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Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Bundesmarine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
Vom 28. August 1987
(BAnz. Nr. 176 vom 28. August 1987 S. 13013, 13541; 14.04.1992 S. 3901; BGBl. I 27.12.1993 S. 2378; BAnz. 20.06.1996 S. 7821; 14.10.1996 S. 11705; 05.03.1998 S. 4289; 13.06.2000 S. 13009; 03.12.2001/2002 S. 789; 18.02.2008 S.1055; 22.05.2008 S. 2257; 08.04.2015 V1 15; 17.01.2017 V1aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9511-25
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz und Sicherheitshäfen und der Häfen von Bundesmarine, Bundespolizei und Bundesbahn mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, wie sie im zweiten Teil bezeichnet sind.
(2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen wie Sturm, Seegang, Hochwasser oder Eis als Zuflucht zu dienen.
§ 2 Gültigkeit anderer Vorschriften
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt die Geltung anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO) und der Verordnung zu den Kollisionsverhütungsregeln in den jeweils gültigen Fassungen, unberührt.
§ 3 Verantwortung der Fahrzeugführer
(1) Die Führer der Fahrzeuge oder ihrer Vertreter sind dafür verantwortlich, dass diese Hafenverordnung auf den Fahrzeugen befolgt wird. Sie haben die Schiffsmannschaft anzuhalten, diese Hafenverordnung zu befolgen.
(2) Von Schiffsunfällen, schweren Unfällen an Bord oder der Gefahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge und von Beschädigung der Hafenanlagen ist die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich zu unterrichten.
§ 4 Anweisungen und Anordnungen
(1) Die Anweisungen der Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.
(2) Die Hafenbehörden sind ermächtigt, in Durchführung dieser Hafenverordnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus besonderem Anlass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt erforderlich werden.
§ 5 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag
(1) Den Bediensteten der Hafenbehörden und den Vollzugsorganen ist das Betreten der Fahrzeuge, die Besichtigung der nicht unter Zollverschluss stehenden Räume und, soweit es ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, die Mitfahrt zu gestatten. Ihnen ist über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über besondere Vorkommnisse an Bord Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren.
(2) Die Fahrzeugführer haben auf Anfordern einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge auszubringen oder ein Boot zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Verhalten im Hafengebiet
Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Zweiter Abschnitt
Einlaufen, An- und Abmeldepflicht
§ 7 Erlaubnis zum Einlaufen
(1) Einer ausdrücklichen Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen oder zur Benutzung einer Anlegestelle bedürfen Fahrzeuge, die
(2) Tritt einer der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeugführer die Hafenbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kommt der Fahrzeugführer einer Aufforderung, das Fahrzeug zu verholen, nicht unverzüglich nach, so kann die Hafenbehörde das Fahrzeug auf Kosten des Pflichtigen verholen lassen. Das gilt auch für den Fall, daß eines der in Absatz 1 genannten Fahrzeuge ohne Erlaubnis in den Hafen eingelaufen ist.
§ 8 An- und Abmeldung der Fahrzeuge
(1) Die Fahrzeugführer haben ihre Fahrzeuge nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
(2) Von den Meldungen befreit sind
§ 9 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge
Wird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne Zustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder verholt, so ist der Fahrzeugführer oder die Hafenbehörde sofort zu unterrichten.
Dritte Abschnitt
Benutzung der Liegeplätze
§ 10 Anweisung der Liegeplätze
(1) Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Anweisung gewechselt werden.
(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.
(3) Sind für die Fischerei und den Personenverkehr besondere Liegeplätze bestimmt, können sie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne besondere Zuweisung benutzt werden.
§ 11 Ankern
Fahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde ankern. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht beim Ankern auf Reeden und auf den von der Hafenbehörde zum Ankern bestimmten Plätzen, ferner zum Zwecke des Drehens oder Schwoiens oder bei unmittelbar drohender Gefahr.
§ 12 Auflegen von Fahrzeugen
Es ist verboten, Fahrzeuge in Hafenbereich aufzulegen.
§ 13 Festmachen und Verholen
(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür bestimmten Einrichtungen festgemacht werden. Bei mehrpfähligen Dalben dürfen die Leinen nur um die ganze Pfahlgruppe gelegt oder an einer hierfür vorgesehenen Vorrichtung befestigt werden. Bei vorhandenen Landpollern sind ausschließlich diese zu benutzen.
(2) Die Fahrzeuge müssen fest und sicher und so vertäut werden, daß die Befestigungen von jedermann gelöst werden können und das Losmachen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird.
(3) Beiboote dürfe nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur an der Landseite festgemacht werden.
