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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.268(85)
IMSBC-Code - Code über den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See

Vom 3. Dezember 2009
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2009 S. 775)



(angenommen am 04.12.2008)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht von Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf die Annahme von Entschließung MSC.193(79) über die "Richtlinien von 2004 für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen" durch den Ausschuss;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Anwendung der vereinbarten internationalen Normen für die Beförderung von Schüttgütern über See als verbindlich anzuordnen;

sowie unter Hinweis auf Entschließung MSC.269(85), mit der er Änderungen der Kapitel VI und VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner damals geltenden Fassung (im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat, um so die Bestimmungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See ( IMSBC-Code) für verbindlich im Sinne des Übereinkommens zu erklären;

nach der auf seiner fünfundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Wortlauts des vorgeschlagenen Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) -

  1. beschließt den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code), dessen Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. stellt fest, dass nach den obengenannten Änderungen von Kapitel VI des Übereinkommens künftige Änderungen des IMSBC-Codes nach Maßgabe von Artikel VIII des Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung seiner Anlage mit Ausnahme von deren Kapitel I beschlossen und in Kraft gesetzt und wirksam werden;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der IMSBC-Code nach Inkrafttreten der Änderungen der Kapitel VI und VII des Übereinkommens am 1. Januar 2011 wirksam werden wird;
  4. stimmt darin überein, dass die Vertragsregierungen des Übereinkommens den IMSBC-Code auf freiwilliger Grundlage bereits ab dem 1. Januar 2009 in Gänze oder in Teilen anwenden dürfen;
  5. ersucht den Generalsekretär, allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  7. beschließt, dass der in der Anlage enthaltene IMSBC-Code an die Stelle der mit Entschließung MSC.193(79) angenommenen "Richtlinien von 2004 für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen" tritt.

Der Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) wird in der Anlage zu dieser Entschließung bekanntgegeben. Der IMSBC-Code darf mit seiner Bekanntmachung bis zum 31.12.2010 auf freiwilliger Basis angewendet werden.

ENDE

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