit Zustimmung der Kammer auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.

(3) Teilgebietsbezeichnungen und Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete oder Schwerpunkte zugehören.

(4) Die Landeskammer kann die Anzahl der nebeneinander geführten Bezeichnungen beschränken.

§ 27 Inhalt, Form und Dauer der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 24 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(3) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(4) Die Weiterbildung in den Teilgebieten und Schwerpunkten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete oder Schwerpunkte zugehören, wenn es die Weiterbildungsordnung zulässt.

(5) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen wird ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann die Weiterbildung halbtägig erfolgen, wobei diese Zeit bis zur Hälfte anrechnungsfähig ist; über die Voraussetzung der Unzumutbarkeit entscheidet die Kammer. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(6) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sind die Weiterbildungsstätte und der Weiterbildende wenigstens einmal zu wechseln. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die Kammern können von Satz 1 und Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen treffen sowie im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(7) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Schwerpunkten nicht anrechnungsfähig; die Kammern können in der Weiterbildungsordnung hiervon abweichende Bestimmungen treffen, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Weiterbildungsordnung kann für Bereiche auch eine berufsbegleitende Weiterbildung zulassen.

§ 28 Weiterbildende und Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter oder befugter Kammermitglieder in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

(2) Die Ermächtigung oder Befugnis zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet, das Teilgebiet, den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Satz 2 erster Halbsatz gilt für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende Übergangszeit nicht, wenn die Landeskammer nach § 25 Abs. 1 eine neue Bezeichnung bestimmt.

(3) Das ermächtigte oder befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die erfolgte Weiterbildung hat es in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

(4) Ermächtigung, Befugnis und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten oder befugten Kammermitgliedes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung oder Befugnis zur Weiterbildung.

§ 29 Ermächtigung, Befugnis und Zulassung

(1) Über die Ermächtigung oder Befugnis des Kammermitgliedes und den Widerruf der Ermächtigung oder Befugnis entscheidet die Kammer. Die Ermächtigung oder Befugnis bedarf eines Antrages.

(2) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landeskammer. Die Zulassung bedarf eines Antrages; dem Antrag ist ein gegliedertes Weiterbildungsprogramm für die Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte oder Bereiche, für die die Zulassung beantragt wird, beizufügen.

(3) Die Landeskammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten und befugten Kammermitglieder und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt, befugt oder zugelassen sind. Das Verzeichnis ist mindestens einmal im Jahr in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.

§ 30 Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 26 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Bei der Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden; insoweit wird aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Mindestens zwei dieser Mitglieder müssen die betreffende Bezeichnung führen; § 28 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der zuständige Minister kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom zuständigen Minister bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner nach abgeschlossenem Studium durchgeführten Weiterbildung auf dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet, Schwerpunkt oder Bereich (§ 24) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird; mit den Zeugnissen ist eine Übersicht über den zeitlichen Verlauf der Weiterbildung und der einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte sowie über die Inhalte der Weiterbildungsabschnitte vorzulegen. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse, die vorgelegte Übersicht und die im Rahmen der Prüfung dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(5) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und hierfür besondere Auflagen bestimmen. Die Prüfung kann mehrfach wiederholt werden.

(6) Wer in einem von § 27 und § 28 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Bei der Anerkennung ist die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztliche und fachzahnärztliche Weiterbildung zu berücksichtigen. Über die Anerkennung und die Anrechnung entscheidet die Kammer; die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu treffen.

(7) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 26. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.

(8) Soweit in den Fällen der Absätze 1, 6 und 7 eine Bezirkskammer entschieden hat, entscheidet die Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch.

§ 31 Rücknahme der Anerkennung

Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Soweit die Rücknahme durch eine Bezirkskammer erfolgt ist, entscheidet die Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch.

§ 32 Inhalt der Weiterbildungsordnung

(1) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 24 beziehen,
  2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 25,
  3. die Voraussetzungen, unter denen mehrere Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen,
  4. der weitere Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie die Bezeichnung der einzelnen Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte und Bereiche, in denen kein Wechsel nach § 27 Abs. 6 erforderlich ist und die Zulassung einer berufsbegleitenden Weiterbildung für Bereiche nach § 27 Abs. 7 Satz 2,
  5. die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach § 28 Abs. 1 und für die Ermächtigung oder Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung nach § 28 Abs. 2,
  6. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
  7. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 30,
  8. Dauer und besondere Auflagen der verlängerten Weiterbildung nach § 30 Abs. 5,
  9. das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 31,
  10. Voraussetzungen und Inhalt besonderer Fachkundenachweise und fakultativer Weiterbildung.

