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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern -
Vom 28. April 2025
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2025 S. 98)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
Das Bayerische Krankenhausgesetz ( BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen.
b) In Satz 4 wird das Wort "und" durch die Wörter "einschließlich der Vergabe von Aufträgen zur Objektüberwachung und -betreuung sowie" ersetzt.
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Behörde kann nach Abschluss des fachlichen Prüfungsverfahrens einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn der Krankenhausträger vorher sein Einverständnis zur Übernahme der Vorfinanzierungskosten erklärt hat. | "Die zuständige Behörde soll auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn der Krankenhausträger mit der Maßnahme nicht begonnen hat, bevor er von der zuständigen Behörde nach Durchführung des fachlichen Prüfungsverfahrens das Prüfungsergebnis erhalten hat, er sein Einverständnis zu diesem Prüfungsergebnis sowie zur Übernahme der Vorfinanzierungskosten erklärt und die Gesamtfinanzierung nach Abs. 2 Satz 1 auf Basis dieses Prüfungsergebnisses nachweist." |
d) In Satz 6 wird das Wort "vorzeitigen" durch das Wort "früheren" ersetzt und die Wörter "auch vor fachlicher Billigung nach Abs. 2 Satz 3" werden gestrichen.
(4) Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden nachgewiesenen Abschreibungen für die mit dem Darlehen finanzierten förderfähigen Investitionen höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrags bewilligt; sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so kann der Unterschiedsbetrag vom Krankenhausträger zurückgefordert werden. Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Abs. 1 geförderten Darlehen finanziert wurden, bleiben außer Betracht.
wird aufgehoben.
3. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "und soweit" und nach dem Wort "bereitgestellt" die Wörter "und dort die Fördermittelzweckbindung nach Art. 18 Abs. 1 übernommen" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 wird nach dem Wort "sind" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
ccc) Folgende Nr. 3 wird angefügt:
"3. bei einer nur teilweisen Schließung eines Krankenhauses umsetzbare Anlagegüter veräußert werden und der Krankenhausträger den Veräußerungserlös seinen pauschalen Fördermitteln nach Art. 12 zuführt."
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn und soweit Anlagegüter einer anderen, im sozialstaatlichen Interesse liegenden Zweckbestimmung zugeführt werden und durch die neue Nutzung eine Refinanzierung geförderter Investitionen nicht gegeben ist. | "Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn und soweit
demselben oder einem anderen Krankenhausstandort grundsätzlich nach Art. 11 förderfähige, bedarfsnotwendige Krankenhausinvestitionen eigenfinanziert werden und dort die Fördermittelzweckbindung nach Art. 18 Abs. 1 übernommen wird." |
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden, wenn der Krankenhausträger den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist leistet."
4. Art. 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "schriftliche Erklärung" durch die Wörter "Erklärung in Textform" ersetzt.
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
(Stand: 05.05.2025)
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