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Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Vom 17. Mai 2018
(BAnz. AT vom 08.06.2018 B3; 20.01.2022 B4aufgehoben)
(Stand: 20. April 2018)
Archiv: 2005 2006
1 Allgemeines
Die ChemVerbotsV legt fest, dass seine Sachkunde nachzuweisen hat, wer bestimmte gefährliche Stoffe oder bestimmte gefährliche Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt oder in bestimmter Weise hieran beteiligt ist (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 ChemVerbotsV, aus der sich ergibt, bei welchen Stoffen und Gemischen eine Sachkunde erforderlich ist). Die Anforderungen gelten grundsätzlich nur für die gewerbsmäßige Abgabe (vgl. § 5 Absatz 3 ChemVerbotsV). Der Nachweis der Sachkunde erfordert, dass die betreffende Person entweder eine der in § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV genannten Qualifikationen besitzt oder eine Prüfung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV bestanden hat. Für im Ausland oder nach früheren Vorschriften erworbene Qualifikationen und Nachweise sind § 11 Absatz 4 und 5 und § 14 Absatz 3 ChemVerbotsV zu beachten. Sofern die Sachkundeprüfung oder der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, gehört zum Nachweis der Sachkunde ferner, dass die betreffende Person einen Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV vorweisen kann.
Sowohl die Abnahme einer Sachkundeprüfung als auch die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung kann entweder durch eine zuständige Behörde oder durch eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannte Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV, die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV und die Anerkennung von Einrichtungen, die Prüfungen abnehmen, bzw. Fortbildungseinrichtungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV sind in der Verordnung nicht im Detail geregelt, so dass deren Festlegung den zuständigen Behörden der Länder obliegt.
Die zuständigen obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit haben die vorliegenden Hinweise und Empfehlungen erarbeitet, um insbesondere die Anforderungen an die Sachkundeprüfung und die Fortbildungsveranstaltungen sowie deren Durchführung weitgehend zu harmonisieren.
2 Arten und Anforderungen der Sachkundeprüfung sowie anderweitige oder gleichgestellte Qualifikationen
Die Anforderungen, die bei der Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV an die Prüfungskandidaten zu stellen sind, müssen an der Schutzfunktion der Regelung ausgerichtet werden. Sie sind damit abhängig von dem abstrakten Gefährdungspotenzial derjenigen Chemikalien, die abgegeben oder bereitgestellt werden sollen. Demzufolge ist die Sachkundeprüfung stufenförmig aufgebaut. Die Prüfung besteht aus Teil 1 (Anhang I) und mindestens einem weiteren Teil (Anhang II, Anhang III oder Fragen zu einzelnen gefährlichen Stoffen bzw. Gemischen). Die in den Anhängen aufgelisteten Themenkomplexe stellen den maximalen inhaltlichen Prüfungsumfang dar.
Die Prüfungsanforderungen des Anhangs III betreffen die Abgabe und die Bereitstellung von denjenigen kennzeichnungspflichtigen Stoffen und Gemischen, die Biozidprodukte nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung sind, soweit sie von Anlage 2 der ChemVerbotsV erfasst werden.
Der Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ist besonders geregelt durch die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung. Der pflanzenschutzrechtliche Sachkundenachweis ersetzt nicht den Sachkundenachweis nach der ChemVerbotsV, kann jedoch nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 Satz 4 ChemVerbotsV für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, wenn die nach dem Pflanzenschutzrecht erworbene Sachkunde auch die in den Anhängen dieser Hinweise geregelte Sachkunde für kennzeichnungspflichtige Stoffe und Gemische im Sinne von Anlage 2 der ChemVerbotsV einschließlich des Teils 1 Grundlagen nach Anhang I miterfasst.
Die chemikalienrechtlich zuständige Behörde hat unter diesen Voraussetzungen jeweils über die Gleichwertigkeit der Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV hinsichtlich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu entscheiden und diese entsprechend zu bestätigen.
