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Regelwerk
Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

Vom 31. März 2015
BAnz AT 08.04.2015 V1



Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 4 und 5 des Errichtungserlasses des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. April 2013 (BAnz AT 19.06.2013 B3) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord:

Artikel 1

§ 29 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Mai 2008 (BAnz. S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29 Brunsbüttel

(1) Das Hafengebiet erstreckt sich

a) auf den Bereich der "Segelschiffsdalben" auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:

  • im Norden durch die Uferlinie,
  • im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben
    Nr. 26) und km 2,9 (Dalben Nr. 48) vom Ufer zum Kanal verlaufen,
  • im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.

b) auf den Bereich der "Bahnhofsdalben" auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:

  • im Süden durch die Uferlinie,
  • im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben
    Nr. 1) und km 3,08 (Dalben Nr. 51) vom Ufer zum Kanal verlaufen,
  • im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.

c) auf den Bereich der Südkai, der wie folgt begrenzt wird:

  • im Norden durch eine Linie, die in 30 m Abstand parallel zur Kaimauer verläuft,
  • im Osten durch eine Linie, die senkrecht bei km 2,18 von der Kaimauer zum Kanal verläuft,
  • im Süden durch die wasserseitige Kante der Fahrstraße,
  • im Westen durch eine Linie, die senkrecht bei km 1,01 bezogen auf die Achse der Alten Schleusen von der Kaimauer zum Kanal verläuft.

(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.

(3) Zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SeeSchStrO geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind:

  1. an den Segelschiffsdalben:
    Fahrzeuge mit einer Länge bis zu 100,0 m,
    Breite bis zu 16,0 m,
    Tiefgang bis zu 6,5 m.
  2. Es dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen.
  3. An den Bahnhofsdalben:
    Fahrzeuge mit einer Länge bis zu 140,0 m,
    Breite bis zu 19,0 m,
    Tiefgang bis zu 8,0 m.
  4. Es dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen.
  5. An den Südkai:
    • Fahrzeuge bis zu 3500 BRZ
    • von der westlichen Grenze bis zum Hafenmeistergebäude mit einem Tiefgang bis zu 4 m,
    • von dort bis zur östlichen Grenze bei km 2,18 mit einem Tiefgang bis zu 6,50 m.

Es dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen.

Größere Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung bis zu 20.000 t und einem Tiefgang bis zu 9,00 m bedürfen einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung der Hafenbehörde.

Fahrzeuge, die für den Umschlagbetrieb am östlichen Südkai bestimmt sind, müssen mindestens eine Woche vor Ankunft angemeldet werden.

" § 29 Brunsbüttel

(1) Das Hafengebiet erstreckt sich

  1. auf den Bereich der "Segelschiffsdalben" auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
    1. im Norden durch die Uferlinie,
    2. im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben Nummer 26) und km 2,985 (Dalben Nummer 48) vom Ufer zum Kanal verlaufen,
    3. im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.
  2. auf den Bereich der "Bahnhofsdalben" auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
    1. im Süden durch die Uferlinie,
    2. im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben Nummer 1) und bei km 3,08 (Dalben Nummer 51) vom Ufer zum Kanal verlaufen. c. im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.

(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.

(3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. Zugelassen sind:

  1. An den Segelschiffsdalben Fahrzeuge mit
    1. einer Länge bis zu 100,0 m,
    2. einer Breite bis zu 16,0 m,
    3. einem Tiefgang bis zu 6,5 m.
  2. An den Bahnhofsdalben Fahrzeuge mit
    1. einer Länge bis zu 140,0 m,
    2. einer Breite bis zu 19,0 m,
    3. einem Tiefgang bis zu 8,0 m.

In den Fällen des Satzes 2 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. Satz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind.

(4) § 24 Absatz 5 gilt nicht."

Artikel 2

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