§ 14 Maschinenprobe
(1) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nur in Gang gesetzt werden
(2) Während der Erprobung muß ein Mitglied der Besatzung auf Aufsicht am Heck stehen. Andere Fahrzeuge haben angemessenen Abstand von der Schiffsschraube zu halten.
§ 15 Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten
(1) Die Schifffahrt darf durch ausgebrachte Leinen, Drähte und Ketten nur kurzfristig und nur dann behindert werden, wenn Schiffsmanöver oder Bauarbeiten es erfordern.
(2) Müssen Leinen, Drähte und Ketten längerer Zeit ausgebracht bleiben, so sind sie bei Annäherung eines Fahrzeuges einzuholen oder auf den Grund zu fieren.
(3) Das Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten ist der übrigen Schifffahrt durch Schwenken einer roten Flagge kenntlich zu machen.
(4) Ausgebrachte Leinen, Drähte und Ketten sind bei Tage durch Wahrschauer oder durch Markierungen, bei Nacht zusätzlich durch Beleuchtung für die übrige Schifffahrt ausreichend kenntlich zu machen.
(5) Netze und Fischkästen dürfen nicht ausgelegt werden. Die allgemeinen Fischereivorschriften bleiben unberührt.
§ 16 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
(1) Im Hafen dürfen keine Gegenstände über die Bordwand ragen.
(2) Auf festgemachten Fahrzeugen sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.
§ 17 Reinhaltung des Hafens
(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Stoffe aller Art dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Sie dürfen nur an den von der Hafenvertriebsverwaltung dafür bestimmten Stellen abgelegt werden. Flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwasser, dürfen in das Hafengewässer weder gelenzt noch abgeleitet werden.
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben sie nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
§ 18 Verkehrsstörende Einrichtungen
Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, dürfen nicht angebracht werden.
§ 19 Landgänge
(1) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu gestatten.
(3) Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist so abzublenden, dass der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder Blendungen gestört werden kann.
Vierter Abschnitt
Benutzung von Hafenanlagen
§ 20 Laden und Löschen
(1) Das Laden und Löschen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es wird in dieser Verordnung ausdrücklich gestattet. Zum Laden und Löschen gehört auch das Anlanden von Personen (Fahrgastschifffahrt).
(2) § 40 bleibt hiervon unberührt.
§ 21 Benutzung von Anlegebrücken
(1) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen sowie der Verkehr von Landfahrzeugen untersagt. Die Zugänge sind freizuhalten.
(2) Der Benutzer hat für die Entfernung der durch ihn verursachten Verunreinigungen der Anlage Sorge zu tragen.
§ 22 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen
(1) Das Abstellen von Landfahrzeugen aller Art ist im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.
(2) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens jedoch von zwei Metern zu halten.
§ 23 Benutzung der Rettungsgeräte
Die für die Öffentlichkeit bestimmten Rettungsgeräte dürfen weder unbefugt entfernt noch missbräuchlich benutzt werden.
Fuenfter Abschnitt
Schiffsverkehr im Hafen
§ 24 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen beim Wechseln des Liegeplatzes so ausreichend bemannt sein, dass sie manövrierfähig sind.
(2) Verlässt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, so hat er für die Zeit seiner Abwesenheit einen schifffahrtskundigen Vertreter einzuteilen. Der Vertreter muss sich an Bord aufhalten und die Schiffs- und Hafenpapiere in Besitz haben.
(3) Die Hafenbehörde kann erlauben, dass für mehrere nebeneinander liegende Fahrzeuge nur eine schifffahrtskundige Person eingeteilt wird.
(4) Für nicht bewohnbare Fahrzeuge und Schwimmkörper, die ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde eine ortsansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person zu nennen, deren Name und Anschrift auf dem Fahrzeug oder Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen sind. Die Hafenbehörde kann diese Erleichterungen im Einzelfall auch für bewohnbare Fahrzeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es gestatten. In diesem Falle sind jedoch Namen und Anschrift sowie Aufenthaltsort des Schiffsführers auf dem Fahrzeug oder dem Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen.
(5) Auf Fischerei- und Sportfahrzeuge finden die Vorschriften des Absatzes 2, auf Verkehrs-, Versetz- und Arbeitsboote die Vorschriften der Absätze 2 und 4 keine Anwendung.
Sechster Abschnitt
Sicherheitsvorschriften
§ 25 Sicherung von Dampf- und Abflussleitungen
Ausgüsse, Leitungen und ähnliche Einrichtungen an Bord sind so zu sichern, dass Personen, Fahrzeuge, Güter, Kaimauern und andere Uferanlagen vor Beschmutzung oder Schaden bewahrt bleiben.
§ 26 Sicherheitsvorschriften
(1) An allen Plätzen, wo Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen, brennbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, entzündend wirkende Stoffe oder organische Peroxide gelagert oder - ausnahmsweise - geladen oder gelöscht werden, ist das Entfachen oder Unterhalten jedes offenen Feuers untersagt, soweit dies nicht nach Absatz 2 zugelassen ist oder im Einzelfall von der Hafenbehörde gestattet wurde.
