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Entschließung MSC.151(78)
Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 23. Juni 2006
(BGBl. II Nr. 17 vom 29.06.2006 S. 561)
Siehe 18. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 20. Mai 2004)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses
sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;
im Hinblick auf die mit Entschließung MSC.134(76) angenommene SOLAS-Regel II-1/3-6 über den Zugang zu und innerhalb von Räumen im Ladungsbereich von Öltankschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr sowie von Massengutschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 20 000 und mehr, die auf Öltankschiffe und Massengutschiffe anwendbar ist, die am oder nach dem 1. Januar 2005 gebaut sind;
in Anerkennung der geäußerten Befürchtungen im Hinblick auf Probleme, die sich bei der Durchführung der genannten SOLAS-Regel II-1/3-6 ergeben könnten;
nach der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen der SOLAS-Regel II-1/3-6, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Anlage
Änderungen des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität,
Maschinen und elektrische Anlagen
Teil A-1
Bauweise des Schiffes
Regel 3-6
Zugang zu und innerhalb von Räumen im Ladungsbereich von
Öltankschiffen und Massengutschiffen
1 Die Überschrift der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Zugang zu und innerhalb von Räumen in und vor dem Ladungsbereich von Öltankschiffen und Massengutschiffen"
2 In Absatz 1.1 wird das Datum "1. Januar 2005" durch das Datum "1. Januar 2006" ersetzt.
3 In Absatz 2.1 Satz 1 werden der Ausdruck "innerhalb des Ladebereichs" und das Wort "festen" gestrichen.
4 In Absatz 3.1 Satz 2 wird zwischen "Doppelbodenräumen" und "darf von einem Pumpenraum" der Ausdruck "oder zu den vorderen Ballasttanks" eingefügt.
5 In Absatz 4.1 Satz 2 wird der Ausdruck "im Ladungsbereich" gestrichen.
18. SOLAS-ÄndV - 18. SOLAS-Änderungsverordnung
Achtzehnte Verordnung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die in London am 20. Mai 2004 vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließung MSC.151(78) zur Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.134(76) vom 12. Dezember 2002 (BGBl. 2005 II S. 1034), wird hiermit in Kraft gesetzt.
(Stand: 29.08.2018)
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