(2) In der Weiterbildungsordnung können besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten festgelegt werden.

§ 33 Gleichstellung von Anerkennungen

(1) Eine außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung im Sinne des § 24 gilt auch in Rheinland-Pfalz. Dasselbe gilt für die Ermächtigung, Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung

§ 34 Besondere Pflichten beim Führen der Bezeichnungen

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden; wer eine Teilgebietsbezeichnung oder eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet oder Schwerpunkt tätig sein.

(2) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 24 führt, hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet, Schwerpunkt oder Bereich, auf die sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen nach § 21 Nr. 2 für die Teilnahme am Notfalldienst vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.

Zweiter Abschnitt
Weiterbildung der Ärzte

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 35 Medizinische Gebiete und Schwerpunkte

(1) Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt die Landesärztekammer unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 in den Fachrichtungen

  1. Konservative Medizin,
  2. Operative Medizin,
  3. Nervenheilkundliche Medizin,
  4. Theoretische Medizin,
  5. Ökologie,
  6. Methodischtechnische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 36 Umfang der ärztlichen Weiterbildung und Zulassung ärztlicher Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 1 umfasst für Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, abweichend von § 28 Abs. 1 ganz oder teilweise bei einem ermächtigten oder befugten Arzt durchgeführt werden; die Weiterbildung kann abweichend von § 27 Abs. 5 auch in Teilzeittätigkeit erfolgen. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 28 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes, Schwerpunktes oder Bereiches, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(4) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" nach § 30 ist die Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der staatsärztlichen Prüfung.

Zweiter Unterabschnitt
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 36a Durchführung

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG; sie kann längere Mindestzeiten festlegen. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 1 abgeschlossen hat, erhält auf Antrag von der Bezirksärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Voraussetzung ist, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung besteht.

(3) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und 2; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG .

(4) Auf Antrag werden ferner in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 1 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.

Dritter Abschnitt
Weiterbildung der Zahnärzte

§ 37 Zahnmedizinische Gebiete

(1) Für Zahnärzte gilt § 24 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Abweichend von § 26 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen auch auf nicht verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. § 34 Abs. 1 findet auf Zahnärzte keine Anwendung.

(2) Gebietsbezeichnungen bestimmt die Landeszahnärztekammer unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 in den Fachrichtungen

  1. Konservative Zahnheilkunde,
  2. Operative Zahnheilkunde,
  3. Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 38 Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung und Zulassung zahnärztlicher Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 1 umfasst für Zahnärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Erkennung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(4) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" nach § 30 ist die Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung an einer hierfür besonders zugelassenen Einrichtung.

Vierter Abschnitt
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 38a Psychotherapeutische Gebiete und Schwerpunkte

Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt die Landespsychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen

  1. Psychologische Psychotherapie,
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

§ 38b Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 1 umfasst für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann abweichend von § 28 Abs. 1 ganz oder teilweise bei einem ermächtigten oder befugten Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden; die Weiterbildung kann abweichend von § 27 Abs. 5 auch in Teilzeittätigkeit erfolgen.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 29 setzt voraus, dass

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Schwerpunktes, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und Entwicklungen in den Fachrichtungen nach § 38a Rechnung tragen.

Fuenfter Abschnitt
Weiterbildung der Apotheker

§ 39 Pharmazeutische Gebiete und Teilgebiete

(1) Für die Apotheker bestimmt die Landesapothekerkammer Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 gegeben sind, in den Fachrichtungen

  1. Arzneimittelversorgung,
  2. Arzneimittelentwicklung und -produktion,
  3. Theoretische Pharmazie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Bezeichnungen sind zu bestimmen, wenn dies nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu bestimmen.

(3) § 34 Abs. 1 findet auf Apotheker keine Anwendung.

(4) Die Weiterbildungsordnung soll vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern berücksichtigen.

§ 40 Umfang der Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten für Apotheker

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 1 umfasst für Apotheker in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie der Kenntnisse über ihre Wirkungsweise einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken durchgeführt werden; die Weiterbildung kann unter verantwortlicher Leitung des ermächtigten Kammermitglieds auch in einer anderen zugelassenen Weiterbildungsstätte als derjenigen des ermächtigten Kammermitglieds erfolgen. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(3) Die Zulassung einer Einrichtung nach § 28 Abs. 1 oder einer Apotheke nach Absatz 2 als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. nach Art und Umfang der dort regelmäßig anfallenden Tätigkeiten der weiterzubildende Apotheker die Möglichkeit hat, gemäß Absatz 1 die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes, worauf sich die Bezeichnung bezieht, zu erwerben,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den wissenschaftlichen und technischen Erfordernissen der Pharmazie Rechnung tragen.

