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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Änderungstext

Entschließung MSC.500(105) - Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)

angenommen am 28. April 2022
(VKBl. Nr 18 vom 30.08.2023 S. 515)



Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso in Anbetracht der Entschließung MSC.268(85), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (" IMSBC-Code") angenommen hat, der nach Kapitel VI des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung ("Übereinkommen") verbindlich eingeführt wurde,

ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b und der Regel VII/1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IMSBC-Codes,

nach der auf seiner einhundertfünften Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des IMSBC-Codes, die nach Artikels VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind -

  1. beschließt nach Artikels VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IMSBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikels VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juni 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikels VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Dezember 2023 in Kraft treten;
  4. stimmt darin überein, dass die Vertragsregierungen des Übereinkommens die vorstehenden Änderungen in Gänze oder in Teilen auf freiwilliger Grundlage bereits ab dem 1. Januar 2023 anwenden dürfen;
  5. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See ( IMSBC-Code)

Inhaltsverzeichnis

Die Wörter "Ladungen, die breiartig werden können" nach "Abschnitt 7" werden durch die Wörter "Ladungen, die breiartig werden können oder bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann" ersetzt.

Die Wörter "Prüfverfahren für Ladungen, die breiartig werden können" nach "Abschnitt 8" werden durch die Wörter "Prüfverfahren für Ladungen der Gruppe A" ersetzt.

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1.7 Begriffsbestimmungen

In der Begriffsbestimmung für "GHS" wird "ST/SG/AC.10/30/Rev.7" durch "ST/SG/AC.10/30/Rev.9" ersetzt und das Wort "siebte" wird durch das Wort "neunte" ersetzt.

Die Begriffsbestimmung für "Gruppe A" erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
Der Ausdruck "Gruppe A" bezeichnet eine Gruppe von Ladungen, die breiartig werden können, wenn sie mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert werden, der über ihrer Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt. "Der Ausdruck "Gruppe A" bezeichnet eine Gruppe von Ladungen, die zu Gefährdungen führen können, da sie aufgrund von Feuchtigkeit breiartig werden können oder bei denen es aufgrund derselben zu einer dynamischen Trennung kommen kann, wenn sie mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert werden, der über ihrer Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt."

Die Begriffsbestimmung für "Gruppe C" erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
Der Ausdruck "Gruppe C" bezeichnet die Gruppe derjenigen Ladungen, die weder dazu neigen, breiartig zu werden (Gruppe A) noch chemische Eigenschaften besitzen, die zu Gefährdungen führen können (Gruppe B). "Der Ausdruck "Gruppe C" bezeichnet die Gruppe derjenigen Ladungen, die weder der Gruppe a noch der Gruppe B zugeordnet sind."

Die Begriffsbestimmung für "Handbuch Prüfungen und Kriterien" erhält folgenden Wortlaut:

alt neu

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