Die bestandene Sachkundeprüfung dient neben den anderweitigen oder gleichgestellten Qualifikationen (siehe Nummer 2.6) als eine Möglichkeit des Nachweises der Sachkunde für die Abgabe und Bereitstellung aller gefährlichen Stoffe und Gemische, die in Anlage 2 der ChemVerbotsV genannt sind. Nach spätestens sechs Jahren ist, unabhängig davon auf welchem Weg bzw. durch welche Qualifikation die Sachkunde erworben oder nachgewiesen wurde, zur Aufrechterhaltung der Sachkunde stets die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (siehe Nummer 4) nachzuweisen.
Der Nachweis der Sachkunde ist eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 6 oder Vornahme einer Anzeige nach § 7 ChemVerbotsV für die Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1 der ChemVerbotsV.
Es gibt verschiedene Arten der Sachkundeprüfung, die zu einer umfassenden oder eingeschränkten Sachkunde führen:
Je nach Art der Sachkunde kann auch die Erlaubnis umfassend oder eingeschränkt erteilt werden.
Die umfassende Sachkunde ermöglicht die Erteilung einer Erlaubnis oder Vornahme einer Anzeige für die uneingeschränkte Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1 der ChemVerbotsV.
Die eingeschränkte Sachkunde ermöglicht die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis oder Vornahme einer Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1 der ChemVerbotsV mit Ausnahme von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln.
Die eingeschränkte Sachkunde für Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel ermöglicht die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis oder Vornahme einer Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1 der ChemVerbotsV, die Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel sind. Sie berechtigt jedoch nicht zur Abgabe oder zum Bereitstellen anderer Stoffe oder Gemische nach Anlage 2 der ChemVerbotsV. Die eingeschränkte stoffspezifische Sachkunde ermöglicht die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis oder Vornahme einer Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung von höchstens zwei einzelnen gefährlichen Stoffen als solchen oder in Gemischen nach Anlage 2. Die Erlaubnis oder Anzeige beschränkt sich in diesem Fall auf die im Sachkundezeugnis benannten Stoffe oder Gemische.
2.1 Umfassende Sachkundeprüfung
Die umfassende Sachkundeprüfung für die Abgabe und Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 der ChemVerbotsV besteht aus:
2.2 Eingeschränkte Sachkundeprüfung
Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für die Abgabe und Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 der ChemVerbotsV mit Ausnahme von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln besteht aus:
2.3 Eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel
Die eingeschränkte Sachkundeprüfung für die Abgabe und Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 der ChemVerbotsV, die Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel sind, besteht aus:
Möglich ist sowohl eine eingeschränkte Sachkundeprüfung nur für die Abgabe von Biozidprodukten oder nur für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, als auch für die gemeinsame Abgabe von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln.
2.4 Eingeschränkte stoffspezifische Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung kann auch auf einzelne der Anlage 2 der ChemVerbotsV unterfallende Stoffe bzw. Gemische beschränkt werden. Die so eingeschränkte Prüfung besteht aus:
2.5 Reduzierung des Prüfungsumfangs
Eine Sachkundeprüfung nach den Nummern 2.1 bis 2.4 kann auf die jeweils einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 3 ChemVerbotsV beschränkt werden, wenn ausreichende fachliche Vorkenntnisse vorhanden sind. Diese Vorkenntnisse sind durch Zeugnis oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.
Soweit für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die von Anlage 2 der ChemVerbotsV erfasst sind, die Gleichwertigkeit des Sachkundenachweises nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mit der Sachkunde nach der ChemVerbotsV von der chemikalienrechtlich zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde, soll mindestens eine Prüfung zu Teil 1 nach Anhang I zur Vervollständigung des Sachkundenachweises verlangt werden.
2.6 Anderweitige oder gleichgestellte Qualifikationen
Die umfassende Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV hat auch nachgewiesen, wer über eine anderweitige Qualifikation nach § 11 Absatz 3 oder gleichgestellte Qualifikation nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV verfügt.
