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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

Vom 30. September 2019
(BAnz AT 16.10.2019 V1)



Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes, der zuletzt durch Artikel 522 Nr. 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen, der zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

Artikel 1

Die §§ 27, 29 und 30 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 6. Januar 2017 (BAnz AT 17.01.2017 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BAnz AT 15.05.2019 V1) geändert worden ist,

§ 27 Helgoland

(1) Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Molen des Süd- und des Vorhafens. Dieses wird begrenzt:

  1. im Norden durch eine 16 m parallel zur Nordkaje verlaufenden Linie,
  2. im Osten, Süden und Westen durch die Seeseiten der Ost-, Süd- und Westmole,
  3. im Südhafengelände durch Hinweisschilder.

(2) Nicht zum Hafengebiet im Sinne dieser Verordnung gehören:

1. im Südhafen eine Wasserfläche, deren Eckpunkte folgende geographische Koordinaten haben (WGS 84):

Nr. Breite Länge
a) 54° 10,628' N 7° 53,569' E
b) 54° 10,593' N 7° 53,649' E
c) 54° 10,611' N 7° 53,680' E
d) 54° 10,646' N 7° 53,598' E

2. im Vorhafen eine Wasserfläche, deren Eckpunkte folgende geographischen Koordinaten haben (WGS 84):

Nr. Breite Länge
a) 54° 10,418' N 7° 53,593' E
b) 54° 10,388' N 7° 53,540' E
c) 54° 10,368' N 7° 53,495' E3
d) 54° 10,389' N 7° 53,467' E
e) 54° 10,408' N 7° 53,510' E
f) 54° 10,437' N 7° 53,561' E

und eine angrenzende Landfläche, die durch Hinweisschilder näher begrenzt wird.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Tönning mit Außenbezirk auf Helgoland.

(3) § 7 Absatz 2 gilt nicht.

(4) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug ständig verholbereit zu halten.

(5) Soweit der Zweck dieser Verordnung dem nicht entgegensteht, ist Fahrgastschiffen das Laden und Löschen sowie das Anlanden von Personen im Hafen nur mit besonderer Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.

(6) An der Westkaje im Südhafen ist Tankschiffen im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung der Umschlag von Ladung unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

  1. Der Umschlag ist nur von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr gestattet. In der Zeit vom 1. Mai bis 1. September jeden Jahres sind der Umschlag und das Liegen von Tankschiffen von Freitag 24.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr nicht gestattet.
  2. In der Zeit von Mittwoch 24.00 Uhr vor Pfingsten bis Mittwoch 24.00 Uhr nach Pfingsten jeden Jahres sind der Umschlag und das Liegen von Tankschiffen nicht gestattet.

(7) § 9 Absatz 3 gilt nicht.

§ 28 (aufgehoben)19

§ 29 Seezeichenhafen Wittdün

(1) Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Mole. Es wird begrenzt:
Im Norden beginnend am Bogenanfang der nördlichen Uferböschung, in 50 m Abstand parallel zur äußeren Molenkante. Vor Kopf in 50 m Abstand vom Molenkopf. Hafenseitig in 40 m Abstand parallel zur hafenseitigen Molenkante bis zu einem Punkt (54° 37,908' N, 008° 22,874' E) 25 m vor der westlichen Spundwand, von dort senkrecht auf die hafenseitige Seglerstegkante und auf dieser weiter bis zur Böschung. Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Tönning mit Außenbezirk auf Amrum.

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(Stand: 15.11.2019)

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