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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

SaubFahrzeugBeschG - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz
Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1691; 20.05.2024 Nr. 167 24)
Gl.-Nr.: 703-12



Bekanntmachung siehe =>

§ 1 Allgemeiner Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen, für die diese Straßenfahrzeuge eingesetzt werden, durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes geregelt ist, sind die allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmung 24

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. "öffentlicher Auftraggeber" ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
  2. "Sektorenauftraggeber" ein Auftraggeber im Sinne von § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, mit der Maßgabe, dass für den Linienverkehr gemäß §§ 13 in Verbindung mit 42 Personenbeförderungsgesetz erteilte Genehmigungen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß § 100 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen darstellen;
  3. "Straßenfahrzeug" ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1);
  4. "sauberes leichtes Nutzfahrzeug" ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1 einschließlich Personenkraftwagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe i und ii, Buchstabe b Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) 2018/858, dessen Auspuffemissionen den in der Tabelle der Anlage 1 angegebenen Wert in CO2 g/km nicht übersteigen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in der Tabelle der Anlage 1 festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen;
  5. "sauberes schweres Nutzfahrzeug" ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3 nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe iii, Buchstabe b Unterbuchstabe ii und iii der Verordnung (EU) 2018/858, das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014 S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 04.05.2018 S. 1) geändert worden ist, betrieben wird;
  6. "emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug" ein Fahrzeug im Sinne von Nummer 5
    1. ohne Verbrennungsmotor oder
    2. mit einem Verbrennungsmotor,
      aa) der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1, L 200 vom 31.07.2009 S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.06.2011 S. 1, L 239 vom 15.09.2015 S. 190), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 12.08.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, ausstößt oder
      bb) der weniger als 1 g CO2/km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr.

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