Sechster Abschnitt
Weiterbildung der Tierärzte

§ 41 Tiermedizinische Gebiete und Teilgebiete 09

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 in den Fachrichtungen

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Methodischtechnische Veterinärmedizin,
  6. Ökologische Veterinärmedizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Bei Tierärzten kann das Verfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. § 34 Abs. 1 findet auf Tierärzte keine Anwendung.

(4) Die Bezeichnung "Allgemeine Veterinärmedizin" darf nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

§ 42 Umfang der tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung tierärztlicher Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 1 umfasst für Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere, im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.

(2) Abweichend von §§ 27 bis 30 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen",

  1. den Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt und
  2. eine nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau.

(3) Die Weiterbildung kann in zugelassenen Einrichtungen oder teilweise bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden. Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(4) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung nach § 24 bezieht, vertraut zu machen und
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.

(5) Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 2 erteilt die Landestierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 2.

Vierter Teil
Berufsgerichtsbarkeit

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen ein Kammermitglied, das seine Berufspflichten schuldhaft verletzt, kann ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden.

(2) Ein Kammermitglied kann auch wegen solcher Verletzungen seiner Berufspflichten verfolgt werden, die es während seiner früheren Kammerzugehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz begangen hat.

(3) Verfahren, die beim Berufsgericht anhängig sind, werden fortgeführt, auch wenn das Kammermitglied seinen Beruf außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz in der Bundesrepublik Deutschland weiter ausübt.

§ 44 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

  1. Warnung,
  2. Verweis,
  3. Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro.

Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(2) Mit dem Verweis oder der Geldbuße kann die Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren verbunden werden. Mit der Aberkennung verliert das Kammermitglied die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die es innehat.

§ 45 Rüge, Ordnungsgeld und berufsgerichtliche Maßnahme

(1) Einem berufsgerichtlichen Verfahren gegen ein Kammermitglied steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Landeskammer ihm bereits wegen desselben Sachverhalts eine Rüge erteilt oder ein Ordnungsgeld verhängt hat (§ 11).

(2) Die Rüge und das Ordnungsgeld werden mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils, das wegen desselben Sachverhalts gegen das Kammermitglied ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet, unwirksam. Die Rüge und das Ordnungsgeld werden auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist (§ 69).

§ 46 Anderweitige Ahndung

Ist durch ein Gericht oder durch eine Behörde eine Strafe, ein Bußgeld oder eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden, ist eine berufsgerichtliche Ahndung wegen desselben Sachverhalts unzulässig, soweit nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Kammermitglied zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren.

§ 47 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

Ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.

Zweiter Abschnitt
Gerichtsverfassung

§ 48 Berufsgerichte

(1) Berufsgerichte sind

  1. das Berufsgericht für Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht Mainz angegliedert wird (Berufsgericht),
  2. das Landesberufsgericht für Heilberufe, das dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz angegliedert wird (Landesberufsgericht).

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle der Gerichte wahrgenommen, denen die Berufsgerichte angegliedert sind. Die Kassengeschäfte obliegen der Landesjustizkasse Mainz.

§ 49 Besetzung der Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die Mitglieder der Landeskammer sein müssen, der das Kammermitglied angehört. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken, sofern nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach den §§ 68 und 69 oder über Maßnahmen nach § 74 Abs. 1 zu entscheiden ist, die ehrenamtlichen Beisitzer nicht mit.

(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei auf Lebenszeit ernannten Richtern des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die Mitglieder der Landeskammer sein müssen, der das Kammermitglied angehört. Vorsitzender ist ein auf Lebenszeit ernannter Richter. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken, sofern nicht über eine Beschwerde nach § 69 Abs. 1 Satz 3 zu entscheiden ist, die ehrenamtlichen Beisitzer nicht mit.

§ 50 Berufung der Mitglieder der Berufsgerichte

(1) Das für die Berufsgerichtsbarkeit zuständige Ministerium beruft im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien

  1. den Vorsitzenden des Berufsgerichts sowie seinen ersten und zweiten Stellvertreter, den Vorsitzenden des Landesberufsgerichts sowie die Beisitzer, die Richter auf Lebenszeit sind, in der erforderlichen Anzahl, nach Anhörung der Landeskammern,
  2. die ehrenamtlichen Beisitzer beider Berufsgerichte auf Vorschlag der betreffenden Landeskammer.

Die Berufung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren.

