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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.151(78)
Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 23. Juni 2006
(BGBl. II Nr. 17 vom 29.06.2006 S. 561)



Siehe 18. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 20. Mai 2004)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

im Hinblick auf die mit Entschließung MSC.134(76) angenommene SOLAS-Regel II-1/3-6 über den Zugang zu und innerhalb von Räumen im Ladungsbereich von Öltankschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr sowie von Massengutschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 20 000 und mehr, die auf Öltankschiffe und Massengutschiffe anwendbar ist, die am oder nach dem 1. Januar 2005 gebaut sind;

in Anerkennung der geäußerten Befürchtungen im Hinblick auf Probleme, die sich bei der Durchführung der genannten SOLAS-Regel II-1/3-6 ergeben könnten;

nach der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen der SOLAS-Regel II-1/3-6, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen der Regel II-1/3-6 des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2005 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2006 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln;
  6. beschließt, dass die SOLAS-Vertragsregierungen die als Anlage beigefügte und mit dieser Entschließung angenommene SOLAS-Regel II-1/3-6 zusammen mit den Änderungen der Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken, die mit Entschließung MSC.158(78) beschlossen wurden, anstelle der mit Entschließung MSC.134(76) angenommenen SOLAS-Regel II-1/3-6 und der mit Entschließung MSC.133(76) angenommenen Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken auf am oder nach dem 1. Januar 2005 gebaute Schiffe, die ihre Flagge führen, vorab anwenden können.

Anlage

Änderungen des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität,
Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A-1
Bauweise des Schiffes

Regel 3-6
Zugang zu und innerhalb von Räumen im Ladungsbereich von
Öltankschiffen und Massengutschiffen

1 Die Überschrift der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Zugang zu und innerhalb von Räumen in und vor dem Ladungsbereich von Öltankschiffen und Massengutschiffen"

2 In Absatz 1.1 wird das Datum "1. Januar 2005" durch das Datum "1. Januar 2006" ersetzt.

3 In Absatz 2.1 Satz 1 werden der Ausdruck "innerhalb des Ladebereichs" und das Wort "festen" gestrichen.

4 In Absatz 3.1 Satz 2 wird zwischen "Doppelbodenräumen" und "darf von einem Pumpenraum" der Ausdruck "oder zu den vorderen Ballasttanks" eingefügt.

5 In Absatz 4.1 Satz 2 wird der Ausdruck "im Ladungsbereich" gestrichen.

18. SOLAS-ÄndV - 18. SOLAS-Änderungsverordnung
Achtzehnte Verordnung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die in London am 20. Mai 2004 vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließung MSC.151(78) zur Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.134(76) vom 12. Dezember 2002 (BGBl. 2005 II S. 1034), wird hiermit in Kraft gesetzt.

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