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Regelwerk, Chemikalien

Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Vom 7. Dezember 2021
(BAnz. AT vom 20.01.2022 B4)


(Stand: 7. Dezember 2021)
Siehe Bekanntmachung
Archiv: 2005 2006 2018 

1 Allgemeines

Die ChemVerbotsV legt fest, dass seine Sachkunde nachzuweisen hat, wer bestimmte gefährliche Stoffe oder bestimmte gefährliche Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt oder in bestimmter Weise hieran beteiligt ist (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 ChemVerbotsV, aus der sich ergibt, bei welchen Stoffen und Gemischen eine Sachkunde erforderlich ist). Die Anforderungen gelten grundsätzlich nur für die gewerbsmäßige Abgabe (vgl. § 5 Absatz 3 ChemVerbotsV). Der Nachweis der Sachkunde erfordert, dass die betreffende Person entweder eine der in § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV genannten Qualifikationen besitzt oder eine Prüfung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV bestanden hat. Für im Ausland oder nach früheren Vorschriften erworbene Qualifikationen und Nachweise sind § 11 Absatz 4 und 5 und § 14 Absatz 3 ChemVerbotsV zu beachten. Sofern die Sachkundeprüfung oder der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, gehört zum Nachweis der Sachkunde ferner, dass die betreffende Person einen Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV vorweisen kann.

Sowohl die Abnahme einer Sachkundeprüfung als auch die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung kann entweder durch eine zuständige Behörde oder durch eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannte Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV, die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV und die Anerkennung von Einrichtungen, die Prüfungen abnehmen, bzw. Fortbildungseinrichtungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV sind in der Verordnung nicht im Detail geregelt, so dass deren Festlegung den zuständigen Behörden der Länder obliegt.

Die zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit haben die vorliegenden Hinweise und Empfehlungen erarbeitet, um insbesondere die Anforderungen an die Sachkundeprüfung und die Fortbildungsveranstaltungen sowie deren Durchführung weitgehend zu harmonisieren.

2 Arten und Anforderungen der Sachkundeprüfung sowie anderweitige oder gleichgestellte Qualifikationen

Die Anforderungen, die bei der Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV an die Prüfungskandidaten zu stellen sind, müssen an der

Schutzfunktion der Regelung ausgerichtet werden. Sie sind damit abhängig von dem abstrakten Gefährdungspotenzial derjenigen Chemikalien, die abgegeben oder bereitgestellt werden sollen. Demzufolge ist die Sachkundeprüfung stufenförmig aufgebaut. Die Prüfung besteht aus Teil 1 ( Anhang I) und mindestens einem weiteren Teil ( Anhang II, Anhang III oder Fragen zu einzelnen gefährlichen Stoffen bzw. Gemischen). Die in den Anhängen aufgelisteten Themenkomplexe stellen den maximalen inhaltlichen Prüfungsumfang dar.

Die Prüfungsanforderungen des Anhangs III betreffen die Abgabe und die Bereitstellung von denjenigen kennzeichnungspflichtigen Stoffen und Gemischen, die Biozidprodukte nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung sind, soweit sie von Anlage 2 der ChemVerbotsV erfasst werden.

Der Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ist besonders geregelt durch die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung. Der pflanzenschutzrechtliche Sachkundenachweis ersetzt nicht den Sachkundenachweis nach der ChemVerbotsV, kann jedoch nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 Satz 4 ChemVerbotsV für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, wenn die nach dem Pflanzenschutzrecht erworbene Sachkunde auch die in den Anhängen dieser Hinweise geregelte Sachkunde für kennzeichnungspflichtige Stoffe und Gemische im Sinne von Anlage 2 der ChemVerbotsV einschließlich des Teils 1 Grundlagen nach Anhang I miterfasst.

Die chemikalienrechtlich zuständige Behörde hat unter diesen Voraussetzungen jeweils über die Gleichwertigkeit der Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV hinsichtlich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu entscheiden und diese entsprechend zu bestätigen.

Die bestandene Sachkundeprüfung dient neben den anderweitigen oder gleichgestellten Qualifikationen (siehe Nummer 2.6) als eine Möglichkeit des Nachweises der Sachkunde für die Abgabe und Bereitstellung aller gefährlichen Stoffe und Gemische, die in Anlage 2 der ChemVerbotsV genannt sind. Nach spätestens sechs Jahren ist, unabhängig davon auf welchem Weg bzw. durch welche Qualifikation die Sachkunde erworben oder nachgewiesen wurde, zur Aufrechterhaltung der Sachkunde stets die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (siehe Nummer 4) nachzuweisen.

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(Stand: 01.07.2022)

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