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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.455(100)
Änderungen des Teils B vom STCW-Code Der Schiffssicherheitsausschuss

Vom 16. Juli 2020
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.52020 S. 486)



(angenommen am 6. Dezember 2018)
Siehe Fn. *

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

auch gestützt auf Regel I/1.2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW), ("das Übereinkommen"), betreffend das Verfahren zur Änderung von Teil B (empfehlender Teil) des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Code),

ferner gestützt darauf, dass er in Folge der Annahme des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) mit den Entschließungen MSC.385(94) und MEPC.264(68) Änderungen des Übereinkommens bzw. des Teils a des STCW-Codes mit den Entschließungen MSC.416(97) und MSC.417(97) angenommen hat,

nach der auf seiner 100. Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Teils B des STCW-Codes, die vom Unterausschuss "Human Element, Training and Watchkeeping" auf seiner fünften Tagung vorgeschlagen wurden,

  1. beschließt die Änderungen des Teils B des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. empfiehlt, dass Vertragsparteien die Änderungen des Teils B des STCW-Codes als empfehlende Anleitung bei der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Maßnahmen nutzen, um dem Übereinkommen auf einheitliche Weise voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen; und
  3. bestimmt, dass die genannten Änderungen am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-CODE)

Kapitel V
Anleitungen zu besonderen Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen

1"Abschnitt B-V/g" wird umbenannt zu " Abschnitt B-V/4" und hinter den bestehenden Abschnitt B-V/3 verschoben.

2 Der Verweis auf "B-V/g" in den Fußnoten der Abschnitte B-V/a, B-V/b, B-V/c, B-V/d, B-V/e und B-V/f wird gestrichen.

3 Die Fußnote "Es wird darauf hingewiesen, dass es keine entsprechenden Regeln im Übereinkommen oder entsprechende Abschnitte im Teil a des Codes für die Abschnitte B-V/a, B-V/b, B-V/c, B-V/d, B-V/e, B-V/f und B-V/g gibt." im umbenannten Abschnitt B-V/4 wird gestrichen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.455(100), "Änderungen des Teils B vom STCW-Code", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 201512

ENDE

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(Stand: 26.08.2020)

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