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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, See

SchSiHafV - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Vom 6. Januar 2017
(BAnz AT vom 17.01.2017 V1; 15.05.2019 V1 19; 16.10.2019 V1 19a)
Gl.-Nr.: 9511-29



Archiv: 1987

Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), § 46 Satz 1 geändert durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), der zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

Teil 1
Schutz- und Sicherheitshäfen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Teil gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshäfen mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in Abschnitt 7 bezeichnet sind.

(2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen, insbesondere Sturm, Seegang, Hochwasser oder Eis, als Zuflucht zu dienen.

§ 2 Verantwortung der Fahrzeugführer

(1) Die Fahrzeugführer oder ihre Vertreter haben sicherzustellen, dass diese Verordnung auf ihren Fahrzeugen befolgt wird.

(2) Jeder Fahrzeugführer hat die zuständige Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die örtliche Polizei, unverzüglich über Schiffsunfälle, schwere Unfälle an Bord oder der Gefahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge oder von Beschädigung der Hafenanlagen zu unterrichten. § 37 Absatz 2 Nummer 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.

§ 3 Anweisungen und Anordnungen

(1) Die schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der zuständigen Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.

(2) Die Hafenbehörde kann aus besonderem Anlass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Schutz- und Sicherheitshafen die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 4 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag

(1) Die Bediensteten der Hafenbehörden und der Vollzugsorgane sind befugt,

  1. während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Fahrzeuge und die nicht unter Zollverschluss stehenden Räume zu betreten und zu besichtigen,
  2. soweit es ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, auf dem Fahrzeug mitzufahren,
  3. Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und über besondere Vorkommnisse an Bord und Einblick in die Schiffspapiere zu verlangen.

Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

(2) Die Fahrzeugführer haben auf Anforderung einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge auszubringen oder ein Boot zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Verhalten im Hafengebiet

Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen.

Abschnitt 2
Einlaufen, An- und Abmeldepflicht

§ 6 Erlaubnis zum Einlaufen

  1. Im Falle eines Fahrzeugs, das
  2. zu sinken droht,
  3. brennt, bei dem Brandverdacht besteht oder bei dem nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Brand völlig gelöscht ist,
  4. gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gefährliche Güter im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert,
  5. wegen seiner Bauart oder wegen seiner Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden kann,

darf der Fahrzeugführer in einen Hafen nur einlaufen oder eine Anlegestelle benutzen, wenn er dafür die Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde hat.

(2) Tritt einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeugführer die Hafenbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Kommt der Fahrzeugführer einer Aufforderung, das Fahrzeug zu verholen, nicht unverzüglich nach, so kann die Hafenbehörde das Fahrzeug auf Kosten des Pflichtigen verholen lassen. Das gilt auch für den Fall, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Fahrzeug ohne Erlaubnis in den Hafen eingelaufen ist.

§ 7 An- und Abmeldung der Fahrzeuge

(1) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.

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