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8 Lagerung
Die Lagerung asbesthaltiger Abfälle bedarf einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) (vgl. hierzu insbesondere § 3 Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 BImSchG).
Die Lagerung hat grundsätzlich geschützt vor Witterungseinflüssen und mechanischen Beanspruchungen in geeigneten und gekennzeichneten Behältnissen zu erfolgen, so dass keine Asbestfasern freigesetzt werden. Als geeignet sind z.B. die im Anhang 1 genannten Transportbehältnisse in Verbindung mit den in Nr. 6.3 genannten Verpackungen anzusehen. Vorhandene Verpackungen dürfen nicht entfernt werden. Die Abfallaufnahme in das Lager darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen.
Werden Kleinmengen asbesthaltiger Abfälle im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten im Sinne der TRGS 519 von den Sanierungsfirmen oder Handwerksbetrieben auf dem eigenen Betriebshof zu einer größeren Transporteinheit zusammengestellt, so handelt es sich hier in der Regel um eine Bereitstellung der asbesthaltigen Abfälle zur Abfuhr, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dies gilt auch für die Kleinmengenannahme auf Betriebshöfen und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren beauftragter Dritter. Die Bereitstellung zur Abholung asbesthaltiger Abfälle hat so zu erfolgen, dass keine Asbestfasern freigesetzt werden.
9 Ablagerung
9.1 Allgemeine Grundsätze
Asbesthaltige Abfälle sind gesondert abzulagern. Dies soll auf Monodeponien für die Ablagerung asbesthaltige Abfälle (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Nr. 3) erfolgen, die je nach Abfallbeschaffenheit den Anforderungen der Deponieklasse (DK) I bzw. II des Anhanges 1 der Abfallablagerungsverordnung ( AbfAblV) entsprechen. Sofern Monodeponien der DK I bzw. II nicht zur Verfügung stehen, ist eine gesonderte Ablagerung auch in Monobereichen von dafür geeigneten und zugelassenen Altdeponien zulässig.
Die Monobereiche sind von sonstigen Deponieabschnitten eindeutig abzugrenzen, für die Ablagerung asbesthaltiger Abfälle auszuweisen und in den Lage- und Bestandsplänen darzustellen, um der eventuellen Freisetzung von Asbestfasern durch zukünftige Baumassnahmen entgegenwirken zu können.
Die Ablagerung asbesthaltiger Abfälle in abfallrechtlich dafür zugelassenen Anlagen unter Tage entspricht ebenfalls dem Stand der Technik.
Eine Ablagerung auf Sonderabfalldeponien ist nicht erforderlich. Der Einbau asbesthaltiger Abfälle außerhalb von Deponien (z.B. für Geländeauffüllungen) ist nicht zulässig.
Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen gemäß TRGS 519 anzuzeigen.
9.2 Personal und technische Ausrüstung
Für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen darf nur sachkundiges Deponiepersonal eingesetzt werden, das entsprechend geschult und anhand einer Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV unterwiesen ist und weitergebildet wird.
Der Deponiebetreiber hat für das Deponiepersonal Mehrwegschutzkleidung und Atemschutzmasken (Filtergeräte mit Partikelfilter der Klasse P 2) zur Verfügung zu stellen. Diese sind in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Schutzkleidung und Atemschutzmasken müssen getragen werden, wenn beim Entladen der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, die zur Freisetzung von Asbestfasern führen könnten. Im Normalfall ist das Anlegen von Schutzkleidung und Atemschutzmasken nicht erforderlich.
Ein bauartgeprüfter Industriestaubsauger der Verwendungskategorie K 1 (bis Ende 2002) oder der Staubklasse H ist zur Reinigung von kontaminierter Kleidung, kontaminierten Geräten usw. bereitzuhalten.
Für das Entladen und den Einbau müssen spezielle Arbeitsmaschinen wie z.B. mit Entladevorrichtungen ausgestattete Radlader vorhanden sein. Arbeitsmaschinen müssen mit Überdruckkabinen ausgestattet sein.
