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MSC.1/Rundschreiben 1572/Rev.1
Einheitliche Interpretationen zu den Kapiteln II-1 und XII SOLAS, den technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC.158(78)) und den Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (Entschließung MSC.188(79))
Vom 8. Dezember 2020
(VKBl. Nr. 12 vom 30.06.2022 S. 416)
Archiv: 2017
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) im Hinblick auf eine Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Anwendung der Vorschriften der Kapitel II-1 und XII SOLAS die in der Anlage zum MSC.1/Rundschreiben 1464/Rev.1 und Corrigendum 1 wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zu den Vorschriften der Kapitel II-1 und XII SOLAS, denTechnischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC. 158(78)) und denLeistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (Entschließung MSC. 188(79)) angenommen, wobei er den vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner siebenundfünfzigsten Tagung abgegebenen Empfehlungen gefolgt ist.
2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) im Hinblick auf eine genauere Anleitung bei der Anwendung der Regel II-1/ 3-6.3.1 SOLAS in der jeweils geltenden Fassung und der ÜberarbeitetenTechnischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC. 158(78)) die Änderungen derEinheitlichen Interpretationen zu den Vorschriften der Kapitel II-1 und XII SOLAS, den technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC. 158(78)) und den Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (Entschließung MSC. 188(79)) (MSC.1/Rundschreiben 1464/Rev.1) angenommen, wie sie vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und -konstruktion" auf seiner zweiten Tagung (16. bis 20. Februar 2015) vorbereitet wurden und in der Anlage zum MSC.1/Rundschreiben 1507 aufgeführt sind.
3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016) die einheitlichen Interpretationen in Bezug auf die Anwendung der Regel II-1/ 3-6 SOLAS in der jeweils geltenden Fassung und dieÜberarbeiteten Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC. 158(78)), die vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und -konstruktion" auf seiner dritten Tagung (18. bis 22. Januar 2016) vorbereitet wurden und in der Anlage zum MSC.1/ Rundschreiben 1545 aufgeführt sind, im Hinblick auf die Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Anwendung der Vorschriften der Regel II-1/ 3-6 SOLAS angenommen. Nach der Annahme des MSC.1/Rundschreibens 1545 und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer folgerichtigen Änderung des MSC.1/Rundschreibens 1464/Rev.1 und seines Corrigendums 1 in der durch MSC.1/Rundschreiben 1507 geänderten Fassung ersuchte der Schiffssicherheitsausschuss das Sekretariat, ein konsolidiertes MSC-Rundschreiben auszuarbeiten, das die Vorschriften des MSC.1/Rundschreibens 1464/Rev.1 und des Corrigendums 1 in der durch MSC.1/ Rundschreiben 1507 und MSC.1/Rundschreiben 1545 geänderten Fassung und das MSC.1/Rundschreiben 1545 enthält.
4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Tagung (7. bis 16. Juni 2017) die Einheitlichen Interpretationen zu den Vorschriften der Kapitel II-1 und XII SOLAS, denÜberarbeiteten Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC. 158(78)) und denLeistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (Entschließung MSC. 188(79)), welche die Vorschriften des MSC.1/Rundschreibens 1464/Rev.1 und des Corrigendums 1 in der durch MSC.1/Rundschreiben 1507 und das MSC.1/Rundschreiben 1545 geänderten Fassung enthalten, angenommen.
5 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einhundertzweiten Tagung (4. bis 11. November 2020) Änderungen zu Abschnitt 3, die vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und -konstruktion" auf seiner siebenten Tagung (3. bis 7. Februar 2020) vorbereitet wurden, angenommen. Die überarbeiteten einheitlichen Interpretationen sind in der Anlage wiedergegeben.
6 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Kapitel II-1 und XII
(Stand: 18.09.2022)
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