2.7 Sachkundeprüfungen nach früheren Vorschriften (§ 14 Absatz 3 Nummer 1 ChemVerbotsV)
Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV gilt als erbracht für Personen, die nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV entspricht.
Hiermit sind insbesondere Sachkundeprüfungen nach § 5 der bisherigen ChemVerbotsV sowie nach den Vorgängervorschriften in der Gefahrstoffverordnung und im Landesrecht gemeint.
3 Durchführung der Prüfung und Inhalt des Zeugnisses
3.1 Prüfungsform
Die Sachkundeprüfung wird grundsätzlich schriftlich (vorzugsweise nach dem Antwort-Wahl-Verfahren) durchgeführt. Mündliche Prüfungen sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls möglich. Die Prüfungsfragen sind aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog1 der Länder auszuwählen und gegebenenfalls dem aktuellen Rechtsstand anzupassen. Sie werden für die jeweilige Prüfung zusammengestellt.
Die Prüfungsform an Hochschulen kann abweichend sein. Abweichende Bestimmungen aus dem Anerkennungsbescheid sind zu berücksichtigen, insbesondere solche, die die Besonderheiten der akademischen Lehre aufgreifen.
Im Rahmen der Prüfungen sollen vorgesehen werden
Als Hilfsmittel können Texte von relevanten europäischen und nationalen Regelwerken durch den Prüfenden zur Verfügung gestellt werden. Für eine angemessene und ausreichende Prüfungsaufsicht ist Sorge zu tragen.
3.2 Prüfungsbehörden und behördlich anerkannte Einrichtungen
Die Prüfung wird vor der sachlich und örtlich zuständigen Behörde oder alternativ einer für die Abnahme der Prüfung behördlich anerkannten Einrichtung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV abgelegt. Diese bewerten das Ergebnis. Die Prüfungsunterlagen sind von der zuständigen Behörde bzw. der behördlich anerkannten Einrichtung entsprechend den jeweiligen Vorgaben zu archivieren.
3.3 Ergebnis
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Prüfungskandidaten jeweils mehr als die Hälfte der den einzelnen Teilen zugeordneten Fragen vollständig und richtig beantwortet haben, d. h. beispielsweise elf von 20 Punkten oder sechs von zehn Punkten erreicht haben.
3.4 Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.
3.5 Zeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die zuständige Prüfungsbehörde oder eine für die Abnahme von Prüfungen anerkannte Einrichtung ein Zeugnis nach dem Muster des Anhangs IV aus, aus dem die Art und die Inhalte der Prüfung hervorgehen. Einschränkungen des Umfangs der Sachkundeprüfung sind im Zeugnis festzuhalten.
4 Erforderliche Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde
Spätestens sechs Jahre nach bestandener Sachkundeprüfung oder dem Erwerb der anderweitigen Qualifikation ist zur Aufrechterhaltung der Sachkunde regelmäßig eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer hierfür anerkannten Einrichtung erforderlich. Diese Fortbildungsveranstaltung kann halb- oder ganztägig sein. Bei Erwerb einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer halbtägigen Veranstaltung muss spätestens nach drei Jahren erneut die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nachgewiesen werden, um die Sachkunde aufrecht zu erhalten. Bei einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung gilt Gleiches nach sechs Jahren.
Die erworbene Sachkunde kann nur aufrechterhalten werden, wenn eine der Art der Sachkunde mindestens entsprechende Fortbildungsveranstaltung besucht wird.
Bei der inhaltlichen Ausrichtung der Fortbildungsveranstaltungen ist daher zu berücksichtigen, ob es sich bei den Teilnehmenden um Personen mit umfassender oder eingeschränkter Sachkunde handelt. Für Personen, deren Sachkunde auf einzelne gefährliche Stoffe bzw. Gemische, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt ist, können Fortbildungsveranstaltungen mit angepassten Inhalten konzipiert werden.