Für das Entladen und den Einbau der Abfälle sind Sprüheinrichtungen für Wasser oder Mittel zur Oberflächenbehandlung nach Nr. 6.3 vorzuhalten.
9.3 Abfallannahme und Deponiebetrieb
Es dürfen nur asbesthaltige Abfälle angeliefert werden, die soweit behandelt sind, dass beim Entladen und beim Einbau der Abfälle keine Asbestfasern freigesetzt werden. Nicht ordnungsgemäß behandelte asbesthaltige Abfälle sollen nicht zurückgewiesen werden. Ggf. ist eine Behandlung nach Nr. 6.3 auf Kosten des Anlieferers vom Deponiebetreiber zu veranlassen.
Bei der erforderlichen Deponieeingangskontrolle sind stichprobenhafte Kontrollen der Inhalte von Big-Bags oder anderer Verpackungen erforderlich. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 519zu beachten.
Asbesthaltige Abfälle sind auf der Deponie vorsichtig abzuladen. Die Abfälle dürfen nicht geworfen und nicht abgekippt werden.
Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, die zur Freisetzung von Asbestfasern führen könnten, ist der Entlade- bzw. Einbaubereich zu besprühen.
Auf das Deponiebasisabdichtungssystem dürfen keine Abfälle aufgebracht werden, die die Abdichtung beschädigen könnten. Erforderlichenfalls ist eine Schutzschicht aus geeignetem Inertmaterial aufzubringen. Die Abfälle sind auf möglichst kleiner Fläche hohlraumarm einzubauen. Die Einbaustelle ist arbeitstäglich mit geeignetem Inertmaterial (z.B. geeignete Abfälle) so abzudecken, dass der asbesthaltige Abfall beim Überfahren und beim Verdichten die Abdeckung nicht durchdringen kann. Das Abdeckmaterial ist in ausreichender Menge vorzuhalten.
Großformatige Rohre und Schächte aus dem Tiefbau sind vor dem Einbau für die Ablagerung vorzubereiten. Sie sind in geeigneter Weise ohne Freisetzung von Asbestfasern zu größeren Stücken zu zerkleinern, um einen hohlraumarmen Einbau zu ermöglichen. Erdfeuchte Rohre können auch auf der Baustelle unter Wasserbesprühung z.B. mit der Baggerschaufel zerdrückt werden. Großformatige Asbestzement- und Leichtbauplatten sollen vor der Ablagerung nicht zerkleinert werden.
In der erforderlichen Betriebsordnung für Deponien und in dem zu führenden Betriebshandbuch sollen die Regelungen des Merkblattes berücksichtigt werden. In Anhang 2 werden ergänzende Hinweise zu der nach § 20 der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Betriebsanweisung für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien gegeben.
10 Mitgeltende Regelungen und Hinweise (Stand: 12.02.2001)
EU-Recht:
Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABl. EG Nr. L 085, S.40), geändert durch Richtlinie 91/ 692/EWG des Rates (ABl. EG NL L377, S.48)
Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. EG Nr. L 005, S. 15)
Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/ EWG über gefährliche Abfälle (ABl. Nr. L 226, S.3)
Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (ABl. Nr. L 47, S.1)
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377, S.20) zuletzt geändert durch Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168, S.28)
Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/ 689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 356, S. 14)
Verordnung (EWG) Nr. 259/93/EG des Rates vom 01. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 030, S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 24. November 1999 (ABl. EG Nr. L 316, S.45)
Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road - ADR) (BGBl. II 1969 S. 1489)
Nationales Recht:
Abfallrecht
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S.2705, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)
Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) (Anm. Artikel 1 des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen) vom 30.09.1994 (BGBl. I S.277 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, (BGBl. I S. 1956, 1958)
Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S.305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807)
Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, ber. BGBl. I 1997 S.2861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199)
Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle - BestbüAbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956, 3959) (Anm.:außer Kraft getreten am 1.1.2002)
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, ber 1997 S. 2860); Neufassung vom 07. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung) vom 10 Dezember 2001 (BGBVl. I S. 3379)
Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung - EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428) Aufgehoben durch die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)
Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaflskonzept- und -bilanzverordnung - AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, ber. 1997 S. 2862) zuletzt geändert durch Artikel 4 Gesetz vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)
Gesamtfassung der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Abfall), Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139)
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Siedlungsabfall), Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1993 (BAnz. S.4967 und Beilage)
Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178, S. 10909)
Abfallrechtliche Regelungen der Bundesländer
Immissionsschutzrecht
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186) zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3807
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft- Ta Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S.95, ber S.202)
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Ta Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. Nr. 25 - 29 vom 30.07.2002 S. 511)
Chemikalienrecht
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934)
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855)
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, her. 20001, S. 1739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045); aufgehoben und ersetzt durch Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S.3758)
Technische Regeln für Gefahrstoffe "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten TRGS 519, Ausgabe September 2001, BArbBl. 9/2001
Baurecht
Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden ( Asbest-Richtlinie) Fassung Januar 1996
Gefahrgutrecht
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GBefGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S.3114),
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 1998 S. 3993, ber. 1999 S.649) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435)
Wasserrecht
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung durch Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 Gesetz vom 06. Januar 2004
Sonstiges:
Merkblatt "Asbest in Elektro-Speicherheizgeräten" vom Juli 1993, Hrsg.: VDEW u. a., Bezugsquelle: Verlags- und Wirtschaftsgesellschaft der Elektrizitätswerke m. b. H., Stresemannallee 30, 60596 Frankfurt
Merkblatt Asbest in Elektro-Speicherheizgeräten von Firmen der ehemaligen DDR", Stand Oktober 1993, erstellt im Auftrag des Sozialministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Bezugsquelle: Sozialministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Werderstr. 124, 19055 Schwerin
Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
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Zuordnung asbesthaltiger Abfälle zu Abfallschlüsseln Behandlungs-, Beförderungs- und Entsorgungshinweise | Anhang 1 |
Anhang 1 gibt einen tabellarischen Überblick über die Zuordnung der verschiedenen asbesthaltigen Abfälle zu den verfügbaren Abfallschlüsseln (EAKV). Er gibt weiterhin beispielhaft kurz gefaßte Hinweise zur Behandlung und zur Beförderung der Abfälle sowie Hinweise zur Entsorgung.
Anhang 1.1 Fest gebundene, überwiegend anorganische asbesthaltige Abfälle
Abfallschlüssel: | 17 06 05* | besonders überwachungsbedürftigt |
Abfallbezeichnung: | asbesthaltige Baustoffe | |
Abfallschlüssel: | 10 13 09* | besonders überwachungsbedürftigt |
