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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

ISM-Code - Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung
Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und Verhütung der Meeresverschmutzung

(International Management Code for the Safe Operation of Ships and for Pollution Prevention)
Entschließung A.741(18)

Vom 2. März 2012
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2012 S. 230; 02.03.2012 S. 238 12; 02.03.2012 S. 239 12a)



Siehe Fn. *

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs

Entschliessung A.1071(28) Geänderte Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen

Richtlinien für die Umsetzung des ISM-CODE

Die Versammlung -

unter Berufung auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit sowie die Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

sowie unter Berufung auf Entschließung A.680 (17), mit der die Versammlung die Mitgliedsregierungen aufgerufen hat, die für die wirtschaftliche und technische Betriebsführung von Schiffen Verantwortlichen dazu zu bewegen, in Übereinstimmung mit den IMO-Richtlinien für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresverschmutzung geeignete Schritte zur Erarbeitung, Umsetzung und Bewertung von Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungsmaßnahmen zu unternehmen;

sowie unter Berufung auf Entschließung A.596 (15), mit der die Versammlung den Schiffssicherheitsausschuss ersucht hat, als Dringlichkeitsaufgabe Richtlinien zu erarbeiten, die sich mit allen einschlägigen Aspekten der bordseitigen und der landseitigen Schiffsbetriebsführung befassen, sowie unter Berufung auf ihren eigenen Beschluss, in das Arbeitsprogramm des Schiffssicherheitsausschusses und des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt den Punkt "Bordseitige und landseitige Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes" beziehungsweise "Bordseitige und landseitige Maßnahmen zur Organisation der Verhütung der Meeresverschmutzung" aufzunehmen;

ferner unter Berufung auf Entschließung A.441 (XI), mit der die Versammlung alle Staaten aufgerufen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Eigner eines Schiffes dem Flaggenstaat sämtliche jeweils aktuellen Angaben liefert, die notwendig sind, um es dem Flaggenstaat zu ermöglichen, die Identität derjenigen Person festzustellen und mit dieser Person in Verbindung zu treten, die aufgrund eines Heuerverhältnisses oder anderweitig vom Eigner mit der Aufgabe betraut worden ist, die dem Eigner im Zusammenhang mit dem betreffenden Schiff obliegenden Pflichten in Bezug auf Angelegenheiten der Schiffssicherheit und des Meeresumweltschutzes wahrzunehmen;

letztlich unter Berufung auf Entschließung A.433 (XI), mit der die Versammlung die Regierungen aufgerufen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Kapitänen bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihnen obliegenden Pflichten in Bezug auf die Schiffssicherheit und den Meeresumweltschutz Schutz und Sicherheit zu gewähren;

in Anerkennung der Notwendigkeit, den Schiffsbetrieb in geeigneter Weise zu organisieren, um den Verantwortlichen an Bord die Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu ermöglichen, einen hohen Standard an Sicherheit und Umweltschutz zu erreichen und zu erhalten;

in Anerkennung der Tatsache, dass es zur Verhütung von Schiffsunfällen und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ganz besonders darauf ankommt, bei Entwurf, Bau, Ausrüstung und Instandhaltung von Schiffen sowie bei deren Betrieb mit ordnungsgemäß ausgebildeten Besatzungen die internationalen Übereinkommen und Normen in Bezug auf Schiffssicherheit und Verschmutzungsverhütung einzuhalten;

unter Hinweis darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss zur Zeit eine Vorschrift zur Annahme durch die Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) erarbeitet, welche die Einhaltung des unter nachstehender Ziffer 1 genannten Codes verbindlich machen wird;

im Hinblick darauf, dass die frühzeitige Anwendung jenes Codes eine große Hilfe bei der Verbesserung der Schiffssicherheit und des Meeresumweltschutzes bedeuten würde;

ferner unter Hinweis darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt bei der Gelegenheit der Erarbeitung jenes Codes die Entschließung A.680 (17) und die Richtlinien in der Anlage zu jener Entschließung überarbeitet haben;

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vierunddreißigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlungen -

  1. beschließt den in der Anlage zur vorliegenden Entschließung abgedruckten "Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresverschmutzung", in seiner Kurzform "Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung" und in der Abkürzung "ISM-Code" genannt;

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