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Regelwerk, EU 2002, Abfall - EU Bund

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 53)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die geltenden Richtlinien im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr verweisen auf den durch die Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern 5 eingesetzten Ausschuss sowie in bestimmten Fällen auf einen durch die jeweilige Richtlinie eingesetzten Ad-hoc-Ausschuss. Diese Ausschüsse unterlagen den Regeln, die im Beschluss 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 festgelegt waren.

(2) Der Beschluss 87/373/EWG wurde ersetzt durch den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7. Die zur Durchführung der geltenden Richtlinien im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden.

(3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) 8 werden die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, gebündelt.

(4) Die Richtlinien 93/75/EWG, 94/57/EG 9, 95/21/EG 10, 96/98/EG 11, 97/70/EG 12, 98/18/EG 13, 98/41/ EG l4, 1999/35/EG 15 des Rates sowie die Richtlinien 2000/59/EG 16, 2001/25/EG 17 und 2001/96/EG 18 des Europäischen Parlaments und des Rates im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr sollten daher in der Weise geändert werden, dass die bestehenden Ausschüsse durch den COSS ersetzt werden.

(5) Ferner sollten die genannten Richtlinien so geändert werden, dass auf sie die durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingeführten Änderungsverfahren sowie die einschlägigen Vorschriften der genannten Verordnung Anwendung finden, mit denen bezweckt wird, dass diese Richtlinien leichter an Änderungen der internationalen Instrumente, auf die sich die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr beziehen, angepasst werden können

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist es, die Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, den Schutz der Meeresumwelt und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen in folgender Weise zu verbessern:

  1. durch Bezugnahme auf den COSS;
  2. durch Beschleunigung der Aktualisierung und Erleichterung der Änderung dieser Rechtsvorschriften entsprechend der Fortentwicklung der internationalen Instrumente, die im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen Anwendung finden, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002.

Artikel 2 Änderung der Richtlinie 93/75/EWG

Die Richtlinie 93/75/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die Buchstaben e), f), g), h) und i) wie folgt geändert:

"e) "MARPOL-Übereinkommen 73/78" das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung;

f) "IMDG-Code" der Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der jeweils geltenden Fassung;

g) "IBC-Code" der IMO-Internationale-Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern, in der jeweils geltenden Fassung;

h) "IGC-Code" der IMO-Internationale-Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern, in der jeweils geltenden Fassung;

i) "INF-Code" der IMO-Code von Sicherheitsvorschriften für die Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen in Fässern an Bord von Schiffen in der jeweils geltenden Fassung;"

2. In Artikel 11 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (*) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

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