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Entschließung MSC.158(78)
Beschlussfassung über Änderungen der technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken
Vom 14. Dezember 2005
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2006 S. 8)
(angenommen am 20. Mai 2004)
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1167) Interpr.1167
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1464) Interpr.1464
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1544) Interpr.1544
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1545) Interpr.1545(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1572) Interpr.1572
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1572 Rev. 1) Interpr.1572/1
Der Schiffssicherheitsausschuss
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
IM HINBLICK AUF die mit Entschließung MSC. 133(76) angenommenen Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (im folgenden als die "Technischen Vorschriften" bezeichnet), die gemäß der mit Entschließung MSC.134(76) angenommenen SOLAS-Regel II-1/3-6 mit dem Titel "Zugang zu und innerhalb von Räumen im Ladungsbereich von Öltankschiffen und Massengutschiffen" verbindlich sind;
IN DER ERKENNTNIS, der Besorgnisse, die im Hinblick darauf zum Ausdruck gebracht worden sind, dass damit zu rechnen ist, dass es bei der Umsetzung der Technischen Vorschriften zu Problemen kommen könnte;
AUCH IM HINBLICK AUF die Änderungen der oben erwähnten SOLAS-Regel II-1/3-6, die mit Entschließung MSC. 151(78) beschlossen worden waren, um den genannten Besorgnissen zu begegnen;
NACH der auf seiner achtundsiebzigsten Sitzung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen der Technischen Vorschriften, die nach Maßgabe von Artikel VIII und Regel II-1/3-6 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen der technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken(Entschließung MSC.133(76))
1 Der bisherige Wortlaut der "Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken" wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:
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Einleitung
Es ist seit langem eine anerkannte Tatsache, dass die einzige Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der bauliche Zustand eines Schiffes fortdauernd den einschlägigen Anforderungen entspricht, darin besteht, dass alle seine Bauteile der schiffbaulichen Verbände während ihrer gesamten betrieblichen Einsatzzeit regelmäßig besichtigt werden, um auf diese Weise zu sicherzustellen, dass sie keine Beschädigungen aufweisen, wie beispielsweise Risse, Ein- und Ausbeulungen oder sonstige Verformungen aufgrund von Korrosion, von Überbelastung oder des Auftretens kinetischer Energie, und dass sich die Verringerung der Werkstoffdicke in den festgelegten Grenzen hält. Es ist dabei von entscheidender Bedeutung, dass geeignete Möglichkeiten des Zugangs zu den einzelnen Teilen des Schiffskörper vorhanden sind, damit summarische und eingehende Besichtigungen und Überprüfungen durchgeführt und bereits im Entwurfsstadium vorgesehen werden können. Beim Entwurf und Bau von Schiffen soll in angemessener Weise darauf geachtet werden, wie sie während ihrer Nutzungsdauer von Inspektoren des Flaggenstaates und Besichtigern der Klassifikationsgesellschaften besichtigt werden können und welche Möglichkeiten die Besatzungen haben wird, den Zustand des Schiffes zu überwachen. Ohne ausreichende Zugangsmöglichkeiten kann sich der bauliche Zustand des Schiffes unbemerkt verschlechtern, und es können erhebliche strukturelle Mängel auftreten. Um die gesamte planmäßige Einsatzzeit abzudecken, bedarf es eines gesamtheitlichen Vorgehens bei Entwurf und Instandhaltung. |
(Stand: 07.07.2022)
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