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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern -
Vom 26. September 2013
(GVBl. Nr. 19 vom 15.10.2013 S. 621, ber. S. 646)
Es erlassen auf Grund von
folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes ( DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl S. 989, BayRS 2126-8-1 -A), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in § 21 das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Sätze 2 bis 5 werden durch folgende Sätze 2 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
Der Teilbetrag ergibt sich aus der Summe
Die erforderlichen Angaben werden zu Satz 2 Nrn. 1 und 2 aus den in Verbindung mit der Krankenhausentgeltgenehmigung (§§ 11 und 14 KHEntgG) übermittelten Daten des Krankenhauses gewonnen und zu Satz 2 Nr. 3 der Krankenhausstatistik nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BayKrG entnommen; maßgeblich sind jeweils die Krankenhausdaten des Vorjahres. Soweit die zur Berechnung des Teilbetrags notwendigen Angaben nicht bis spätestens zum 31. August vorliegen, sind die zuletzt übermittelten Fallzahlen, Bewertungsrelationen bzw. Erlöse der Entscheidung zugrunde zu legen. Bei neu in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern ist bis zur Vorlage der Statistikdaten eine vorläufige Einstufung der Fallzahlen und der durchschnittlichen Fallschwere vorzunehmen. |
Der Teilbetrag ergibt sich aus der Summe
Die erforderlichen Angaben übermitteln die Krankenhausträger jährlich bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde. Maßgeblich sind jeweils die Krankenhausdaten sowie die vereinbarten Vergütungen mit den zugrunde liegenden Fallzahlen des Vorjahres; nachträgliche Änderungen bleiben außer Betracht. Bei nicht zeitgerechter Vorlage der Krankenhausdaten kann unter Berücksichtigung der zuletzt übermittelten Angaben durch Schätzung entschieden werden. Falls bei neu in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stehen, sind der Berechnung die Durchschnittswerte einer vergleichbaren Krankenhausgruppe zugrunde zu legen. |
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gewichtungsfaktoren betragen. | "Die Gewichtungsfaktoren betragen |
(Stand: 25.05.2021)
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