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Regelwerk, Gefahrgut

AVV UZwG BMVBW (WSV)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

Vom 7. Februar 2001
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2001 S. 70)



Nach § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ( UZwG) vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlasen:

I Rechtliche Grundlagen
(Zu § 1)

(1) Vollzugsbeamte im Sinne des UZwG können auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben von einer Person ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangen und erforderlichenfalls erzwingen.

(2) Für die Vollzugsbeamten der Strom- und Schifffahrtspolizei des Bundes ergibt sich die gesetzliche Ermächtigung,

  1. ein Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verlangen aus § 24 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz, § 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. §§ 3 und 3d Seeaufgabengesetz und § 2 Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung-See, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes und, soweit strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sind, aus der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
  2. ein Handeln, Dulden oder Unterlassen zu erzwingen, aus dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), und für Maßnahmen, die ihre Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung und in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten haben, aus diesen Gesetzen.

II Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugte Personen
(Zu § 6 Nr. 4, 8 und 9, § 9 Nr. 4, 7 und 8)

(1) Im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind Vollzugsbeamte im Sinne des UZwG

  1. Streckenaufsichtsbeamte, Beamte des Schleusenaufsichts- und -betriebsdienstes, Hafenaufsichtsbeamte in den bundeseigenen Häfen, sonstige Bedienstete, die den Schleusenbetrieb leiten,
  2. die mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Vollzugsbefugnissen besonders betrauten Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung,
  3. Bedienstete der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind und solche Bedienstete, denen kraft Amtes oder mit besonderem Auftrag die Ermittlung von Zuwiderhandlungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten übertragen ist.

III Handeln auf Anordnung
(Zu § 7)

(1) Werden im Vollzugsdienst mehrere Vollzugsbeamte gemeinsam tätig, so ist der den Einsatz leitende Vollzugsbeamte befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken. Ist ein den Einsatz leitender Vollzugsbeamter nicht bestimmt oder fällt er aus, ohne dass ein Vertreter bestellt ist, so tritt der anwesende dienstälteste Vollzugsbeamte der höchsten Besoldungsgruppe, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Vollzugsbeamte an seine Stelle. Ist dies in drängender Lage nicht sofort feststellbar, darf einer der hiernach in Betracht kommenden Vollzugsbeamten die Führung einstweilen übernehmen. Die Übernahme der Führung ist bekannt zu geben.

(2) Das Recht höherer Vorgesetzter, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken, bleibt unberührt.

(3) Befindet sich der Anordnende nicht am Ort des Vollzuges, so darf er unmittelbaren Zwang nur anordnen, wenn er sich ein so genaues Bild von den am Ort des Vollzuges herrschenden Verhältnissen verschafft hat, dass ein Irrtum über die Voraussetzungen der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nicht zu befürchten ist. Ändern sich zwischen der Anordnung und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und kann der Anordnende vor der Ausführung nicht mehr verständigt werden, so entscheidet der örtlich leitende Vollzugsbeamte über die Anwendung unmittelbaren Zwanges. Der Anordnende ist unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges kann auch von einer sonst dazu befugten Person angeordnet werden, zum Beispiel von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Befugnisse.

IV Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt
(Zu §§ 2, 4)

(1) Im Rahmen der nach Abschnitt I Abs. 2 zulässigen Maßnamen dürfen Wasserfahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zum Anhalten von Wasserfahrzeugen verwendet werden.

(2) Das Recht höherer Vorgesetzter, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken, bleibt unberührt.

(3) Zum Absperren von Wasserstraßen und Wasserflächen ist die Verwendung dafür geeigneter Hilfsmittel z.B. von Seilen, Draht und Dienstfahrzeugen zulässig.

V Androhung unmittelbaren Zwanges
(Zu § 10 Abs. 1 und 2, § 13)

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