Abfallbezeichnung: | asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement |
Nr. | Abfallgruppen | Abfälle (Beispiele) |
Behandlung/Beförderung (Beispiele) |
Entsorgungshinweise |
1 | Asbestzementerzeugnisse | - großformatige Platten, eben oder gewellt,
- kleinformatige Fassaden- und Dachplatten, - Asbestzementbruchstücke, - Gebrauchsartikel wie Pflanzschalen, Ascher, Blumenkästen - Rohre aus dem Hoch- und Tiefbau |
stapelbare Platten mit entspanntem Wasser befeuchtenoder mit Faserbindemittel besprühen, palettieren, (Langenhölzer) Plattenstapel in einlagiger Folie einschlagen oder in Big-Bags bzw. Platten-Big-Bags verpacken, Plattenstapel sichern; nicht stapelbaren Bruch in geeigneten verschließbaren Behältnissen (z.B. ausreichend festen Kunststoffsäcken wie Big-Bags) sammeln; Rohre und Schächte aus dem Tiefbau in geeigneter Weise für die Ablagerung vorbereiten (zerkleinern), weitere Behandlung und Verpackung wie oben. Beförderung mindestens in bedeckten Fahrzeugen oder in Containern, Ladung gegen Verrutschen sichern. |
Im Grundverfahren der NachwV ist ein Entsorgungsnachweis zu führen, im previlegierten Verfahren der NachwV ist eine Anzeige zu erstatten. gesonderte Ablagerung auf Monodeponien (Deponien oder Deponiebereiche) der Klasse l oder II, übergangsweise Ablagerung auf Monobereichen von Altdeponien (z.B. Hausmülldeponien); Abfälle nicht abkippen; Säcke nicht werfen oder schütten; Asbestmulden nur in Verbindung mit Big-Bags verwendbar; Annahme von Kleinmengen an speziellen Annahmestellen. |
2 | Asbestzementstäube, Asbestzementschlämme | - Stäube und Schlämme aus der Bearbeitung von Asbestzement | Stäube befeuchten; Abfälle in geeigneten verschließbaren Behältnissen (z.B. ausreichend festen Kunststoffsäcken wie Big-Bags) sammeln; Beförderung wie Nummer 1. |
Anhang 1.2 Gereinigte Abfälle aus der Asbestsanierung
Abfallschlüssel: | 20 03 01 | (überwachungsbedürftig) |
Abfallbezeichnung: | gemischte Siedlungsabfälle |
Nr. | Abfallgruppen | Abfälle (Beispiele) |
Behandlung/Beförderung (Beispiele) |
Entsorgungshinweise |
1 | gereinigte Materialien aus der Asbestsanierung | -Konstruktionsteile, Befestigungsmittel, Kleinteile und Geräte aus der Asbestsanierung -Teppichböden, Textilien, Gardinen -Folien -Dämmstoffe -Arbeitsschutzkleidung |
Reinigung (z.B. mit bauartgeprüftem Industriestaubsauger der Verwendungskategorie K 1 [bis Ende 2002 (oder der Staubklasse H absaugen, glatte Flächen feucht abwischen)mit dem Ziel der Weiterverwendung oder Entsorgung als asbestfreier Abfall; | thermische Behandlung
soweit thermische Behandlung nicht möglich: |
Anhang 1.3 Schwach gebundene asbesthaltige Abfälle
Abfallschlüssel: | 17 06 01* (1) | besonders überwachungsbedürftig |
Abfallbezeichnung: | Dämmmaterial, das Asbest enthält | |
Abfallschlüssel: | 06 07 01* (1) | besonders überwachungsbedürftig |
Abfallbezeichnung: | Asbesthaltige Abfälle aud der Elektrolyse | |
Abfallschlüssel: | 17 09 03* (3) | besonders überwachungsbedürftig |
Abfallbezeichnung: | sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe beinhalten |
|
Abfallschlüssel: | 06 13 04* (4) | besonders überwachungsbedürftig |
Abfallbezeichnung: | Abfälle aus der Asbestverarbeitung |
Nr. | Abfallgruppen | Abfälle (Beispiele; in Klammern: Hinweis auf Abfallschlüssel) |
Behandlung/Beförderung (Beispiele) |
Entsorgungshinweise |
1 | Spritzasbest | -Spritzasbest aus der Gebäude- und Anlagensanierung (1) | Verfestigung vorzugsweise am Anfallort mit hydraulischen oder anderen geeigneten Bindemitteln und in einlagige Folie einschlagen ; ggf. Behandlung mit Verfahren zur Faserzerstörung; Beförderung zur Behandlungsanlage im Entsorgungsfahrzeug oder verpackt in bauartgeprüften Verpackungen nach GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) mindestens in bedeckten Fahrzeugen oder in Containern, Ladung gegen Verrutschen sichern, GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) beachten. | Im Grundverfahren der NachwV ist ein Entsorgungsnachweis zu führen, im privilegierten Verfahren der NachwV ist eine Anzeige zu erstatten.
