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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.417(97)
Änderungen des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 14. November 2018
(BGBl. II Nr. 22 vom 26.11.2018 S. 514)



(angenommen am 25. November 2016)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ferner gestützt auf Artikel XII und Regel I/1.2.3 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("Übereinkommen") betreffend die Verfahren zur Änderung des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Code),

unter Hinweis darauf, dass es zwischen dem Inkrafttreten des mit Entschließung MSC.. 385(94) angenommenen Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, ( Polar Code) und dem der Änderungen des STCW-Übereinkommens eine Übergangszeit geben wird und dass Abschnitt B-V/g des STCW-Codes Anleitungen zur Ausbildung von Kapitänen und Schiffsoffizieren für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, enthält, die von den Verwaltungen während der Übergangszeit angewendet werden sollen,

nach der auf seiner siebenundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Teils A des STCW-Codes, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen des STCW-Codes als am 1. Januar 2018 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens die in der Anlage beigefügten Änderungen des STCW-Codes nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2018 in Kraft treten;
  4. ersucht die Vertragsparteien dringend, die Änderungen des Abschnitts I/11 und des Abschnitts A-V/4 frühzeitig umzusetzen;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

1 In Abschnitt A-I/11 wird nach dem bisherigen Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"4 Die fortdauernde fachliche Befähigung im Sinne von Regel I/11 von Kapitänen und Schiffsoffizieren an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, wird nachgewiesen

  1. durch eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens zwei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in welcher Funktionen wahrgenommen wurden, die dem zu verlängernden Zeugnis entsprechen, oder
  2. dadurch, dass Funktionen wahrgenommen worden sind, die als gleichwertig mit der nach Absatz 4.1 vorgeschriebenen Seefahrtzeit angesehen werden, oder
  3. dadurch, dass eine zugelassene Prüfung abgelegt wird, oder
  4. dadurch, dass ein zugelassener Ausbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen worden ist oder mehrere zugelassene Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen worden sind."

2 In Abschnitt A-I/14 wird nach dem bisherigen Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"4 Alle Unternehmen müssen unter Berücksichtigung der in Abschnitt B-I/14 Absatz 3 dieses Codes gegebenen Anleitungen sicherstellen, dass Kapitäne und Schiffsoffiziere auf ihren Fahrgastschiffen einen Einführungslehrgang abgeschlossen haben, um die Fähigkeiten zu erwerben, die der Position oder den Aufgaben und der Verantwortung angemessen sind, die sie wahrnehmen sollen."

Kapitel V
Normen betreffend besondere Ausbildungsvorschriften für das Personal auf bestimmten Schiffstypen

3 In Kapitel V wird der bisherige Abschnitt A-V/2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Abschnitt A-V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen

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