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Regelwerk

MSC-MEPC.7/Circ.5 - Richtlinien für die betriebliche Umsetzung des internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-CODE) durch Unternehmen 1, 2

Vom 19. Dezember 2007
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2008 S. 21)


1 Einführung

1.1 Der ISM-Code

1.1.1 Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) wurde von der Organisation durch die Entschließung A.741(18) angenommen und durch Inkrafttreten von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes am 1. Juli 1998 verbindlich. Der ISM-Code schafft eine internationale Norm für die sichere Führung und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie für die Verhütung von Meeresverschmutzung.

1.1.2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung durch Entschließung MSC.99(73) Änderungen des SOLAS-Kapitels IX und durch Entschließung MSC.104(73) Änderungen der Abschnitte 1, 7, 13, 14, 15 und 16 des ISM-Code angenommen.

1.1.3 Der ISM-Code schreibt vor, dass Unternehmen Sicherheitsziele gemäß Abschnitt 1.2 des ISM-Codes aufstellen und darüber hinaus ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ausarbeiten, einführen und aufrechterhalten, das die in Abschnitt 1.4 des ISM-Code aufgeführten betrieblichen Anforderungen enthält.

1.1.4 Die Umsetzung des ISM-Code soll die Entwicklung einer Sicherheitskultur in der Schifffahrt unterstützen und fördern. Zu den Erfolgsfaktoren für die Entwicklung einer Sicherheitskultur gehören, unter anderem, Engagement, Werte und Überzeugungen.

2 Geltungsbereich und Anwendung

2.1 Begriffsbestimmungen

Die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe haben die ihnen im ISM-Code zugewiesene Bedeutung.

2.2 Geltungsbereich und Anwendung

2.2.1 Diese Richtlinien legen die Grundsätze bezüglich

  1. der Überprüfung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eines Unternehmens;
  2. der Rolle des Durchführungsbeauftragten gemäß dem ISM-Code;
  3. der Meldung und Analyse von Fällen der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, von Unfällen und gefährlichen Vorkommnissen (einschließlich Beinahe-Unfällen) sowie
  4. der Durchführung interner Audits und Managementbewertungen

fest und verringern oder ersetzen nicht die im ISM-Code aufgeführten Verantwortungen der Unternehmen.

3 Aufbau des Systems zur Organisation von Sicherheitsmassnahmen

3.1 Der ISM-Code schreibt vor, dass Unternehmen Sicherheitsziele gemäß Abschnitt 1.2 des ISM-Codes aufstellen und darüber hinaus ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System, SMS) ausarbeiten, einführen und aufrechterhalten, das die in Abschnitt 1.4 des ISM-Code aufgeführten betrieblichen Anforderungen enthält.

3.2 Angesichts der selbstregulatorischen Grundsätze des ISM-Codes sind die internen Überprüfungs- und Bewertungsverfahren wesentliche Elemente bei der Umsetzung jedes SMS. Das Unternehmen soll die Ergebnisse interner Audits, interner Bewertungen des SMS und Analyse von Nichteinhaltungen einschlägiger Vorschriften, von Unfällen und gefährlichen Vorkommnissen nutzen, um die Wirksamkeit von Vorgängen und Verfahren innerhalb ihres SMS zu verbessern. Um die Vorschriften des Codes zu erfüllen, soll das Unternehmen

  1. eine oder mehrere Person(en) mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Unternehmensführung benennen, die den sicheren Betrieb jedes Schiffes überwachen soll(en) ( Abschnitt 4);
  2. gewährleisten, dass ausreichend materielle Voraussetzungen gegeben sind und landseitige Unterstützung bereitgestellt wird, um dem/ der/den Durchführungsbeauftragten die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben zu ermöglichen ( Abschnitt 3.3);
  3. die Zuständigkeiten des Kapitäns im Hinblick auf die Überprüfung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und die Meldung seiner Mängel an die landseitige Unternehmensführung festlegen und dokumentieren ( Abschnitt 5.1);
  4. Verfahren für die Meldung und Analyse von Fällen der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, von Unfällen und gefährlichen Vorkommnissen festlegen ( Abschnitt 9.1);
  5. in regelmäßigem Abstand die Wirksamkeit des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bewerten und erforderlichenfalls auf Ergänzungs- und Änderungsbedarf hin überprüfen ( Abschnitt 12.2); und
  6. interne Audits durchführen, um festzustellen, ob seine Sicherheitsmaßnahmen mit den Anforderungen des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen übereinstimmen ( Abschnitt 12.1).

4 Durchführungsbeauftragte(r)

4.1

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