Nach Verfestigung bzw. Behandlung gilt Abfallschlüssel 17 06 05* bis 31.12.2001: 17 01 05); siehe Anhang 1.1 |
2 | Asbesthaltige Stäube, Asbeststäube | -Stäube aus Filteranlagen (4) -Rohasbest aus der Asbestverarbeitung (1, 3) -Schwach gebundene asbesthaltige Materialien aus Geräten und Bauteilen (1, 3) |
||
3 | Asbesthaltige Leichtbau-, Feuerschutz- und Brandschutzplatten | -Sokalit-Leichtbauplatte (3) -Neptunit-Feuerschutz- und Leichtbauplatte (3) -Baufatherm- Brandschutzplatte (3) -Promabest- Brandschutzplatte (3) |
Oberflächenbehandlung (Restfaserbindemittel o. ä.) von Plattenoberfläche und Bruchkanten, ggf. zusätzlich Kantenschutz anbringen und mit Folie umkleiden; nach Behandlung Platten in nach GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) bauartgeprüften Platten-Big-Bags palettieren, nicht stapelbaren Bruch in bauartgeprüften Verpackungen nach GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) (z.B. Big-Bags) sammeln. | |
4 | Asbesthaltige Textilien und Filtermaterialien sowie sonstige schwach gebundene asbesthaltige Abfälle | -Schnüre, Bänder, Schläuche, Gewebe, Hitzeschutzkleidung (1) -Asbestplatten, Dichtungen (1) -Asbestpappen, Asbestpapiere (1) |
ggf. anfeuchten bzw. Oberflächenbehandlung (Faserbindemittel o.ä); in bauartgeprüften Verpackungen nach GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) sammeln; Beförderung mindestens in bedeckten Fahrzeugen oder in Containern, Ladung gegen Verrutschen sichern. |
Im Grundverfahren der NachwV ist ein Entsorgungsnachweis zu führen, im privilegierten Verfahren der NachwV ist eine Anzeige zu erstatten.
Bei überwiegend organischen Bestandteilen thermische Behandlung. Bis zum Ablauf der Übergangsfristen der Abfallablagerungsverordnung ggf. auch gesonderte Ablagerung auf Monodeponien. |
5 | asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse | -Filter, Diaphragmen (2) | ||
6 | asbesthaltige bauchemische Produkte | -Fugenkitte (z.B. Morinol), Flächenkitte, Spachtel- und Vergussmassen (4) -Dichtungsmasse, Formmassen (4) -Klebstoffe, Farben (4) |
||
7 | sonstige asbesthaltige Abfälle mit überwiegend organischen Abfällen | -Fußbodenbeläge (Floor-Flex) (4) -säurebständige Behälter (4) -Massivreifen (4) |
Anhang 1.4 Asbesthaltige Geräte und Bauteile
Abfallschlüssel: 16 02 04 (überwachungsbedürftig)
Abfallbezeichnung:Gebrauchte Geräte, freies Asbest enthaltend
> Nr. | > Abfallgruppen | > Abfälle (Beispiele) |
> Behandlung/Beförderung (Beispiele) |
> Entsorgungshinweise |
1 | Geräte und Bauteile mit asbesthaltigen Materialien | -Elektro-Speicherheizgeräte -Elektr. Schaltereinrichtungen -Brandschutzklappen -Brandschutztüren und -tore -Heizkessel -Trocken-, Härte- und Glühöfen -Kleingeräte -Rohrflansche -Ventile |
Geräte und Bauteile für die Beförderung zur Zerlegungsanlage staubdicht verpacken, falls erforderlich (z.B. Abkleben von Lüftungsöffnungen bei Elektro-Speicherheizgeräten); Behandlung ausgebauter asbesthaltiger Materialien nach Anhang 1.3; Beförderung mindestens in bedeckten Fahrzeugen oder in Containern, Ladung gegen Verrutschen sichern. | Im Grundverfahren der NachwV ist ein Entsorgungsnachweis zu führen, im privilegiertem Verfahren der NachwV ist eine Anzeige zu erstatten. Ausbau asbesthaltiger Materialien in zugelassenen Zerlegungsanlagen, ggf. auch am Aufstellungsort; asbestbehaftete Bauteile sind zu reinigen und in Abhängigkeit von der erzielten Reinigungsleistung der Verwertung oder der Beseitigung zuzuführen; Annahme von Kleingeräten (Haartrockner, Toaster usw.) an spezielle Annahmestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. |
2 | Acetylen-Gasdruckflaschen | -Gasflaschen die feste poröse Matrix enthalten | ||
>
3 |
