umwelt-online: LDG - Landesdisziplinargesetz RP (2)
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Teil 5
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 53 Zuständigkeit

Die Disziplinargerichtsbarkeit wird für alle Beamte, für die dieses Gesetz gilt, von dem Verwaltungsgericht Trier und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeübt. Hierzu wird bei dem Verwaltungsgericht Trier eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. Diese entscheiden in allen gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Eine weitere Instanz ist nicht gegeben.

§ 54 Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) Für die Übertragung des Disziplinarverfahrens auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO entsprechend. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. bei Einstellung des Disziplinarverfahrens aus den Gründen des § 38 Abs. 2,
  2. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
  3. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
  4. über die Kosten.

Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.

§ 55 Beamtenbeisitzer 10

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl ( § 56 Abs. 1) bei einem rheinlandpfälzischen Dienstherrn ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) beschäftigt sein.

(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 und 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.

§ 56 Wahl der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuß ( § 26 VwGO) auf vier Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(2) Das für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Ministerium stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die im Land bestehenden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten und die kommunalen Spitzenverbände können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind die Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen aufzuführen. Die Liste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.

§ 57 Ausschluß von der Ausübung des Richteramts

(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. Ehegatte oder Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde,
  5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
  6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befaßt ist oder
  7. nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.

(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

§ 58 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers 10

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlaß eines Strafbefehls beantragt oder dem nach § 39 BeamtStG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht heranzuziehen.

§ 59 Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers

Das Amt des Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

  1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, verhängt worden ist,
  3. er zu einem nicht rheinlandpfälzischen Dienstherrn versetzt wird oder
  4. das Beamtenverhältnis endet.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, der Beamte ist gegen seinen Willen versetzt worden und hat dem Erlöschen widersprochen.

§ 60 Senat für Disziplinarsachen

Für den Senat für Disziplinarsachen gelten § 54 Abs. 1 und 3 und die §§ 55 bis 59 entsprechend.

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Unterabschnitt 1
Disziplinarklage

§ 61 Klageerhebung

(1) Die Disziplinarklage ( § 40

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