(2) Für das Berufsgericht sind aus jeder Landeskammer acht, für das Landesberufsgericht aus jeder Landeskammer sechs ehrenamtliche Beisitzer zu berufen. Diese müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(3) An die Stelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder bestellt.

(4) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzer an Verfahren mitwirken. Der Vorsitzende des Landesberufsgerichts wird bei Verhinderung durch den dienstältesten richterlichen Beisitzer dieses Gerichts vertreten, bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(5) Die Mitglieder der Berufsgerichte unterstehen der Dienstaufsicht des für die Berufsgerichtsbarkeit zuständigen Ministeriums.

§ 51 Ausschluss vom Ehrenamt

Vom Amt des ehrenamtlichen Beisitzers sind ausgeschlossen Kammermitglieder, die

  1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen nicht besitzen oder gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust oder die Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts zur Folge haben kann,
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  3. innerhalb der letzten zehn Jahre
    1. im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme oder
    2. im berufsgerichtlichen Verfahren zu einem Verweis in Verbindung mit der Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer oder zu einer Geldbuße verurteilt worden sind,
  4. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

§ 52 Hinderungsgründe für das Ehrenamt

Zum ehrenamtlichen Beisitzer können nicht berufen werden

  1. Mitglieder des Vorstandes einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer oder Bedienstete dieser Körperschaften,
  2. Beamte und Angestellte anderer Zweige des öffentlichen Dienstes, soweit sie nicht nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind.

§ 53 Ablehnungsrecht

Die Berufung zum ehrenamtlichen Beisitzer kann nur ablehnen, wer

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt eines Beisitzers ordnungsgemäß zu versehen,
  3. durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  4. bereits acht Jahre Beisitzer eines Berufsgerichts war,
  5. selbständiger Apotheker ist und keinen approbierten Mitarbeiter hat,
  6. Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist.

§ 54 Ruhen des Richteramtes

Das Mitglied eines Berufsgerichts, das Richter auf Lebenszeit ist und dem nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, kann während der Dauer des Verbots auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.

§ 55 Entbindung vom Ehrenamt

(1) Ein ehrenamtlicher Beisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

  1. nach § 50 Abs. 2 Satz 2, § 51 oder § 52 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann,
  2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat,
  3. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt,
  4. einen Ablehnungsgrund nach § 53 Nr. 1, 2, 5 oder 6 geltend macht.

(2) Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auf Antrag des Vorstandes der Landeskammer, der der ehrenamtliche Beisitzer angehört, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 nach Anhörung des ehrenamtlichen Beisitzers.

§ 56 Verbot der Amtsausübung

Das Mitglied eines Berufsgerichts darf sein Amt nicht ausüben, wenn es

  1. selbst Verfahrensbeteiligter oder Verletzter ist oder wenn es zu dem Kammermitglied oder dem Verletzten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
  2. Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Kammermitgliedes oder des Verletzten ist oder gewesen ist,
  3. mit dem Kammermitglied oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,
  4. mit der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, in seinem Amt als Richter auf Lebenszeit oder als Mitglied einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer befasst war,
  5. beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,
  6. in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, zum Beistand des Kammermitgliedes bestellt ist oder gewesen ist,
  7. in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist.

§ 57 Vereidigung

(1) Der ehrenamtliche Beisitzer hat vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

(4) Dem Eid steht das Gelöbnis gleich.

§ 58 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Beisitzer der Berufsgerichte bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren.

(2) Über diese Pflicht sind sie vor Beginn ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Beisitzer der Berufsgerichte zu belehren.

§ 59 Entschädigung

Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 60 Pflichtwidrigkeiten

(1) Gegen einen ehrenamtlichen Beisitzer, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.

(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 kann Beschwerde eingelegt werden.

§ 61 Kosten der Berufsgerichtsbarkeit

Die Kosten der Berufsgerichtsbarkeit trägt das Land Rheinland-Pfalz. Die Einnahmen fließen dem Land zu,

Dritter Abschnitt
Verfahren

Erster Unterabschnitt
Einleitende Bestimmungen

§ 62 Beistand

(1) Das Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.

(2) Beistände können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte und die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen sein sowie die Mitglieder der Landeskammer, der das Kammermitglied angehört. Die Berufsgerichte können im Einzelfall ausnahmsweise auch eine andere geeignete Person als Beistand zulassen.

(3) Der Beistand hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu geben.

§ 62a Bevollmächtigter

(1) Der Vorstand der Landeskammer kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. § 64 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu geben. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind Zustellungen und Mitteilungen der Berufsgerichte an ihn zu richten.

