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Sicherheitsanforderungen an Fischereifahrzeuge
Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m
Vom 16. Februar 2009
(VkBl. Nr. 5 vom 14.03.2009 S. 150; 06.04.2018 S. 337aufgehoben)
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Richtlinie gilt für Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m, welche die Bundesflagge führen.
1.2 Diese Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an die Schiffssicherheit von Fischereifahrzeugen unter 24 m Länge im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes (SchSG) vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389), und dient nach § 6 Absatz 2 der Schiffssicherheitsverordnung als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Abs. 3 der Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV).
1.3 Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, werden ebenfalls zugelassen, wenn dasselbe Sicherheitsniveau gewährleistet wird, das diese Richtlinie beinhaltet.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Gedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt.
2.2 Offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: Fischereifahrzeug, das kein gedecktes Fischereifahrzeug ist und bei dem überkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann.
3. Grundsatz
3.1 Soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, gelten für Fahrzeuge nach Ziffer 1 unabhängig vom Kiellegungsdatum die Bestimmungen des Torremolinos-Übereinkommens, mit Ausnahme des Kapitel 1 Regeln 3(4), 4(2), 8, 9, 11 und Kapitel IX Regel 3(3).
3.2 Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation muss nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (Schiffsausrüstungsrichtlinie, ABl. EG Nr. L 46 vom 17. Februar 1997, S. 25, zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002, ABl. EG Nr. L 324 S. 53) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Ausrüstung, die nicht der Richtlinie 96/98/EG (Schiffsausrüstungsrichtlinie) unterliegen, müssen durch die Verwaltung oder eine anerkannte Organisation im Sinne der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Klassenrichtlinie, ABl. EG Nr. L 319 S. 20, zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002, ABl. EG Nr. L 324 S. 53) zugelassen sein.
3.3 Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR Abkommens ist rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.
3.4 Auf Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 150 finden die Regeln V/15, 17, 20 bis 26 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1998 II S. 2579; 2001 II S. 58) keine Anwendung. Regel 18 ist nicht anwendbar auf Fahrzeuge mit einer Länge kleiner als 15 m.
4. Besichtigung und Zeugniserteilung
4.1 Fischereifahrzeuge müssen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie ergeben hat, erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge mit den erforderlichen Nebenbestimmungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren gerechnet von dem letzten Tag der Besichtigung.
4.2 Eine Zwischenbesichtigung ist zwischen dem zweiten und dem dritten Jahresdatum durchzuführen.
4.3 Die Funkausrüstung nach Ziffer 10 unterliegt einer jährlichen Besichtigung.
5. Fahrtbeschränkungen
Das Fischereifahrzeug muss eine für den beantragten Fahrtbereich ausreichende bauliche Beschaffenheit aufweisen und ordnungsgemäß ausgerüstet sein.
Abhängig von der nachgewiesenen baulichen Beschaffenheit kann die Verwaltung den Fahrtbereich einschränken.
6. Freibord, Unterteilung und Stabilität
6.1 Der Schiffstyp, der Werkstoff und die Festigkeit des Schiffskörpers müssen den Anforderungen des vorgesehenen Einsatzes und Fahrtgebietes genügen und den allgemein anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechen.
Türen, Mannlöcher, Lüftungskanäle oder andere Öffnungen im Kollisionsschott unterhalb des Arbeitsdecks bedürfen der Genehmigung durch die Verwaltung.
6.2 Lade-, Fischraum-, Ausrüstungs- und Einsteigluken auf dem Wetterdeck müssen eine Süllhöhe von mindestens 0,80 m haben. Bei Luken bis zu einem freien Querschnitt von 1,00 m x 1,00 m ist eine Süllhöhe von 0,60 m ausreichend. Bei Ausrüstungsluken außerhalb des Verkehrsbereiches kann die Verwaltung Abweichungen von dieser Süllhöhe genehmigen. Die Unterkanten der Lukensülle müssen abgerundet sein. Der Einbau von Glattdeckluken bedarf der Genehmigung der Verwaltung.
6.3 Türen, die unmittelbar vom Wetterdeck in den Haupt- oder Hilfsmaschinenraum führen, sind unzulässig.
6.4 Abweichend von Kapitel III Regel 2 in Verbindung mit Regel 1 und 7 des Torremolinos-Übereinkommens können für gedeckte Fischereifahrzeuge folgende Stabilitätskriterien angewendet werden:
Aufrichtender Hebelarm bei 30 Grad Neigung | ≥ 0,20 m |
Anfangsstabilität, korrigiert für freie Oberflächen (GM) | ≥ 0,35 m |
Fläche unter der Hebelarmkurve bis 30 Grad Neigung | ≥ 0,055 m x Radiant |
Fläche unter der Hebelarmkurve bis 40 Grad Neigung | ≥ 0,090 m x Radiant |
Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen 30 und 40 Grad Neigung | ≥ 0,030 m x Radiant |
Stabilitätsumfang | ≥ 60 Grad |
Die Hebelarmkurven sind mit einem um den Einfluss freier Oberflächen erhöhten Gewichtsschwerpunkt über dem Kiel (KG´) zu berechnen und darzustellen. Bei Fischereifahrzeugen mit vollständigem Aufbau kann die Anfangsstabilität GM' kleiner sein als 0,35 m. Sie darf jedoch 0,15 m nicht unterschreiten.