Auch wenn die Sachkundeprüfung oder der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, kann durch Bescheinigung der Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung die jeweilige Sachkunde erneuert werden. Gleiches gilt, wenn der Erwerb einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung länger als drei respektive sechs Jahre zurückliegt. Eine erneute Prüfung der Sachkunde ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
4.1 Umfang der Fortbildungsveranstaltungen
Die Dauer von halbtägigen bzw. ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV beträgt mindestens vier bzw. acht zusammenhängende Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Eine Verkürzung der Fortbildungsdauer ist nicht möglich.
Um einen ausreichenden Erfolg der Fortbildungsveranstaltungen sicherzustellen und den Teilnehmenden genügend Raum für Fragen einzuräumen, sind Fortbildungsveranstaltungen in Seminarform mit Dialogmöglichkeit abzuhalten. Hierfür ist es erforderlich, die Anzahl der Teilnehmenden auf maximal 25 Personen zu begrenzen. Die Fortbildungsveranstaltungen müssen in geeigneten Schulungsräumen stattfinden.
Bei den Fortbildungsveranstaltungen handelt es sich um Präsenztermine mit Anwesenheitspflicht und Identitätsnachweis. Es sind Teilnahmelisten zu führen. Der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist durch eigenhändige Unterschrift des Teilnehmenden zu dokumentieren.
4.2 Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen
Die Fortbildungsveranstaltungen bestehen aus zwei Lehrblöcken. Block I dient der Wiederholung von Grundlagenkenntnissen. Block II widmet sich aktuellen Änderungen der ChemVerbotsV und weiterer relevanter Rechtsvorschriften wie z.B. der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, des Pflanzenschutzmittel- und des Biozidprodukterechts, der Gefahrstoffverordnung sowie des Abfall- und Gefahrgutrechts. Umfang und Gewichtung dieser Lehrblöcke orientieren sich an der jeweils in den letzten drei bzw. sechs Jahren stattgefundenen Entwicklung der Rechtsvorschriften. Näheres ergibt sich aus den Anhängen I, II und III der Bekanntmachung.
4.3 Bescheinigung der Teilnahme
Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird eine Teilnahmebescheinigung entsprechend dem Muster im Anhang VI ausgestellt.
Der Bescheinigung einer Teilnahme steht entgegen, wenn die teilnehmende Person offenkundig (z.B. wegen mangelnder Sprachkenntnisse) der Veranstaltung nicht folgen und damit auch die Lehrinhalte nicht verstehen kann oder der Fortbildungsveranstaltung - auch teilweise - ferngeblieben ist.
5 Beauftragte Personen ohne Sachkunde
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ChemVerbotsV darf die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abweichend von einer im Betrieb beschäftigten, die Anforderungen des § 6 Absatz 2 ChemVerbotsV erfüllenden Person, auch durch eine beauftragte Person ohne Sachkundenachweis nach § 11 ChemVerbotsV erfolgen.
Beauftragte Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 ChemVerbotsV müssen zuverlässig sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und von einer sachkundigen Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 ChemVerbotsV erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt worden sein. Dabei muss es sich bei der sachkundigen Person, die die Belehrung durchführt, nicht zwingend um eine betriebsangehörige Person handeln.
Die Belehrung muss jährlich wiederholt werden. Der Inhalt der Belehrung kann auch innerhalb eines Lehrgangs vermittelt werden und orientiert sich an den Anhängen I, II bzw. III. Die Belehrung ist jeweils schriftlich zu bestätigen. Eine entsprechende Bescheinigung sollte dem Muster in Anhang V entsprechen.
6 Vorbemerkungen zu den Anhängen I bis III
Die in den Anhängen I bis III aufgeführten zwischen den Ländern abgestimmten Prüfungsinhalte entsprechen den Anforderungen nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV und gliedern sich in die Themenkomplexe:
Die Prüfungsinhalte werden mit den erforderlichen fachlichen Änderungen in einem zwischen den Ländern abgestimmten Verfahren aktualisiert und regelmäßig der aktuellen Rechtsetzung angepasst.