(2) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, darf nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gelötet, geschweißt und mit Schneidbrennern gearbeitet werden.
(3) Auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen, die für den Personenverkehr bestimmt sind, dürfen Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten nicht gelagert werden.
(4) Für die Klassifizierung der gefährlichen Güter ist die Gefahrgutverordnung See in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.
§ 27 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung
(1) Fahrzeuge, die mit in § 26 genannten Gütern beladen sind, sollen so festgemacht werden, dass der Bug in Richtung zur Ausfahrt liegt. Bei Dunkelheit oder stark unsichtigem Wetter dürfen die Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge und unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen verholt werden.
(2) Auf Fahrzeugen, die mit entzündbaren festen oder flüssigen Stoffen beladen sind, sind Flüssiggasanlagen abzuschalten und so zu sichern, dass sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden können.
(3) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge müssen ständig verholbereit sein.
§ 28 Übernahme flüssiger Treibstoff
(1) Flüssige Treibstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde übernommen bzw. abgegeben werden. Bei Gewitter ist die Abgabe verboten.
(2) Flüssige Treibstoffe dürfen nur von Landanlagen oder Bunkerbooten und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden.
(3) Bevor die zur Treibstoffübernahme dienenden Schläuche an das Fahrzeug angeschlossen werden, muss das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden. Antennen der Fahrzeuge sind zu erden.
(4) Die Fahrzeuge sind an Land so festzumachen, dass elektrische Versorgungskabel und die zur Treibstoffübernahme verwendeten Schlauchleitungen nicht durch Zug beansprucht werden können.
Durch die Anbringung von Tauvorläufen oder Gummisprings oder durch andere geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Festmacheleinen durch den Schwell oder Sog vorbeifahrender Schiffe nicht übermäßig beansprucht werden.
(5) Bei der Treibstoffübernahme müssen offene Feuer an Bord gelöscht sein. Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen der Antriebsanlagen.
(6) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwendet werden.
(7) Während der Treibstoffübernahme ist durch ständige Schlauchwache sicherzustellen, dass im Falle der Gefahr die Pumpen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und an Land sofort geschlossen werden können. Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass keine Treibstoffe auf die Wasserfläche des Hafens gelangen können.
(8) Von den an der Treibstoffübernahme beteiligten Fahrzeugen ist ein Sicherheitsabstand zu halten, und zwar, soweit möglich, von mindestens 5 m, bei fließenden Gewässern in Längsrichtung von mindestens 10 m.
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Häfen
Erster Abschnitt
Schutz- und Sicherheitshäfen
(1) Das Hafengebiet erstreckt sich
(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.
(3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. Zugelassen sind:
In den Fällen des Satzes 2 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. Satz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind.
(4) § 24 Absatz 5 gilt nicht.
§ 30 Helgoland
(1) Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Molen des Süd- und des Vorhafens. Dieses wird begrenzt:
(1a) Nicht zum Hafengebiet im Sinne dieser Verordnung gehören:
Nr. | Breite | Länge |
1 | 54° 10,670' N | 7° 53,645' E |
2 | 54° 10,635' N | 7° 53,725' E |
3 | 54° 10,653' N | 7° 53,756' E |
4 | 54° 10,688' N | 7° 53,674' E |
Nr. | Breite | Länge |
1 | 54° 10,488' N | 7° 53,654' E |
2 | 54° 10,476' N | 7° 53,673' E |
3 | 54° 10,428' N | 7° 53,582' E |
4 | 54° 10,441' N | 7° 53,566' E |
5 | 54° 10,450' N | 7° 53,586' E |
und eine angrenzende Landfläche, die durch Hinweisschilder näher begrenzt wird.
(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning mit Außenbezirk auf Helgoland.
(3) Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des § 24 Abs. 5 gelten nicht.
(4) Alle Fahrzeuge müssen ständig verholbereit sein.
(5) Soweit der Zweck dieser Verordnung dem nicht entgegensteht, ist Fahrgastschiffen das Laden und Löschen, übrigen Fahrzeugen das Liegen im Hafen gestattet.
§ 31 (aufgehoben)
§ 32 Kiel-Holtenau
(1) Das Hafengebiet erstreckt sich
(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau.
(3) Zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SeeSchStrO geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 55°C nicht entgast sind:
Fahrzeuge mit einer | Länge bis zu 85,0 m, |
Breite bis zu 13,0 m. |
Es dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen.
Fahrzeuge mit einer | Länge bis zu 85,0 m, |
Breite bis zu 13,0 m, | |
Tiefgang bis zu 3,5 m. |
Es dürfen nicht mehr als drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, wobei eine Gesamtbreite von 28 m nicht überschritten werden darf.
