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Entschließung MSC.133(76)
Annahme von technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken
Vom 12. Dezember 2005
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2006 S. 4 (MSC 158(78) 06)
(angenommen am 12. Dezember 2002)
Der Schiffssicherheitsausschuss,
IN ANBETRACHT des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
IM HINBLICK auf die neue Regel II-1/3-6 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner geänderten Fassung (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), die mit der Entschließung MSC.134(76) über den Zugang zu und innerhalb von Räumen im Ladebereich von Öltankschiffen und Massengutfrachtern angenommen wurde,
AUCH IM HINBLICK, dass nach Maßgabe dieser Regel die darin bezeichneten Zugangsmittel die Anforderungen der Technischen Vorschriften für Zugangsmittel für Besichtigungen (im Folgenden als "Technische Vorschriften" bezeichnet) erfüllen sollen, die im Rahmen des Übereinkommens zwingend vorgeschrieben werden,
IN DER ERKENNTNIS, dass die genannten Technischen Vorschriften der Entwicklung neuer oder fortschrittlicher Technologien nicht entgegenstehen sollen, die zu verbesserten Einrichtungen für die Durchführung von Besichtigungen und Prüfungen von Schiffen führen,
NACH der auf seiner sechsundsiebzigsten Sitzung erfolgten PRÜFUNG des Wortlauts der vorgeschlagenen Technischen Vorschriften,
Technische Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken
1 Präambel
1.1 Es ist seit langem eine anerkannte Tatsache, dass die einzige Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der bauliche Zustand eines Schiffes fortdauernd den einschlägigen Vorschriften entspricht, darin besteht, dass alle Bestandteile der schiffbaulichen Verbände während ihrer gesamten betrieblichen Einsatzzeit regelmäßig besichtigt werden. Dadurch lässt sich sicherstellen, dass sie keine Beschädigungen aufweisen wie zum Beispiel Risse, Ein- und Ausbeulungen oder sonstige Verformungen aufgrund von Korrosion, von Überbelastung oder des Auftreffens kinetischer Energie, und dass sich die Verringerung der Werkstoffdicke in den festgelegten Grenzen hält. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass geeignete Zugangsmöglichkeiten zu den einzelnen Teilen des Schiffskörpers vorhanden sind, damit summarische und eingehende Besichtigungen und Überprüfungen durchgeführt werden können; die theoretischen und die praktischen Vorarbeiten für solche Zugangsmöglichkeiten sollen bereits im Entwurfsstadium des Schiffes erbracht werden.
1.2 Beim Entwurf und Bau von Schiffen soll in angemessener Weise bedacht werden, wie sie während ihrer Nutzungsdauer von Inspektoren des Flaggenstaates und von Besichtigern der Klassifikationsgesellschaft besichtigt werden und welche Möglichkeiten die Besatzung haben wird, den Zustand des Schiffes zu überwachen. Ohne ausreichende Zugangsmöglichkeiten kann sich der bauliche Zustand des Schiffes unbemerkt verschlechtern und es können erhebliche strukturelle Mängel auftreten. Um die gesamte planmäßige Einsatzzeit des Schiffes abzudecken, bedarf es eines gesamtheitlichen Vorgehens bei Entwurf und Instandhaltung.
1.3 Um diesem Problem zu begegnen, hat die Organisation die vorliegenden Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (im folgenden die "Technischen Vorschriften" genannt) erstellt, die dazu dienen sollen, die eingehenden Überprüfungen und Dickenmessungen der schiffbaulichen Verbände nach SOLAS-Regel II-1/3-6 mit dem Titel "Zugang zu und innerhalb von Räumen im Ladungsbereich von Öltankschiffen und Massengutschiffen" zu erleichtern. Die Technischen Vorschriften gelten nicht für die Ladungstanks von kombinierten Chemikalien-/Öltankschiffen, die dem IBC-Code unterliegen.
1.4 Dauerhaften Zugangsmöglichkeiten, die schon vom Entwurf her Bestandteile der schiffbaulichen Verbände selbst sind, ist der Vorzug zu geben; die Verwaltungen dürfen zur Erleichterung solcher Lösungen in gewissen Grenzen Abweichungen von den vorliegenden Vorschriften gestatten.
2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Technischen Vorschriften gelten zusätzlich zu den im SOLAS-Übereinkommen von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie zu den in Entschließung A.744(18) in seiner jeweils geltenden Fassung enthaltenen Begriffsbestimmungen die nachstehend aufgeführten:
(Stand: 29.08.2018)
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