asbesthaltige Reibebeläge und sonstige fest gebundene anorganische asbesthaltige Abfälle | -Bremsbeläge für Fahrzeuge und Industrieanwendungen -Kupplungsbeläge |
Oberflächenbehandlung (Faserbindemittel o. ä.) oder mit entspanntem Wasser befeuchten und Verpackung in geeigneten verchließbaren Behältnissen (z.B. ausreichend festen Kunststoffsäcken wie Big-Bags); Beförderung wie Nr. 1. | Im Grundverfahren der NachwV ist ein Entsorgungsnachweis zu führen, im privilegiertem Verfahren der NachwV ist eine Anzeige zu erstatten. |
Nachrichtlich: Anhang 1.5
Übersicht zu der Zuordnung asbesthaltiger Abfälle zu Abfallschlüsseln bis zum 31.12.2001 A(bfallschlüssel EAK) bzw. seit 01.01.2002 (Abfallschlüssel AVV)
Abfall- schlüssel EAKV |
Abfallbezeichnung | b.ü.1 | Abfall- schlüssel AVV | Abfallbezeichnung | b.ü.1 | Bemerkungen |
06 07 01 | Asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse | 06 07 01* | Asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse | ja | ||
16 02 06 | Abfälle aus der asbestverarbeitenden Industrie | 06 13 04* | Abfälle aus der Asbestverarbeitung | ja | ||
10 13 02 | Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement | 10 13 09* | Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement | ja | ||
10 13 10* | Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen die unter 10 13 09 fallen | nein | Neuer Schlüssel nicht asbesthaltiger Abfall | |||
15 01 11* | Verpackung aus Metall die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse | ja | Neuer Schlüssel z.B. Acetylen-Gasdruckflaschen | |||
16 02 04 | Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthaltend | 16 02 12* | Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten | ja | ohne Brems- und Kupplungsbeläge | |
16 01 11* | Asbesthaltige Bremsbeläge | ja | Neuer Schlüssel (einschließlich Kupplungsbeläge) | |||
17 01 05 | Baustoffe auf Asbestbasis | 17 06 05* | asbesthaltige Baustoffe | ja | ||
17 01 99 D1 | Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe aud Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen | 17 09 03* | sonstige Bau- und Abbruichabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | ja | ||
17 06 01 | Isoliermaterial, das freies Asbest enthält | 17 06 01* | Dämmmaterial das Asbets enthält | ja | ||
20 03 01 | gemischte Siedlungsabfälle | 20 03 01 | gemischte Siedlungsabfälle | nein | ||
1) besonders überwachungsbedürftig |
Ergänzende Hinweise zur Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV
für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien *
1 Gefahrstoffbezeichnung
Asbest:
Gruppenbezeichnung für natürlich vorkommende Mineralien mit Faserstruktur, z.B. Weißasbest (Chrysotil) und Blauasbest (Krokydolith).
Verwendung:
z.B. Asbestzementprodukte, asbesthaltige Leichtbauplatten, Spritzasbest, asbesthaltige Dichtungen usw.
2 Gefahren für Mensch und Umwelt
Durch unsachgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Abfällen können Asbestfasern freigesetzt werden. Eingeatmete Fasern können unheilbare Erkrankungen wie Asbestose und Lungenkrebs verursachen.
3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
4 Verhalten im Gefahrenfall
________________________
* Diese Hinweise ersetzen nicht eine Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV. Bei der Aufstellung einer Betriebsanweisung ist die TRGS 555 zu beachten.
1) Platten-Big-Bags sind speziell für die Aufnahme von Platten und sonstigen flächigen Teilen hergestellte Big-Bags.
2) Nur geeignet für stapelbare Asbestzementplatten. Jeder Plattenstapel ist einzeln zu verpacken. Durch Unterlegen von Lagenhölzern ist sicherzustellen, dass die Stapel mittels geeigneter Hebezeuge sachgerecht be- und entladen werden können.
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(Stand: 11.09.2023)
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