Die Gliederung der Prüfungsinhalte in Teil 1 der Prüfung und weitere Teile kann dem von der zuständigen Behörde bzw. den hierfür anerkannten Einrichtungen festzulegenden Prüfungsverfahren (siehe Nummer 3.1) angepasst werden.
Prüfungsverfahren:
Teil 1 der Prüfung nach Anhang I bleibt auf die Kenntnisse der Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Gefahrstoffkunde und der Gefahrenabwehr beschränkt, vertiefte Kenntnisse werden in den weiteren Teilen der Prüfung nach den Anhängen II bzw. III zusammen mit den wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Gemische und den mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren abgefragt.
Grundlagen | Anhang I |
1. Grundlagen des europäischen und deutschen Chemikalienrechts (REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ChemG)
2. Chemikalien-Verbotsverordnung
3. Gefahrstoffverordnung
4. Grundkenntnisse sonstiger verwandter Rechtsnormen auf nationaler und EU-Ebene
5. Grundbegriffe der Gefahrstoffkunde und mit der Verwendung verbundene Gefahren
6. Informationen zur Gefahrenabwehr und Erste Hilfe
7. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abgabe und Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 der ChemVerbotsV, die nicht Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel sind |
Anhang II |
1. Physikalische und chemische Eigenschaften
2. Grundkenntnisse der Toxikologie
3. Wirkungen gefährlicher Stoffe auf die Umwelt
4. Spezielle Eigenschaften wichtiger Stoffgruppen
5. Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
6. Kenntnisse der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
7. Kenntnisse zur CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Abgabe und Bereitstellung von Biozidprodukten bzw. Pflanzenschutzmitteln, die von Anlage 2 der ChemVerbotsV erfasst sind |
Anhang III |
1. Physikalische und chemische Eigenschaften
2. Grundkenntnisse der Toxikologie
3. Wirkungen von Biozidprodukten bzw. Pflanzenschutzmitteln auf die Umwelt
4. Haupteinsatzgebiete und Wirkungsspektren wichtiger Wirkstoffgruppen der Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel
5. Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
6. Kenntnisse der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
7. Kenntnisse der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und weiterer diesbezüglicher Rechtssetzungen, der GefStoffV, des Pflanzenschutzgesetzes, der Pflanzenschutzmittel-Verordnung sowie der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
8. Grundkenntnisse über Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel
Muster für ein Sachkundezeugnis | Anhang IV |
Behörde/anerkannte Einrichtung | |
Zeugnis |
|
Name | Vorname |
Geburtstag | Geburtsort |
Wohnort (PLZ/Straße/Hausnummer) | |
Hiermit wird bestätigt, dass die Prüfung der umfassenden/eingeschränkten stoffspezifischen Sachkunde nach § 11 Absatz 2 der ChemVerbotsV vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist | |
am | |
in | |
mit Erfolg abgelegt wurde.
Die Prüfung erstreckte sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften aller in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische, aller in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische mit Ausnahme von Biozidprodukten bzw. Pflanzenschutzmitteln, aller in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische sofern es sich um Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel handelt, aller in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische sofern es sich um Biozidprodukte handelt (ohne Pflanzenschutzmittel), aller in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische sofern es sich um Pflanzenschutzmittel handelt (ohne Biozidprodukte), folgender in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe bzw. Gemische: über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften. |
|
_________________________ (Ort, Datum) |
_________________________ (Unterschrift) |
Dienstsiegel/Stempel der anerkannten Einrichtung
Der/die < Name > wurde mit Bescheid (AZ:[...]) vom xx.yy.zzzz durch die < Behörde XYZ > als Einrichtung zur Abnahme von Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV anerkannt.