§ 63 Ermittlungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung durch ein Kammermitglied begründen, so erforscht der Vorstand der Bezirkskammer, wenn keine Bezirkskammer besteht, der Vorstand der Landeskammer, den Sachverhalt. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem Kammermitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Kammermitglied das bisherige Ergebnis bekannt zu geben. Das Kammermitglied kann sich hierzu äußern.

(4) Erachtet der Vorstand der Bezirkskammer nach dem abschließenden Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht einer Berufspflichtverletzung durch das Kammermitglied für begründet, so unterrichtet er unverzüglich den Vorstand der Landeskammer.

§ 64 Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann

  1. vom Vorstand der Landeskammer,
  2. von jedem Kammermitglied gegen sich selbst

gestellt werden.

(2) Der Vorstand der Landeskammer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er bei dem Berufsgericht einen Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens stellt. In dem Antrag ist der Sachverhalt, in dem die Berufspflichtverletzung erblickt wird, eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

(3) Ein Kammermitglied kann bei dem Berufsgericht die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung zu entlasten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Vorverfahren

§ 65 Zustellung des Einleitungsantrags

Der Vorsitzende des Berufsgerichts stellt dem Kammermitglied, im Falle des § 64 Abs. 3 dem Vorstand der Landeskammer, der das Kammermitglied angehört, eine Abschrift des Antrages auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens mit der Aufforderung zu, sich binnen drei Wochen ab Zustellung zu dem Antrag schriftlich zu äußern.

§ 66 Vorprüfung

(1) Nach Eingang der Äußerung oder nach Fristablauf (§ 65) führt der Vorsitzende des Berufsgerichts eine Vorprüfung durch.

(2) Im Rahmen der Vorprüfung kann der Vorsitzende das Kammermitglied sowie Zeugen und Sachverständige laden und vernehmen und Auskünfte einholen.

§ 67 Abschluss der Vorprüfung

Ist die Vorprüfung beendet, so entscheidet das Berufsgericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

§ 68 Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) Ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung das Kammermitglied einer schuldhaften Berufspflichtverletzung hinreichend verdächtig oder ist im Falle des § 64 Abs. 3 der Verdacht einer schuldhaften Berufspflichtverletzung nicht ausgeräumt, so beschließt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. In dem Eröffnungsbeschluss sind unter Anführung des Sachverhalts die dem Kammermitglied zur Last gelegte Berufspflichtverletzung und die Beweismittel zu bezeichnen. Der Beschluss ist dem Kammermitglied und dem Vorstand seiner Landeskammer zuzustellen.

(2) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses können das Kammermitglied oder sein Beistand sowie der Vorstand der Landeskammer die dem Berufsgericht vorliegenden Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

§ 69 Nichteröffnung des Hauptverfahrens

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, so lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Beschluss ist zu begründen und dem Kammermitglied sowie dem Vorstand der Landeskammer zuzustellen. Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Vorstand der Landeskammer, im Falle des § 64 Abs. 3 auch dem Kammermitglied, das Recht der Beschwerde zu. Ist die Beschwerde begründet, so beschließt das Landesberufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Berufsgericht.

(2) Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig abgelehnt, so kann ein erneuter Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur aufgrund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel gestellt werden.

§ 70 Verhältnis zu Straf-, Bußgeld- und Disziplinarverfahren

(1) Ist gegen das Kammermitglied wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ist bei Gericht wegen desselben Sachverhalts ein Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Hauptverfahren zwar zu eröffnen, jedoch bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder dem Disziplinargericht auszusetzen. Ein bereits eröffnetes Hauptverfahren muss ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben oder ein Bußgeldverfahren oder ein Disziplinarverfahren bei Gericht anhängig wird.

(2) Wird das Kammermitglied im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder wird die Disziplinarklage abgewiesen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur dann gestellt oder ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann fortgesetzt werden, wenn die Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift, einer Bußgeldvorschrift oder eines Dienstvergehens zu erfüllen, eine Berufspflichtverletzung enthalten.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines Dienstvergehens ergangenen Urteils, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht, bindend, wenn nicht einstimmig die Nachprüfung beschlossen wird.

§ 71 Aussetzung in anderen Fällen

(1) Hängt eine berufsgerichtliche Entscheidung von einer Frage ab, über die in einem anderen anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren zu entscheiden ist, so ist das Hauptverfahren gleichwohl zu eröffnen. Es kann jedoch bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden.

(2) Gegen den Beschluss über die Aussetzung und über die Fortsetzung des Verfahrens kann Beschwerde eingelegt werden.

