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Zehnte Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
Vom 31. März 2015
BAnz AT 08.04.2015 V1
Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 4 und 5 des Errichtungserlasses des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. April 2013 (BAnz AT 19.06.2013 B3) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord:
§ 29 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Mai 2008 (BAnz. S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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§ 29 Brunsbüttel
(1) Das Hafengebiet erstreckt sich a) auf den Bereich der "Segelschiffsdalben" auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
b) auf den Bereich der "Bahnhofsdalben" auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
c) auf den Bereich der Südkai, der wie folgt begrenzt wird:
(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel. (3) Zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SeeSchStrO geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind:
Es dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. Größere Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung bis zu 20.000 t und einem Tiefgang bis zu 9,00 m bedürfen einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung der Hafenbehörde. Fahrzeuge, die für den Umschlagbetrieb am östlichen Südkai bestimmt sind, müssen mindestens eine Woche vor Ankunft angemeldet werden. |
" § 29 Brunsbüttel
(1) Das Hafengebiet erstreckt sich
(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel. (3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. Zugelassen sind:
In den Fällen des Satzes 2 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. Satz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind. (4) § 24 Absatz 5 gilt nicht." |
Artikel 2
(Stand: 29.08.2018)
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