Muster einer Bescheinigung über eine Belehrung nach § 8 Absatz 2 ChemVerbotsV |
Anhang V |
Bestätigung | |
Herr/Frau | |
geboren am | in |
beschäftigt bei | |
wurde am | |
nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ChemVerbotsV über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt:
Die Belehrung erfolgte durch folgende, die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 ChemVerbotsV erfüllende Person: |
|
________________________________ Name, Vorname |
________________________________ Unterschrift |
________________________________ Unterschrift des/der Unterwiesenen |
|
Anmerkung:
Die Belehrung ist gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 ChemVerbotsV mindestens jährlich zu wiederholen. |
Muster einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV |
Anhang VI |
Behörde/anerkannte Einrichtung | |
|
|
Hiermit wird bestätigt, dass | |
Name | Vorname |
Geburtstag | Geburtsort |
Wohnort (PLZ/Straße/Hausnummer) | |
am | |
in | |
an einer [halbtägigen/ganztägigen] Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, teilgenommen hat.
Es handelt sich um eine Fortbildungsveranstaltung zur Aufrechterhaltung der umfassenden Sachkunde für alle in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische eingeschränkten Sachkunde für alle in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische mit Ausnahme von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln eingeschränkten Sachkunde für alle in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische sofern es sich um Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel handelt eingeschränkten Sachkunde für alle in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische sofern es sich um Biozidprodukte handelt (mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln) eingeschränkten Sachkunde für alle in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische sofern es sich um Pflanzenschutzmittel handelt (mit Ausnahme von Biozidprodukten) eingeschränkten stoffspezifischen Sachkunde für folgende in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten gefährlichen Stoffe bzw. Gemische: |
|
Diese Teilnahmebescheinigung dient dem Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen in Verbindung mit einem Nachweis der Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV oder einer anderweitigen Qualifikation nach § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV vorzulegen. | |
______________________ (Ort, Datum) |
____________________ (Unterschrift) |
Dienstsiegel/Stempel der anerkannten Einrichtung
Der/die < Name > wurde mit Bescheid (AZ:[...]) vom xx.yy.zzzz durch die < Behörde XYZ > als Einrichtung zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV anerkannt.
Zuständige Behörden | Anhang VII |
Baden-Württemberg | Bayern |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Tübingen |
Bayern
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen zuständige Behörde: Regierung von Niederbayern Für die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde: Bayrisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit |
Berlin | Brandenburg |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie für die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie für die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz |
Bremen | Hamburg |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen zuständige Behörde:
Bezirksamt Altona - Fachamt für Verbraucherschutz Für die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz |
Hessen | |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen zuständige Behörden:
Regierungspräsidium in Darmstadt Regierungspräsidium in Kassel Regierungspräsidium in Gießen |
Für die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt |
Mecklenburg-Vorpommern | |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Landesamt für Gesundheit und Soziales |
|
Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Bezirksregierung Düsseldorf |
Rheinland-Pfalz | Saarland |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen und die Anerkennung von Fortbildungseinrichtungen zuständige Behörden:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes |
Sachsen | Sachsen-Anhalt |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | Thüringen |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie für die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume |
Für die Abnahme von Sachkundeprüfungen sowie die Anerkennung von Einrichtungen zuständige Behörde:
Thüringer Landesverwaltungsamt |
1) Ein von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit erstellter "Gemeinsamer Fragenkatalog der Länder für die Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV" ist unter: https://www.blac.de/documents/p-4a_1503997284.pdf abrufbar.
Bekanntmachung
Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung
Vom 17. Mai 2018
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes (ChemG) ermächtigt die Bundesregierung u. a. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe oder bestimmte gefährliche Gemische in den Verkehr bringt, seine Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung mit Erlass der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Gebrauch gemacht und sowohl festgelegt, wer der Sachkunde bedarf (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 ChemVerbotsV), als auch in § 11 ChemVerbotsV vorgeschrieben, wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird. Die Anforderungen an die Sachkundeprüfung und erforderliche Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde sind allerdings nicht im Detail geregelt. Zwecks weitgehender Harmonisierung der Anforderungen haben die zuständigen obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die nachfolgenden Hinweise und Empfehlungen aufgestellt.
Die nachfolgenden, von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) am 21. März 2018 beschlossenen "Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung" (Anlage) werden hiermit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 02.02.2022)
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