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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC./Circ. 1130
Hinweise für Kapitäne, unternehmen und ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von Sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen

Vom 14.Februar 2005
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2005 S.142)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss (Ausschuss) hat auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) auf der Grundlage von Regel 9 Absatz 2.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes und Entschließung MSC.159(78) die in der Anlage enthaltenen Hinweise für Kapitäne, Unternehmen und ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen (Hinweise) ausgearbeitet. Der Ausschuss hat die Hinweise ausgearbeitet, um die Vermehrung unterschiedlicher Anfragen nach sicherheitsbezogenen Angaben zu verhindern, die weder zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt noch zur Erleichterung des Seeverkehrs beitragen.

2 Die Arbeit des Ausschusses erfolgte auf der Grundlage der Arbeit, die der Ausschuss zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs auf seiner einunddreißigsten Tagung (19. bis 23. Juli 2004), auf der die Vermehrung unterschiedlicher Anfragen nach sicherheitsbezogenen Angaben erstmals erörtert wurde, geleistet hat.

3 Die Hinweise in der Anlage geben die wichtigsten Vorschriften von Regel 9 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und die Hinweise in den Abschnitten B/ 4.37 bis B/ 4.40 des ISPS-Codes wieder, umfassen einige praktische Ratschläge und enthalten im Anhang einen Standarddatensatz sicherheitsbezogener Angaben, der von einem Schiff vor dem Einlaufen in einen Hafen übermittelt werden könnte, sofern dies verlangt wird.

4 Der Ausschuss fordert die Mitgliedsregierungen auf, die in der Anlage enthaltenen Hinweise Kapitänen und Unternehmen sowie gegebenenfalls auch Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zur Kenntnis zu geben. Darüber hinaus fordert der Ausschuss die SOLAS-Vertragsregierungen nachdrücklich dazu auf, die in der Anlage enthaltenen Hinweise denjenigen Bediensteten zur Kenntnis zu geben, die sie zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften gemäß Regel 9 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ermächtigt haben oder möglicherweise ermächtigen.

5 Der Ausschuss fordert des Weiteren Mitgliedsregierungen, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit beratendem Status auf, ihn über die Erfahrungen in Kenntnis zu setzen, die sie im Zusammenhang mit der Verwendung der Hinweise und insbesondere der Verwendung des Standarddatensatzes sicherheitsbezogener Angaben gemacht haben.

Hinweise für Kapitäne, unternehmen und ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von Sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen

Ziel

1 Mit diesen Hinweisen soll ein Standarddatensatz sicherheitsbezogener Angaben zur Verfügung gestellt werden, der von einem Schiff vor dem Einlaufen in einen Hafen übermittelt werden könnte. Darüber hinaus geben diese Hinweise, die zur Klärung der Bestimmungen in Regel 9 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens über Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften beitragen sollen, unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes die wichtigsten Vorschriften der Regel 9 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und der Abschnitte B/ 4.37 bis B/ 4.40 des ISPS-Codes wieder.

Kontrollmassnahmen und Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften

2 In Regel 9 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens sind die Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften für Schiffe beschrieben, auf die das SOLAS-Kapitel XI-2 Anwendung findet. Sie besteht aus drei unterschiedlichen Abschnitten: Kontrolle von Schiffen, die sich bereits im Hafen befinden; Kontrolle von Schiffen, die in den Hafen einer anderen SOLAS-Vertragsregierung (Vertragsregierung) einzulaufen beabsichtigen; und zusätzliche Bestimmungen, die in beiden Situationen anwendbar sind.

3 Regel 9 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens sollte stets in Verbindung mit den Hinweisen in den Abschnitten B/ 4.29 bis B/ 4.40 des ISPS-Codes und Entschließung MSC.159(78) über die vorläufigen Hinweise zu Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt gelesen werden.

Die Pflicht zur Übermittlung von Angaben vor dem Einlaufen in den Hafen und die Folgen einer Nichteinhaltung

4 Nach Regel 9 Absatz 2.2 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens müssen alle Schiffe, auf die das SOLAS-Kapitel XI-2 Anwendung findet und die in den Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen, auf Ersuchen der von dieser Regierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten die in Regel 9

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