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Regelwerk

Entschließung MSC.492(104) Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)

(angenommen am 8. Oktober 2021)
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2024 S. 118)


DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IM HINBLICK AUF Entschließung MSC.5(48), mit der er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (" IGC-Code") angenommen hat, der gemäß Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht wurde,

AUCH IM HINBLICK AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/11 Absatz 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IGC-Codes,

NACH DER auf seiner einhundertvierten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IGC-Codes,

1 BESCHLIESST gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des IGC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten müssen, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten nicht weniger als 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihre Einsprüche zu den Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß oben stehendem Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär, im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens beglaubigte Kopien dieser Entschließung und dem Wortlaut der Änderungen in der Anlage an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär AUCH, Kopien dieser Entschließung und ihrer Anlage an Mitglieder der Organisation, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, zu übermitteln.

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Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) Anlage


Kapitel 2
Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und Anordnung der Ladetanks

2.7 Anforderungen an die Schwimmfähigkeit

1 der bestehende Wortlaut des Absatzes 2.7.1.1

.1 muss die Wasserlinie unter Berücksichtigung von Tiefertauchung, Krängung und Trimm unterhalb der Unterkante jeder Öffnung bleiben, durch die eine weitergehende Flutung oder Überflutung eintreten kann. Solche Öffnungen umfassen Luftrohre und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen oder Lukendeckel verschlossen sind; davon ausgenommen werden dürfen solche Öffnungen, die durch wasserdichte Mannlochdeckel, wasserdichte Glatt-Deckverschraubungen, kleine wasserdichte Ladetankluken, welche die Geschlossenheit des Decks nicht beeinträchtigen, fernbetätigte wasserdichte Schiebetüren und nicht zu öffnende, runde oder eckige Schiffsfenster verschlossen sind,

wird mit folgendem ersetzt:

2.7.1 In jedem Zustand der Flutung:

".1 muss die Wasserlinie unter Berücksichtigung von Tiefertauchung, Krängung und Trimm unterhalb der Unterkante jeder Öffnung bleiben, durch die eine weitergehende Flutung oder Überflutung eintreten kann. Solche Öffnungen umfassen Luftrohre und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen oder Lukendeckel verschlossen sind; davon ausgenommen werden dürfen solche Öffnungen, die durch wasserdichte Mannlochdeckel, wasserdichte Glatt-Deckverschraubungen, kleine wasserdichte Ladetankluken, welche die Geschlossenheit des Decks nicht beeinträchtigen, fernbetätigte wasserdichte Schiebetüren, wasserdichte Hängezugangstüren einer schnell oder mit nur einem Handgriff in Betrieb zu setzenden Bauart, bei denen vor Ort und auf der Kommandobrücke der offene oder geschlossene Zustand angezeigt wird und die auf See normalerweise geschlossen sind, auf See ständig geschlossene wasserdichte Hängetüren und nicht zu öffnende, runde oder eckige Schiffsfenster verschlossen sind,"

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________

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Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.492(104), "Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)", in deutscher Sprache

Vom 18. Januar 2024
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2024 S. 118)

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