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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.244(66)
Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014

Vom 22. April 2015
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2015 S. 335, MEPC.368(79) S. 237 24)



(angenommen am 4. April 2014)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

GESTÜTZT AUF Artikels 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind;

AUCH DARAUF GESTÜTZT, dass der Ausschuss auf seiner vierzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 76(40) die Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen im Hinblick auf Regel 16.6.1 und Anhang IV zu Anlage VI MARPOL angenommen hat;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner fünfundvierzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 93(45) Änderungen zu der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen angenommen hat;

AUCH UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner vierundsechzigsten Tagung entschieden hat, dass Verbrennungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 1500 kW und bis 4000 kW nach der bisherigen Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen typgeprüft werden können;

IN DEM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, den Abschnitt der Begriffsbestimmungen sowie Hinweise zum SOLAS-Übereinkommen und zu den IEC-Normen in der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen auf den neuesten Stand zu bringen;

NACH PRÜFUNG der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 auf seiner sechsundsechzigsten Tagung;

1 BESCHLIESST die Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014, die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die beigefügte Normspezifikation zu berücksichtigen, wenn eine bordseitige Verbrennungsanlage zertifiziert wird;

3 FORDERT die Regierungen AUF zur Kenntnis zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Regel 16.5.2 der Anlage VI zu MARPOL die Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen beim Entwurf, Einbau und Betrieb von alternativen Bauarten bordseitiger Abfall-Wärmebehandlungseinrichtungen einschließlich derjenigen Einrichtungen, bei denen ein Wärmeprozess zur Umwandlung von angefallenen Schiffs-Abfällen in Gas benutzt wird, keine Anwendung findet.

4 ERSUCHT die Vertragsparteien zu MARPOL Anlage VI und andere Mitgliedsregierungen, die beigefügte Normspezifikation den Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauwerften, Herstellern von bordseitigen Verbrennungsanlagen und allen anderen interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;

5 hebt die mit Entschließung MEPC. 76(40) angenommene und mit Entschließung MEPC. 93(45) geänderte Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen auf.

1 Geltungsbereich

1.1 Die Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (die Spezifikation) umfasst den Entwurf, die Herstellung, die Leistungsanforderungen, den Betrieb und die Prüfung von Verbrennungsanlagen, die für die Verbrennung von Müll und sonstigen Schiffs-Abfällen vorgesehen sind, die während des normalen Schiffsbetriebs anfallen.

1.2 Diese Spezifikation gilt für diejenigen Verbrennungsanlagen, die eine Leistung bis zu 4000 kW je Einheit haben.

1.3 Diese Spezifikation gilt nicht für Anlagen auf besonderen Verbrennungsschiffen, z.B. für die Verbrennung von Industrieabfällen wie Chemikalien, Rückstände bei der Herstellung usw.

1.4 Diese Spezifikation befasst sich weder mit der Stromversorgung der Anlage noch mit den Fundament- und Kaminbefestigungen.

1.5 24 Diese Spezifikation stellt in Anlage 1 Emissionsanforderungen bereit. Vorgaben für Verbrennungsanlagen mit eingebauter Wärmerückgewinnungsanlage und Vorgaben für die Rauchgastemperatur sind in Anlage 2 bzw. Anlage 3 angegeben.

1.6 Diese Spezifikation kann gefährliche Materialien, Betriebsabläufe und Ausrüstung einschließen. Sie erhebt nicht den Anspruch, sich im Zusammenhang mit ihrer Anwendung mit allen Sicherheitsproblemen zu befassen. Es liegt in der Verantwortung des Anwenders dieser Norm, geeignete Sicherheits- und Gesundheitsverfahren einzuführen, und vor dem Einsatz die Anwendung behördlicher Einschränkungen einschließlich möglicher Hafenstaat-Einschränkungen festzulegen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Spezifikation gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

2.1 Der Ausdruck "Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird und umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwasserfahrzeuge, schwimmendes Gerät und feststehende oder schwimmende Plattformen.

2.2 Der Ausdruck "bordseitige Verbrennungsanlage oder Verbrennungsanlage" bezeichnet eine Einrichtung an Bord, die für den hauptsächlichen Verwendungszweck der Verbrennung bestimmt ist.

2.3

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