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DVBayKrG - Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern -
Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 989; 14.10.2009 S. 538 09; 30.03.2012 S. 122 12; 26.09.2013 S. 621 13 13a; 22.07.2014 14; 12.05.2015 S. 82 15; 11.11.2016 S. 324 16; 26.03.2019 S. 98 19; BayMBl. Nr. 335 vom 14.05.2021 21; 05.07.2022 S. 306 22; 28.06.2022 S. 367 22a; GVBl. 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 2126-8-1-A
Es erlassen auf Grund von
folgende Verordnung:
Abschnitt 1
Einzelförderung von Investitionen
§ 1 Fachliches Prüfungsverfahren 09 14 16 24
(1) Bei Errichtungsmaßnahmen (Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes - BayKrG) wird das fachliche Prüfungsverfahren vorbehaltlich des Abs. 5 in folgenden Schritten durchgeführt:
Die zuständige Behörde kann Verfahrensschritte zusammenfassen und in geeigneten Fällen auf die Vorlage eines Funktions- und Raumprogramms verzichten.
(2) Zur Prüfung der grundsätzlichen Erforderlichkeit der Errichtungsmaßnahme hat der Krankenhausträger regelmäßig eine Bestandserfassung und -bewertung mit einer Beschreibung insbesondere der flächenmäßigen, funktionellen und technischen Mängel einzureichen.
(3) Zur Programmfreigabe hat der Krankenhausträger folgende Unterlagen einzureichen:
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall vorgeben, dass die Unterlagen nach Nrn. 3 und 4 erst nach Abstimmung des Funktions- und Raumprogramms eingereicht werden müssen. In der Programmfreigabe stellt die zuständige Behörde gegenüber dem Krankenhausträger fest, inwieweit die Programme der medizinischen Aufgabenstellung des Krankenhauses entsprechen, unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bedarfsgerecht ausgelegt sind und damit als Grundlage für die Bau- und Ausstattungsplanung dienen können.
(4) Zur fachlichen Billigung hat der Krankenhausträger der zuständigen Behörde eine Bau- und Ausstattungsplanung vorzulegen, für deren Gliederung und Inhalt die Haushaltsunterlage-Bau nach den Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern herangezogen werden kann. Zum gleichen Zeitpunkt ist die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung nachzuweisen. In der fachlichen Billigung stellt die zuständige Behörde gegenüber dem Krankenhausträger fest, inwieweit die Bau- und Ausstattungsplanung die Vorgaben der Programmfreigabe beachtet, funktionell richtige und hygienisch einwandfreie Betriebsabläufe zulässt und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht, und legt zugleich den Förderbetrag fest.
(5) Bei Maßnahmen zur Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG) und bei Maßnahmen zur qualifizierten Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter (Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 BayKrG) beschränkt sich das fachliche Prüfungsverfahren auf die fachliche Billigung. 2Dies gilt auch bei Errichtungsmaßnahmen, die nicht einzeln im Jahreskrankenhausbauprogramm ausgewiesen sind (Kontingentmaßnahmen), wenn der Bedarf krankenhausplanerisch geklärt ist und keine Auswirkungen auf Errichtungsmaßnahmen nach Abs. 1 zu erwarten sind.
(Stand: 20.06.2024)
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