Als wichtige Betriebszustände gelten:
Dabei sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
6.5 Für gedeckte Fischereifahrzeuge mit herkömmlicher deutscher Kutter-Rumpfform unter 18 m Länge genügt ein vereinfachter Stabilitätsnachweis. Hierfür ist ein kombinierter Krängungs- und Rollzeitversuch im Beisein eines Besichtigers der Verwaltung oder einer anerkannten Organisation durchzuführen. Ergeben sich aus der Auswertung des kombinierten Versuchs unzureichende oder nur knappe Stabilitätswerte, kann die Verwaltung einen vollständigen Stabilitätsnachweis mit Hebelarmkurven verlangen.
6.6 Für Fischereifahrzeuge, die mit doppeltem Fanggeschirr fischen, ist ein aufrichtender Hebelarm bei 30 Grad Neigung von mindestens 0,25m nachzuweisen, falls keine automatisch wirkenden Einrichtungen zum schnellen Lösen des verhakten Fanggeschirrs vorhanden sind.
6.7 Bei offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeugen beträgt der Mindest-Freibord 6 v. H. der Länge über alles oder 4 v. H. der Seitenhöhe, gemessen von der Oberkante der Sponung bis zur Oberkante des Dollbord an seiner niedrigsten Stelle über der Wasserlinie. Liegt die Oberkante einer Bünn oder die Unterkante einer anderen Öffnung im Schiffskörper, durch die Wasser in das Fahrzeug eindringen kann, tiefer über der Wasserlinie als die tiefste Stelle des Dollbords, ist die Seitenhöhe bis zur Oberkante des Sülls der Bünn oder bis zur Unterkante der tiefsten Öffnung zu messen.
6.8 Die erforderlichen Mindestabmessungen für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge betragen:
Länge über alles | 3,60 m |
Breite | 1,60 m |
Seitenhöhe | 0,60 m |
6.9 Die Regel VI/3(2) Satz 2 des Torremolinos-Übereinkommens findet keine Anwendung.
7. Maschinen und elektrische Anlagen
7.1 Eine fest installierte Verständigungseinrichtung zwischen Maschinenraum und Ruderhaus wird nicht gefordert.
7.2 Eingebaute Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren sein. Benzinmotoren sind nur als Außenbordmotoren zulässig.
7.3.1 Das Bilgesystem von gedeckten Fischereifahrzeugen ist so auszuführen, dass jede Sektion des Schiffes mit einem leicht zu reinigendem Lenzfilter ausgestattet ist.
7.3.2 Das Bilgesystem von ungedeckten Fischereifahrzeugen ist mit einer Handlenzpumpe auszurüsten.
7.3.3 Alle gedeckten Fahrzeuge sind mit einer Handlenzpumpe, sowie Fahrzeuge mit fest eingebautem Motor mit einer maschinell angetriebenen Pumpe auszurüsten. Das Lenzsystem ist so auszuführen, dass kein Seewasser in die Hauptbilge gelangen kann.
7.3.4 Fahrzeuge mit einer Länge unter 6 m müssen mit einer Handlenzpumpe mit einer Kapazität von mindestens 70 I/min. ausgerüstet sein,
Fahrzeuge mit einer Länge von über 6 m mit einer Handlenzpumpe mit einer Kapazität von 70 I/min sowie einer maschinell angetriebenen Pumpe von 70 I/min.
7.4 Bei Fischereifahrzeugen bis 18 m Länge genügt ein am Hauptmotor angehängter Generator als Hauptstromquelle.
7.5 Die Vorrichtungen zum Betätigen von Absperreinrichtungen in Hauptseekühlwassereintrittsleitungen müssen oberhalb der Flurplatten angeordnet sein.
8. Brandschutz
8.1 Ein von der Verwaltung genehmigter Brandschutz- und Sicherheitsplan muss in einem wasserdichten Behälter an Bord mitgeführt werden. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 m kann die Verwaltung auf der Grundlage einer Risikobewertung auf diesen Plan verzichten.
8.2 Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die Verwaltung auf einen zweiten Fluchtweg verzichten.
Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 12 m, deren Maschinenraum nur über eine Leiter zu erreichen ist, ist, sofern möglich, eine Mannschutzbrause am Fuß der Leiter vorzusehen.
8.3 Bei Fischereifahrzeugen von weniger als 12 m Länge mit zwei oder weniger Personen an Bord kann die Verwaltung auf die Brandschutzausrüstungen verzichten.
Bei gedeckten oder teilgedeckten Fischereifahrzeugen von weniger als 12 m Länge mit mehr als zwei Personen an Bord kann die Verwaltung auf der Grundlage einer Risikobewertung die Anzahl der Brandschutzausrüstungen verringern.
