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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.1072(28)
Geänderte Richtlinien für den Aufbau eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen

Vom 3. September 2014
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2014 S. 688)


(angenommen am 04. Dezember 2013)
Siehe Fn. *

Die Versammlung -

unter Berufung auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung im Zusammenhang mit Vorschriften und Richtlinien über Schiffssicherheit sowie Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

sowie unter Berufung darauf, dass die Internationale Konferenz von 1994 der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) Änderungen zu diesem Übereinkommen verabschiedet hat, wodurch unter anderem ein neues Kapitel IX über die Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs eingeführt wurde, das die Einhaltung des Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung ( ISM-Code) zwingend vorschreibt;

in dem Bewusstsein, dass bordeigene Notfallpläne, die sich mit verschiedenen Kategorien von Notfällen befassen, nach dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung vorgeschrieben sind;

unter Berufung auf Entschließung A.852(20), mit der die Versammlung die Richtlinien für den Aufbau eines integrierten Systems der Eingriffsplanung für Notfälle auf Schiffen angenommen hat, die Hinweise enthalten, die beim Aufbau und der Benutzung eines modular strukturierten integrierten Systems der Notfallplanung auf Schiffen unterstützen sollen,

mit Besorgnis, dass das Vorhandensein verschiedener, uneinheitlicher Notfallpläne an Bord eines Schiffes im Notfall das Gegenteil des Gewünschten bewirken könnte;

in der Erkenntnis, dass auf vielen Schiffen umfassende und wirksame Notfallpläne wie der bordeigene Notfallplan für Ölverschmutzungen (SOPEP) bereits verwendet werden;

im Bewusstsein der Notwendigkeit, bei der Erwägung der Verabschiedung von Regeln und Empfehlungen, die den Schiffsbetrieb beeinflussen, den Menschen als Einflussgröße zu berücksichtigen;

in dem Wunsch, Reeder, Betreiber von Schiffen und andere betroffene Parteien bei der Umwandlung der Vorschriften über Notfallpläne in ein umfassendes System der Eingreifplanung, soweit dies noch nicht geschehen ist, zu unterstützen;

nach Prüfung der vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt bei seiner vierundsechzigsten Tagung und vom Schiffssicherheitsausschuss bei seiner einundneunzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlungen;

  1. beschließt die geänderten Richtlinien für den Aufbau eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. ersucht die Regierungen, im Interesse der Einheitlichkeit zu akzeptieren, dass das so aufgebaute integrierte System den Bestimmungen für die Ausarbeitung von bordeigenen Notfallplänen gemäß den Vorgaben der verschiedenen von der Organisation verabschiedeten einschlägigen Rechtsinstrumente entspricht;
  3. ersucht die Regierungen, sich bei der Ausarbeitung entsprechender innerstaatlicher Rechtsvorschriften auf diese geänderte Richtlinien zu beziehen;
  4. fordert den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf, die geänderten Richtlinien einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und die unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen notwendigen Änderungen vorzunehmen;
  5. hebt die Entschließung A.852(20) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf.

Vorwort

Diese vom Schiffssicherheitsausschuss und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation ausgearbeiteten Richtlinien enthalten Hinweise, die beim Aufbau eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen hilfreich sein können. Sie sollen dazu dienen, ein modular strukturiertes integriertes System der Notfallplanung auf Schiffen aufzubauen und zu benutzen.

Allein die hohe Anzahl uneinheitlicher Schiffsnotfallpläne ist Rechtfertigung genug für die Ausarbeitung eines integrierten Systems und die Vereinheitlichung der Struktur von Eingreifplänen.

Die Verpflichtung, auf Notfälle vorbereitet zu sein, wie sie an Bord eines Schiffes eintreten können, ergibt sich aus den Absätzen 1.2.2.2 und 8 des ISM-Code in seiner jeweils geltenden Fassung, auf die in Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung, in Regel III/24-4 des SOLAS-Übereinkommens in der von der SOLAS-Konferenz im November 1995 angenommenen Fassung sowie in Regel 26 von Anlage I zu MARPOL 73/78 Bezug genommen wird.

Zur Umsetzung der genannten SOLAS- und MARPOL-Regeln sind bestimmte Verfahrensweisen und Anweisungen für das Vorgehen an Bord erforderlich. Diese geänderten Richtlinien bieten einen Rahmen für die Ausarbeitung von Verfahrensweisen für eine wirkungsvolle Reaktion auf Notfallsituationen aus der Sicht des Unternehmens und des Bordpersonals.

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