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BayKrG - Bayerisches Krankenhausgesetz
- Bayern -
Vom 28. März 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 30.04.2007 S. 288; 23.04.2008 S. 139; 05.04.2012 S. 122 12; 22.07.2014 S. 286 14; 13.12.2016 S. 362 16; 26.03.2019 S. 98 19; 22.04.2022 S. 132 22; 10.05.2022 S. 182 22a; 05.07.2022 S. 306 22b; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 2126-8-A
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist eine bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung im Freistaat Bayern durch ein funktional abgestuftes und effizient strukturiertes Netz einander ergänzender Krankenhäuser freigemeinnütziger, privater und öffentlich-rechtlicher Träger. Dies soll auf der Grundlage der Krankenhausplanung durch die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender, leistungsfähiger Krankenhäuser erreicht werden.
Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Freistaat Bayern, soweit diese nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) förderfähig sind.
2. Abschnitt
Krankenhausplanung
Art. 3 Grundsätze der Krankenhausplanung
(1) Zur Verwirklichung des in Art. 1 genannten Ziels wird ein Krankenhausplan für das gesamte Staatsgebiet aufgestellt und entsprechend der Entwicklung fortgeschrieben.
(2) Die Krankenhausplanung wirkt auf wirtschaftliche Strukturen bei der bedarfsgerechten Versorgung durch medizinisch leistungsfähige Krankenhäuser hin. Dabei soll die - auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende - Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich unterstützt werden.
(3) Die Kooperation der Krankenhäuser mit niedergelassenen Ärzten, insbesondere beim kooperativen Belegarztwesen, mit den Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen soll Berücksichtigung finden.
(4) Die Hochschulklinikplanung und die Krankenhausplanung sind aufeinander abzustimmen. Der Bestand an Krankenhäusern nach § 108 Nr. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen.
(1) Der Krankenhausplan stellt die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser nach Standort, Zahl der Betten und teilstationären Plätze, Fachrichtungen sowie Versorgungsstufe dar. Der Krankenhausplan kann als Bestandteil auch planungsrelevante Qualitätsvorgaben sowie Fachprogramme enthalten, in denen spezifische Versorgungsschwerpunkte ausgewiesen werden. § 6 Abs. 1a Satz 1 KHG findet keine Anwendung.
(2) Der Krankenhausplan legt Allgemeinkrankenhäuser mit drei Versorgungsstufen und Fachkrankenhäuser fest. Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe dienen der Grundversorgung. Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe halten im Rahmen des Bedarfs ein umfassendes und differenziertes Leistungsangebot sowie entsprechende medizinischtechnische Einrichtungen vor. Der Krankenhausplan kann allgemeine Grundsätze dazu enthalten, welche Fachrichtungen Krankenhäuser der einzelnen Versorgungsstufen in der Regel vorhalten.
Art. 5 Aufnahme in den Krankenhausplan 16
(1) Ein Krankenhaus ist bedarfsgerecht, wenn und soweit es zur Deckung des in seinem Einzugsgebiet vorhandenen Bedarfs an akutstationärer Versorgung notwendig und hierzu geeignet ist. Das Krankenhaus ist geeignet, wenn es die Gewähr dafür bietet, dass es nach seinem Standort und seiner Größenordnung innerhalb des abgestuften Versorgungssystems seine ihm zugeordnete Aufgabe medizinisch leistungsfähig und wirtschaftlich wahrnehmen kann.
(2) Gegenüber dem Krankenhausträger wird festgestellt, ob und mit welchen Festlegungen im Sinn des Art. 4 sein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Im Rahmen dieser Feststellung können auch Einschränkungen des Leistungsspektrums innerhalb einer Fachrichtung erfolgen. 'Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit deren Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen. Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden.
Art. 6 (aufgehoben)
Art. 7 Bayerischer Krankenhausplanungsausschuss 14 16 24
(1) Für die Mitwirkung der Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 KHG wird bei der Krankenhausplanungsbehörde der Bayerische Krankenhausplanungsausschuss gebildet. Er umfasst folgende Mitglieder:
(Stand: 20.06.2024)
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