8.4 Bei offenen und teilgedeckten Fischereifahrzeugen kann die Verwaltung auf der Grundlage einer Risikobewertung nur einen zugelassenen Feuerlöscher von mindesten 6 kg Pulver oder 9 l Schaum zum Löschen eines Maschinenbrandes fordern.
8.5 Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Maschinenraum ist eine Feuerlöschanlage erforderlich. Bei Maschinenräumen von weniger als 4 m3 genügt ein zugelassener 5 kg CO2-Feuerlöscher, der außerhalb des Maschinenraumes dauerhaft angebracht ist und von dem eine feste Löschmitteilung zum Maschinenraum führt.
8.6 Auf Fischereifahrzeugen von mehr als 18 m Länge ist mindestens eine von der Hauptmaschine unabhängige Feuerlöschpumpe vorzusehen, die es erlaubt, einen Wasserstrahl mit einem Mindestdruck von 0,25 N/mm2 und einem Volumendurchfluss von
Q = (0,15 √L(B + D) + 2,25) m3/h
an jede Stelle des Fahrzeuges abzugeben.
8.7 Auf Feuermelde- und Feueranzeigesysteme bei Fischereifahrzeugen unter 18 m Länge kann die Verwaltung auf der Grundlage einer Risikobewertung verzichten.
9. Rettungsmittel
9.1 Ausrüstungen mit Rettungsflößen
9.1.1 Fischereifahrzeuge von bis zu 24 m Länge müssen mindestens ein Rettungsfloß mit einem Gesamtaufnahmevermögen für alle an Bord befindlichen Personen mitführen.
9.1.2 Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von bis zu 12 Metern können aufblasbare Rettungsflöße des Typs I, die nach ISO 9650-1 hergestellt wurden, mit einem Gesamtfassungsvermögen für alle an Bord befindlichen Personen als gleichwertiger Ersatz akzeptiert werden.
Diese Flöße müssen mindestens ein Gesamtaufnahmevermögen für 4 Personen haben und sind jährlich durch eine zugelassene Wartungsstation nach dem Handbuch des Herstellers zu warten.
9.1.3 Die Aufstellung der Rettungsflöße darf die Sicht von der Brücke über den gesamten Horizont nicht behindern.
9.1.4 Fischereifahrzeuge, die unter sehr eingeschränkten Seegangsverhältnissen eingesetzt werden, können von der Ausrüstungspflicht mit Rettungsflößen befreit werden.
9.2 Die Anzahl der Rettungsringe darf abhängig von der Anzahl der Personen an Bord auf der Grundlage einer Risikobewertung verringert werden.
9.3 Für jede an Bord befindliche Person muss zusätzlich zur vorgeschriebenen Rettungsweste eine Arbeitssicherheitsweste mitgeführt werden.
9.4 Für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge darf die Verwaltung eine abweichende Sicherheitsausrüstung festgelegen.
9.5 Auf die Mitführung eines Leinenwurfgerätes darf verzichtet werden.
10. Funkausrüstung
10.1.1 Alle Fischereifahrzeuge müssen folgende funktechnische Rettungsmittel mitführen:
10.1.2 Fischereifahrzeuge ab einer Länge von 15 m müssen zusätzlich einen Radartransponder als funktechnisches Rettungsmittel mitführen.
10.2.1 Fischereifahrzeuge müssen ab einer Länge von 15 m mit einer GMDSS-UKW-Seefunkanlage nach der Richtlinie 96/98/EG (Schiffsausrüstungsrichtlinie) ausgerüstet sein.
10.2.2 Fahrzeuge mit einer Länge zwischen 8 und 15 m müssen ab dem 1. Januar 2012 mindestens mit einer nach den Bestimmungen der Richtlinie 88/5/EG (RTTE-Richtlinie) in Verkehr gebrachten GMDSS-UKW-Seefunkanlage mit DSC-D ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS erfüllt sind.
10.2.3 Bei Überschreitung des Bedeckungsbereiches von UKW-Küstenfunkstellen muss auf Fischereifahrzeugen eine GMDSS-Grenzwellenseefunkanlage mit DSC oder eine GMDSS-Satellitenfunkanlage mitgeführt werden.
11. Inkrafttreten und Übergangsregelung
11.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
11.2 Vorhandene Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abweichend von Ziffer 4 muss ein Sicherheitszeugnis bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht ausgestellt werden.
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S 18), sind beachtet worden.
Sicherheitsanforderungen an Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m
Vom 16. Februar 2009
(VkBl. Nr. 5 vom 14.03.2009 S. 150)
Die Sicherheit von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 24 m und mehr sind durch die Richtlinie 97/70/EG geregelt. Für kleinere Fischereifahrzeuge galten bisher ausschließlich die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Diese werden im Zuge der Modernisierung der Unfallversicherungen neugefasst und enthalten künftig keine baulichen Beschaffenheitsanforderungen mehr.
Im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes bedarf es der Konkretisierung des erforderlichen Sicherheitsstandards für die Erteilung von Schiffssicherheitszeugnissen. Diese Sicherheitsnormen werden in Form von Richtlinien nachstehend veröffentlicht.
ENDE |
(Stand: 26.10.2021)
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