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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.93(45)
"Änderung der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen"

Vom 23. Februar 2007
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2007 S. 185)



Durch die See-Berufsgenossenschaft wird hiermit die Entschließung MEPC. 93(45) "Änderung der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen" in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

auch darauf gestützt, dass Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das zugehörige Protokoll von 1978 (MARPOL 73/78), Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll vorsieht,

in der Erkenntnis, dass die Konferenz der Vertragsparteien zu MARPOL 73/78, die im September 1997 stattfand, das Protokoll von 1997 angenommen hat, um MARPOL 73/78 durch Hinzufügung einer neuen Anlage VI über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe zu ändern bzw. zu ergänzen,

auch in der Erkenntnis, dass der Ausschuss auf seiner vierzigsten Tagung die Entschließung MEPC.76(40)

Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen - angenommen hat,

in dem Bewusstsein, dass Regel 16(2) über bordseitige Verbrennungsanlagen in Anlage VI zu MARPOL 73/78 vorschreibt, dass alle bordseitigen Verbrennungsanlagen, die am oder nach den 1. Januar 2000 an Bord von Schiffen eingebaut werden, mit den zutreffenden Betriebsbedingungen entsprechend Anhang IV der Anlage VI zu MARPOL 73/78 übereinstimmen und von der Verwaltung auf der Grundlage der in Entschließung MEPC.76(40) enthaltenen Vorschriften über die Normspezifikation bordseitige Verbrennungsanlagen zugelassen werden,

auch in dem Bewusstsein, dass, obwohl diese Vorschrift vor Inkrafttreten des Protokolls von 1997 nicht durchgeführt werden kann, man zweifelsfrei annehmen kann, dass Verbrennungsanlagen, die am oder nach den 1. Januar 2000 auf Schiffen eingebaut werden, diese Vorschriften zu erfüllen haben werden, wenn das Protokoll erst einmal in Kraft getreten ist,

nach erfolgter Prüfung der Notwendigkeit, die Überprüfung der Übereinstimmung mit Regel 16(2) der Anlage VI zu vereinfachen, wenn das Protokoll erst einmal in Kraft getreten ist,

  1. beschließt die Änderungen der Form der IMO Baumusterzulassungsbescheinigung für bordseitige Verbrennungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 1500 kW, wie sie in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist,
  2. fordert die Regierungen dringend auf, die Einführungserklärung zu berücksichtigen, wenn Bescheinigungen entsprechend Anlage VI MARPOL 73/78 ausgestellt werden, unabhängig davon, ob die Baumusterzulassungsbescheinigung durch die eigene Verwaltung, eine in ihrem Namen handelnde Organisation oder eine andere Regierung ausgestellt wurde, und
  3. fordert die Verwaltungen auf, der Organisation diejenigen Verbrennungsanlagen, die entsprechend Entschließung MEPC.76(40) baumustergeprüft und zugelassen worden sind, und ihr Zulassungsdaten mitzuteilen.

Änderung des Musters der IMO-Baumusterzulassung für bordseitige Verbrennungsanlagen
mit einer Leistung bis zu 1500 kW

Der Einführungsabsatz des Musters der IMO Baumusterzulassung für bordseitige Verbrennungsanlagen mit einer Leistung bis zu 1500 kW, wie es in der Anlage der Entschließung MEPC.76(40) enthalten ist, wird wie folgt geändert:

"Hiermit wird bescheinigt, dass die aufgeführte bordeigene Verbrennungsanlage entsprechend den Anforderungen der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen für die Beseitigung von auf Schiffen angefallenem Abfall, die den Richtlinien für die Durchführung der Anlage V zu MARPOL 73/78 in der mit Entschließung MEPC. 76(40) geänderten Fassung beigefügt sind und auf die in Regel 16 der Anlage Vl zu MARPOL 73/78 verwiesen wird, geprüft und erprobt worden ist."

ENDE

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