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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung und der Schleusenbetriebsverordnung

Vom 30. April 2019
BAnz AT 15.05.2019 V1



Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), § 46 Satz 1 geändert durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), der zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

Artikel 1

Die §§ 26 und 28

§ 26 Brunsbüttel

(1) Das Hafengebiet erstreckt sich

  1. auf den Bereich der "Segelschiffsdalben" auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
    1. im Norden durch die Uferlinie,
    2. im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben Nummer 26) und km 2,985 (Dalben Nummer 48) vom Ufer zum Kanal verlaufen,
    3. im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.
  2. auf den Bereich der "Bahnhofsdalben" auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
    1. im Süden durch die Uferlinie,
    2. im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben Nummer 1) und bei km 3,08 (Dalben Nummer 51) vom Ufer zum Kanal verlaufen.
    3. im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.

(3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. Zugelassen sind:

  1. An den Segelschiffsdalben Fahrzeuge mit
    1. einer Länge bis zu 100,0 m,
    2. einer Breite bis zu 16,0 m,
    3. einem Tiefgang bis zu 6,5 m.
  2. An den Bahnhofsdalben Fahrzeuge mit
    1. einer Länge bis zu 140,0 m,
    2. einer Breite bis zu 19,0 m,
    3. einem Tiefgang bis zu 8,0 m.

In den Fällen des Satzes 2 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. Satz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind.

(4) § 22 Absatz 5 gilt nicht.

§ 28 Kiel-Holtenau

(1) das Hafengebiet erstreckt sich

  1. auf den Binnenhafen im Bereich der Dalben Nummer 26 bis 37 an der Nordseite östlich der Holtenauer Hochbrücken (km 96,86 bis 97,23), der begrenzt wird wie folgt:
    1. im Norden durch die Uferlinie,
    2. im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht zur Dalbenreihe über die Dalben Nummer 26 und 37 verlaufen,
    3. im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser,
  2. auf den Außenhafen in Länge der Spundwandkaje von der seewärtigen Kante der asphaltierten Kaistraße mit der davor liegenden Wasserfläche in einem senkrechten Abstand von 30 m vom Ufer.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau.

(3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 festmachen. Zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 55 °C nicht entgast sind:

1. An der Dalbenreihe im Binnenhafen
Fahrzeuge mit einer
Länge bis zu

Breite bis zu

85,0 m,

13,0 m.

2. Am Außenhafen (Spundwandkaje)
Fahrzeuge mit einer
Länge bis zu 85,0 m,
Breite bis zu Tiefgang bis zu 13,0 m, 4,5 m.

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(Stand: 13.06.2019)

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