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MSC.1/Rundschreiben 1679 - Vorläufige Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggasladung (LPG) als Brennstoff
Vom 05. März 2026
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2026 S. 263)
Verabschiedet am 1. Juli 2024
1 Der Schiffsicherheitsausschuss nahm auf seiner 108. Tagung (15. bis 24. Mai 2024) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses "Carriage of Cargoes and Containers" auf dessen neunter Tagung (20. bis 29. September 2023) die Vorläufigen Richtlinien zur Verwendung von Flüssiggasladung (LPG) als Brennstoff, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, mit dem Ziel an, in Bezug auf den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code), in der jeweils geltenden Fassung, eine Anleitung für die sichere Verwendung von LPG-Ladung als Brennstoff zur Verfügung zu stellen.
2 Der Ausschuss hat vereinbart, die vorläufigen Richtlinien einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und, in Anbetracht der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und/oder falls die Umstände dies erfordern, zu ändern.
3 Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die im Anhang wiedergegebenen vorläufigen Richtlinien allen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen.
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Anhang
Vorläufige Richtlinien zur Verwendung von Flüssiggasladung (LPG) als Brennstoff
1 Präambel
1.1 Kapitel 16 des IGC-Codes enthält spezielle Bestimmungen für die Verwendung von Flüssigerdgas-Ladung (liquefied natural gas, LNG) als Brennstoff. Für andere Gasladungen, einschließlich Flüssiggas (liquefied petroleum gas, LPG) wird in Abschnitt 16.9 (Alternative Brennstoffe und Technologien) des IGC-Codes gefordert, dass das gleiche Sicherheitsniveau wie für Erdgas sichergestellt ist.
1.2 Im Sinne von Abschnitt 16.9 des IGC-Codes soll das Sicherheitsniveau des Entwurfs für jedes Schiff, wie in SOLAS- Regel II-1/55 festgelegt, für die Verwendung von LPG-Ladung als Brennstoff nachgewiesen werden.
1.3 Der Zweck dieser vorläufigen Richtlinien ist es, eine einheitliche spezielle Anleitung für Schiffe bereitzustellen, die LPG-Ladung als Brennstoff verwenden, bis diese Bestimmungen in den IGC-Code aufgenommen werden, mit dem Ziel, auf den dringenden Bedarf der Industrie an einer solchen Anleitung zu reagieren.
1.4 Die Bestimmungen in den vorläufigen Richtlinien berücksichtigen den zielgerichteten Ansatz (MSC.1/Rundschreiben 1394/Rev.2), da sie auf bestehende Bestimmungen des IGC-Codes verweisen, der ein zielgerichtetes Instrument ist. Daher wurden Ziele und funktionale Anforderungen festgelegt, die die Grundlage für den Entwurf, Bau und Betrieb bilden.
2 Anleitung
2.1 Anwendungsbereich
2.1.1 Diese vorläufigen Richtlinien gelten für Gastankschiffe nach der Begriffsbestimmung von SOLAS- Regel VII/11 Absatz 2, die die Anforderungen des IGC-Codes für die Verwendung von LPG-Ladungen als Brennstoff in Ergänzung der bestehenden Bestimmungen von Kapitel 16 des IGC-Codes erfüllen.
2.1.2 Nach Kapitel 16 des IGC-Codes besteht LPG aus Propan (C3H8), Butan (C4H10) oder einem in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführten Propan-Butan-Gemisch und kann geringe Mengen anderer Kohlenwasserstoffe und Fremdstoffe enthalten. Es kann sich entweder in einem verflüssigten oder gasförmigen Zustand befinden. LPG im verflüssigten Zustand wird als "LPG flüssig" (LPG liquid) und LPG im gasförmigen Zustand wird als "LPG gasförmig" (LPG vapour) bezeichnet.
2.1.3 Ein Gasbrennstoffverbraucher ist jede Anlage innerhalb des Schiffes, die gasförmige (vapour) oder flüssige (liquid) Ladung als Brennstoff verwendet.
2.2 Ziel
2.2.1 Ziel dieser vorläufigen Richtlinien ist es, einen sicheren und verlässlichen Betrieb von Brennstoffzufuhr-Systemen und Brennstoffverbrauchern für die Verwendung von LPG-Ladung als Brennstoff sicherzustellen.
2.3 Funktionale Bestimmungen
2.3.1 Ein einziger Defekt soll in dem Raum, in dem Brennstoffverbraucher eingebaut sind, keine Brennstoffleckage verursachen.
2.3.2 Die Wirksamkeit der Belüftung und das Aufspüren von LPG-Leckagen soll unter Berücksichtigung der Eigenschaften von LPG sichergestellt sein.
2.3.3 Da LPG je nach dem Mischungsverhältnis von Propan und Butan unterschiedliche Eigenschaften aufweist, soll das Mischungsverhältnis des Brennstoffs für den normalen Betrieb des Brennstoffverbrauchers geeignet sein.
2.3.4 Brennstoffzufuhr-Systeme sollen so ausgelegt sein, dass unbeabsichtigte Phasenwechsel während des Vorgangs der Brennstoffzufuhr zu den Verbrauchern unter Berücksichtigung des Dampfdrucks bei Betriebstemperatur wie folgt verhindert werden:
(Stand: 14.04.2026)
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