§ 72 Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Liegt ein Verfahrenshindernis vor, so ist das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt die Einstellung durch Beschluss. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

(2) Ein Verfahrenshindernis liegt vor, wenn

  1. das Verfahren nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
  2. das Kammermitglied stirbt,
  3. die Kammermitgliedschaft endet und nicht die Mitgliedschaft zu einer anderen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland begründet wird.

(3) Im Übrigen kann das berufsgerichtliche Verfahren in jeder Lage mit Zustimmung des Kammermitgliedes durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld des Kammermitgliedes sich als gering erweist und wichtige berufsständische Belange nicht berührt werden. Zur Einstellung ist auch die Zustimmung des Vorstandes der Landeskammer erforderlich sofern das berufsgerichtliche Verfahren aufgrund seines Antrages eingeleitet worden ist. Die Einstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Kammermitglied binnen einer Frist von einem Monat einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zahlt.

Dritter Unterabschnitt
Hauptverfahren

§ 73 Formen des Hauptverfahrens

Das Berufsgericht trifft seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid.

§ 74 Gerichtsbescheid

(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht ohne mündliche Verhandlung in dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis fünftausend Euro erkennen (Gerichtsbescheid).

(2) Vor der Entscheidung sind das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer zu hören. Die Akteneinsicht und die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften nach § 68 Abs. 2 ist vor der Entscheidung zulässig.

(3) Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids können sowohl das Kammermitglied als auch der Vorstand der Landeskammer die Anberaumung der mündlichen Verhandlung beantragen. Dieser Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(4) Ist der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt oder sonst unzulässig, wird er ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt; für das Verfahren gelten die §§ 75 bis 84 . Das Berufsgericht ist an die im Gerichtsbescheid festgesetzte Maßnahme nicht gebunden. Hierüber sind das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer zu belehren.

(5) Wird kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt oder wurde der Antrag zurückgenommen oder durch Beschluss als verspätet oder unzulässig verworfen, steht der Gerichtsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 75 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts alsbald nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt.

(2) Zur mündlichen Verhandlung lädt der Vorsitzende des Berufsgerichts das Kammermitglied, seinen Beistand, wenn dessen Bestellung dem Gericht angezeigt ist, und den Vorstand der Landeskammer. Das Kammermitglied ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

(3) Der Vorsitzende lädt die Zeugen und Sachverständigen, die er für erforderlich hält; er ordnet ferner die Herbeischaffung anderer von ihm für erforderlich gehaltener Beweismittel an. Name und Wohnort der Zeugen und Sachverständigen sind dem Kammermitglied, seinem Beistand und dem Vorstand der Landeskammer rechtzeitig mitzuteilen. Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder wenn das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist, so kann der Vorsitzende die Vernehmung durch einen ersuchten Richter anordnen. Von den zu dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind das Kammermitglied, sein Beistand und der Vorstand der Landeskammer vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht.

(4) Die Ladungen sind zuzustellen. Zwischen der Zustellung der Ladung an das Kammermitglied und dem Termin der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden. Es gilt als Verzicht, wenn das Kammermitglied sich auf seine Vernehmung zur Sache eingelassen hat, ohne geltend zu machen, dass die Frist nicht eingehalten sei.

§ 76 Eigene Beweismittel

(1) Das Kammermitglied ist berechtigt, Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zur mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Vorsitzende des Berufsgerichts soll hiervon vorher unterrichtet werden.

(2) Ergibt sich in der mündlichen Verhandlung, dass die Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat der Vorsitzende auf Antrag anzuordnen, dass dem Zeugen oder Sachverständigen Entschädigung wie einer nach § 75 Abs. 3 geladenen Person zu gewähren ist. Gegen die Ablehnung des Antrages ist die Beschwerde zulässig.

§ 77 Teilnahme des Kammermitgliedes

Die mündliche Verhandlung kann ohne das Kammermitglied stattfinden, wenn es in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

§ 78 Nicht öffentliche Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand der Bezirkskammer sowie die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen; die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen. Auf Antrag ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung darzulegen. Im Übrigen kann das Berufsgericht einzelnen Personen auf ihren Antrag die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung gestatten.

(2) Die Verkündung des Urteils erfolgt öffentlich. Durch Beschluss des Berufsgerichts kann für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Verkündung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt.

(3) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Berufsgericht es für angemessen hält. Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, ist unter Angabe der Gründe öffentlich zu verkünden.

