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Regelwerk

Entschließung MEPC.368(79) - Änderungen der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (Entschließung MEPC.244(66))

Vom 16.12.2022
(VkBl. Nr. 6 vom 30.03.2024 S. 237)


DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

AUCH DARAUF GESTÜTZT, dass der Ausschuss auf seiner vierzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.76(40) die Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen im Hinblick auf Regel 16.6.1 und Anhang IV zu Anlage VI MARPOL angenommen hat,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner fünfundvierzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.93(45)Änderungen zu der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen angenommen hat,

AUCH UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner vierundsechzigsten Tagung entschieden hat, dass Verbrennungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 1500 kW und bis 4000 kW nach der bisherigen Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen typgeprüft werden können,

FERNER UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner sechsundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.244(66) die Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 angenommen hat, welche die Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen, die mit Entschließung MEPC.76(40) angenommen und mit Entschließung MEPC.93(45) geändert wurde, ablöste,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, Abweichungen zwischen den Brandschutzanforderungen an Verbrennungsanlagen und Lagerräume für Abfälle in Entschließung MEPC.244(66) und SOLAS-Kapitel II-2 zu beseitigen,

1. BESCHLIESST die Änderungen der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (Entschließung MEPC.244(66)), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. FORDERT die Vertragsparteien zur Anlage VI von MARPOL und andere Mitgliedsregierungen AUF, die beigefügten Änderungen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Anlage

Änderungen der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (Entschließung MEPC.244(66))

(Red. Anm.: In der Veröffentlichung im VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2015 S. 335 werden die Anfügungen als Anhänge und nicht als Anlagen bezeichnet)

1 Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag für Anlage 2

Anhang 2 Brandschutzanforderungen für Verbrennungsanlagen und Lagerräume für Abfälle

gestrichen und die Einträge für Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 umnummeriert als Anlage 2, Anlage 3 bzw. Anlage 4.

2 Absatz 1.5

1.5 Diese Spezifikation sieht Emissionsanforderungen in Anlage 1 und Brandschutzanforderungen in Anlage 2 vor. Vorgaben für Verbrennungsanlagen mit eingebauter Wärmerückgewinnungsanlage und Vorgaben für die Rauchgastemperatur sind in Anlage 3 bzw. Anlage 4 angegeben.

wird mit Folgendem ersetzt:

"1.5 Diese Spezifikation stellt in Anlage 1 Emissionsanforderungen bereit. Vorgaben für Verbrennungsanlagen mit eingebauter Wärmerückgewinnungsanlage und Vorgaben für die Rauchgastemperatur sind in Anlage 2 bzw. Anlage 3 angegeben."

3 Anlage 2

.Anhang 2 Brandschutzanforderungen für Verbrennungsanlagen und Lagerräume für Abfälle

Für den Zweck der Konstruktion, der Anordnung und der Isolierung sind Aufstellungsräume für Verbrennungsanlagen und Lagerräume für Abfälle wie Maschinenräume der Kategorie a (Regel II-2/3.31 SOLAS) bzw. Wirtschaftsräume (Regel II-2/3.45 SOLAS) zu behandeln. Um die Brandgefahr, welche diese Räume darstellen, zu minimieren, sind die folgenden SOLAS-Vorschriften des Kapitels II-2 anzuwenden:

1 Für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

  1. Regel 9.2.2.3.2.2(12) gilt für Aufstellungsräume für Verbrennungsanlagen und für kombinierte Räume für Verbrennungsanlagen und Abfalllagerung sowie für die Rauchgasschächte aus diesen Räumen, und
  2. Regel 9.2.2.3.2.2(13) gilt für Lagerräume für Abfälle sowie für Müllschlucker, die mit diesen Räumen verbunden sind.

2 Für alle anderen Schiffe einschließlich Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern:

  1. Regel 9.2.2.3.2.2(6) gilt für Aufstellungsräume für Verbrennungsanlagen und für kombinierte Räume für Verbrennungsanlagen und Abfalllagerung sowie für die Rauchgasschächte aus diesen Räumen, und
  2. Regel 9.2.2.3.2.2(9) gilt für Lagerräume für Abfälle sowie für mit ihnen verbundene Müllschlucker.

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