(4) Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und des § 24 Abs. 5 gelten nicht.
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Seezeichenhafen Wittdün
(1) Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Mole. Es wird begrenzt:
Im Norden, beginnend am Bogenanfang der nördlichen Uferböschung, in 50 m Abstand parallel zur äußeren Molenkante. Vom Kopf in 50 m Abstand vom Molenkopf. Hafenseitig in 40 m Abstand parallel zur hafenseitigen Molenkante bis zu einem Punkt (54° 37' 57" N; 8° 22' 57" 0) 25 m vor der westlichen Spundwand, von dort senkrecht auf die hafenseitige Seglerstegkante und auf dieser weiter bis zur Böschung. Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift ≫Hafengrenze≪ gekennzeichnet.
(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning mit Außenbezirk auf Amrum.
(3) Der Seezeichenhafen Wittdün darf nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde angelaufen werden. Das Festmachen von Sportbooten an der Mole ist verboten.
(4) Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des § 24 Abs. 5 gelten nicht.
Zweiter Abschnitt
Häfen der Bundesmarine und der Bundespolizei
(1) Die Häfen der Bundesmarine und der Bundespolizei werden seeseitig begrenzt:
Nr. 1 Eckernförde:
Durch eine Linie, die an einem Uferpunkt im Westen (54° 28' 31,15" N; 9° 51' 30,79" 0) beginnt und an der Westmole in einem Abstand von 20 m, an den beiden Südmolen unter Einschluss der Hafeneinfahrt und an der Ostmole in einem Abstand von 50 m bis zu einem Uferpunkt im Osten (54° 28' 28,64" N; 9° 52' 13,94" 0) verläuft.
Nr. 2 Kiel:
Nr. 3 Flensburg-Mürwik:
Durch die Verbindungslinie zwischen den Punkten
Nr. 4 Olpenitz:
Durch eine Linie, die im Norden an dem Uferpunkt 54° 39' 51,8" N; 10° 02' 04,8" O beginnt und in einem Abstand von 20 m um die äußeren Molen über den Punkt 54° 39' 36,0" N; 10° 0,2' 41,6" O bis zu dem Uferpunkt 54° 39' 28,4" N; 10° 02' 04,7" O verläuft.
Nr. 5 Neustadt
Nr. 6 Warnemünde
durch eine Linie, die an einem Uferpunkt im Westen (54° 10' 10"N; 012° 06' 08"E) beginnt, dann über die Sperrgebietstonnen
"Sperr-G-1" (54° 10' 12"N; 012° 06' 12"E),
"Sperr-G-2" (54° 10' 12"N; 012° 06' 26"E),
"Sperr-G-3" (54° 10' 14"N; 012° 06' 57"E)
bis zum Molenkopf der Schutzmole (54° 10' 05"N; 012° 06' 45"E), nördlich davon folgend über die anschließende Munitionspier und von dort über die Ostkaje, nördliche Hafengrenze, Westkaje bis zum Uferpunkt im Westen (54° 10' 10"N; 012° 06' 08"E) verläuft.
Südlich der Munitionspier befindet sich ein Schutzbereich, dieser beginnt bei
Pos. 1 (54° 10' 15"N; 012° 07' 06"E) an der Schutzmole und läuft dann über
Pos. 2 (54° 10' 05"N; 012° 07' 12"E),
Pos. 3 (54° 10' 08"N; 012° 07' 62"E),
Pos. 4 (54° 10' 25"N; 012° 08' 00"E) und
Pos. 5 (54° 10' 42"N; 012° 07' 79"E)
in direkter Linie entlang der Munitionspier und der Schutzmole zurück bis
Pos. 1 (54° 10' 15"N; 012° 07' 06"E).
(2) Das Befahren der Wasserflächen der Häfen der Bundesmarine und der Bundespolizei mit Ausnahme von Dienstfahrzeugen des Bundes und des Landes ist verboten. Von diesem Verbot können die zuständigen Bundeswehr- und Bundespolizei-Dienststellen Ausnahmen erteilen.
Dritter Teil
Schlussvorschriften
§ 37 Ausnahmen für den öffentlichen Dienst
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
§ 38 Ausnahmen für die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger"
Die Fahrzeuge der "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" sind von den Verboten dieser Vorschrift ausgenommen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rettungsaufgaben im Einzelfall unumgänglich ist.
§ 39 Ausnahmen in besonderen Fällen
Die zuständigen Hafenbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und die zu ihrer Durchführung und Ergänzung ergangenen Anordnungen werden nach 50 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
*) In Kraft getreten am 1. April 2008.
ENDE |
(Stand: 30.10.2018)
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