§ 79 Verhandlungsleitung

(1) Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Vernehmung des Kammermitgliedes und die Aufnahme des Beweises erfolgen durch den Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an das Kammermitglied, die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

§ 80 Beweisaufnahme

(1) Das Berufsgericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Es kann auf Antrag und von Amts wegen Zeugen und Sachverständige vereidigen oder sie vom ersuchten Richter vereidigen lassen.

(2) Niederschriften über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, die im Vorverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren aufgenommen worden sind, können durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und als Beweismittel verwertet werden. Von dem Verlesen kann das Berufsgericht absehen, wenn das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer hierauf verzichten; ist ein Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, bedarf es seines Verzichtes nicht.

§ 81 Protokollführung

Über den Gang der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

§ 82 Urteilsfindung

(1) Die mündliche Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Das Berufsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung.

(2) Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die dem Kammermitglied in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegte Berufspflichtverletzung.

(3) Das Urteil lautet auf Verurteilung, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens.

§ 83 Urteilsverkündung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Der Vorsitzende verkündet das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe. Das Kammermitglied soll zugleich über das Rechtsmittel belehrt werden.

§ 84 Abfassung und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil mit den Gründen soll binnen zwei Wochen nach der Verkündung schriftlich abgefasst werden. Es ist von den Mitgliedern des Berufsgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Mitglied an der Unterzeichnung verhindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten ehrenamtlichen Beisitzer unter dem Urteil vermerkt.

(2) Dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer sind Ausfertigungen des Urteils mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

Vierter Unterabschnitt
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 85 Berufung, Form und Frist

(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts steht dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer die Berufung an das Landesberufsgericht zu.

(2) Die Kostenentscheidung allein kann nur in den Fällen des § 94 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Berufung ist bei dem Berufsgericht binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Landesberufsgericht eingeht.

(4) Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

§ 86 Gang des Berufungsverfahrens

(1) Auf das Berufungsverfahren finden die §§ 71 bis 73 und 75 bis 84 sinngemäß Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Mit Einverständnis des Kammermitgliedes und des Vorstandes der Landeskammer kann das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Nach Einlegung der Berufung sind die Akten unverzüglich dem Landesberufsgericht zu übersenden.

(3) Das Landesberufsgericht übersendet dem Vorstand der Landeskammer oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Kammermitglied eine Abschrift der Schriftstücke über Einlegung und Begründung der Berufung.

§ 87 Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung

Ist die Berufung verspätet eingelegt worden oder richtet sie sich nur gegen die Kostenentscheidung, soweit sie nach § 85 Abs. 2 nicht allein angefochten werden kann, so weist sie das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zurück. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer mitzuteilen.

§ 88 Berufungsurteil

(1) Soweit die Berufung nicht begründet ist, ist sie durch Urteil zurückzuweisen.

(2) Soweit die Berufung begründet ist, hat das Landesberufsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesberufsgericht kann das Urteil aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen, wenn es eine weitere Aufklärung für erforderlich hält oder wenn ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt.

(3) Urteile des Landesberufsgerichts werden mit der Verkündung rechtskräftig.

(4) § 84 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des ältesten ehrenamtlichen Beisitzers einer der richterlichen Beisitzer tritt.

§ 89 Beschwerde

(1) Beschwerde kann außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen auch eingelegt werden, soweit gegen Entscheidungen aufgrund der in § 100 Abs. 1 genannten Vorschriften die Beschwerde oder die sofortige Beschwerde gegeben ist.

(2) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes oder fünfzig Euro übersteigt.

(3) Gegen Beschlüsse des Landesberufsgerichts und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieses Gerichts ist keine Beschwerde zulässig.

§ 90 Einlegung, Abhilfe oder Vorlegung

(1) Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung bei dem Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.

(2) Erachtet das Berufsgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde binnen zwei Wochen dem Landesberufsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

§ 91 Entscheidung

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Landesberufsgericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(3) Die Entscheidung ist den Beteiligten mitzuteilen.

§ 92 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Die Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens können das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer beantragen.

(2) Die Wiederaufnahme zugunsten des Kammermitgliedes ist auch zulässig, wenn ein gerichtliches Urteil wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines Dienstvergehens, auf dessen Feststellungen das berufsgerichtliche Urteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 92 bis 98 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.

Fuenfter Unterabschnitt
Kosten

§ 93 Kostenentscheidung

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat.

(2) Kosten sind die Auslagen des Gerichts sowie die dem Vorstand der Landeskammer und dem Kammermitglied im berufsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Vergütung und die Auslagen eines Beistandes, soweit nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung Auslagen der Partei für einen Rechtsanwalt zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Auslagen für einen Beistand sind notwendig, wenn sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache erforderlich geworden sind.

§ 94 Kostentragung

(1) Das Kammermitglied hat die Kosten zu tragen, wenn auf eine der in § 44 genannten Maßnahmen erkannt oder im Verfahren nach § 11 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstandes der Landeskammer bestätigt wird. Wird im Verfahren nach § 11 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstandes der Landeskammer gemildert, können die Kosten angemessen verteilt werden. Stirbt das Kammermitglied vor Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlass nicht für die Gerichtskosten.

(2) Wird das Kammermitglied freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder im Verfahren nach § 11 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstandes der Landeskammer aufgehoben, so sind vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 die Gerichtskosten der Landeskammer aufzuerlegen. Der Landeskammer können ferner die dem Kammermitglied entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auferlegt werden. Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Kammermitgliedes ergeben oder dargetan hat, dass ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.

(3) Wird im Falle des § 64 Abs. 3 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. Wird im Falle des § 72 Abs. 3 das berufsgerichtliche Verfahren eingestellt, so hat das Kammermitglied die Kosten zu tragen.

(4) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat derjenige zu tragen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so können die Kosten angemessen verteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursacht worden sind. Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller zu tragen, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch entstanden sind.

§ 95 Kostenfestsetzung

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Berufsgerichts setzt auf Antrag die Höhe der zu erstattenden notwendigen Auslagen durch Beschluss fest.

(2) Gegen einen Festsetzungsbeschluss nach Absatz 1 kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung Erinnerung eingelegt werden. Über die Erinnerung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts. Gegen seine Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

(3) Für die Kostenfestsetzung und die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses nach Absatz 1 gelten im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 96 Gerichtskosten

Für das berufsgerichtliche Verfahren werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.

Sechster Unterabschnitt
Zustellungen, Vollstreckung und Tilgung

§ 97 Zustellungen

(1) Die im berufsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Mitteilungen der Berufsgerichte ergehen formlos, soweit im Einzelfall nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 98 Vollstreckung

(1) Urteile der Berufsgerichte sind erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind.

(2) Die Maßnahmen der Warnung, des Verweises und der Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. Für die Vollstreckung von Geldbußen und Gerichtskosten gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde ist für die Vollstreckung von Gerichtskosten die Landesjustizkasse Mainz, im Übrigen der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges. Für die Vollstreckungsverjährung rechtskräftig verhängter Geldbußen gilt § 34 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

§ 99 Tilgung

(1) Eintragungen bei den Kammern über eine Warnung sind nach fünf Jahren, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Ist mit dem Verweis oder der Geldbuße die Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer verbunden worden, sind diese Eintragungen ebenfalls nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind zu vernichten.

(2) Nach Ablauf der Frist gilt das Kammermitglied als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen; insbesondere dürfen die berufsgerichtlichen Maßnahmen, auf die sich die Tilgung erstreckt, bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.

(4) Die Frist endet nicht, solange gegen das Kammermitglied ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein Verfahren auf Widerruf oder Rücknahme der Approbation oder Bestallung schwebt oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen und Ordnungsgelder des Vorstandes der Landeskammer (§ 11) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Tilgungsfrist drei Jahre beträgt.

Vierter Abschnitt
Anzuwendende Vorschriften

§ 100

(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht.

(2) Das Kammermitglied darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Es kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

Fuenfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 101 Medizinalassistenten, Dentisten

Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 sind auch die Medizinalassistenten Mitglieder der Kammern für die Ärzte und die Dentisten im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung Mitglieder der Kammern für die Zahnärzte; § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 102 Bezirkskammern

Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gebildeten Bezirkskammern bestehen fort; § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 103 Satzungen

Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Satzungen gelten fort, soweit einzelne Bestimmungen diesem Gesetz nicht widersprechen. Die Kammern haben die nach diesem Gesetz notwendigen Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen der Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 1979 vorzunehmen.

§ 104 Kammerorgane

Die Organe der Kammern bleiben bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit im Amt.

§ 105 Übergangsbestimmungen für die Weiterbildung

(1) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind.

(2) Kammermitglieder, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Vorschriften abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.

§ 106 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der für die Aufsicht zuständige Minister (§ 19 Abs. 1).

§ 107 Errichtung der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz

(1) Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz wird zum 1. Januar 2002 errichtet.

(2) Durch Staatsvertrag können die örtliche Zuständigkeit der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz auf das Gebiet anderer deutscher Länder erstreckt und die hiermit zusammenhängenden Regelungen getroffen werden.

§ 108 (Aufhebungsbestimmungen)

§ 109 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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