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Regelwerk

Entschließung MEPC.365(79) - Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber

Vom 16. Dezember 2022
(VkBl. Nr. 6 vom 30.04.2024 S. 224)



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Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick darauf, dass Regel 5 (Besichtigungen) der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass Schiffe, für die Kapitel 4 gilt, auch der Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen unterliegen, wobei die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind,

auch im Hinblick darauf, dass der Ausschuss auf seiner siebenundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.254(67) Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber angenommen hat,

ferner im Hinblick darauf, dass er auf seiner achtundsechzigsten und seiner dreiundsiebzigsten Tagung mit den Entschließungen MEPC.261(68) bzw. MEPC.309(73) Änderungen der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber angenommen hat,

nachdem auf seiner neunundsiebzigsten Tagung darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere Änderung der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67), in der jeweils gültigen Fassung) notwendig ist,

1 beschließt die Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 fordert die Verwaltungen auf, die in der Anlage wiedergegebenen Besichtigungs- und Zertifizierungs-Richtlinien von 2022 bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen nach Regel 5 der Anlage VI von MARPOL, in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu berücksichtigen;

3 ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffswerften, Schiffskonstrukteuren und sämtlichen anderen interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;

4 stimmt darin überein, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen; und

5 hebt die Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67), in der geänderten Fassung durch die Entschließungen MEPC.261(68) und MEPC.309(73)), auf.

Anlage
Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber

1 Allgemeine Bestimmungen

Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, den Prüfern des Energieeffizienz-Kennwerts (Energy Efficiency Design Index, EEDI) von Schiffen bei der Durchführung der Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen hinsichtlich des EEDI gemäß den Regeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage VI von MARPOL zu helfen und Schiffseignern, Bauwerften, Herstellern und anderen interessierten Parteien dabei zu helfen, die Verfahren für die Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen hinsichtlich des EEDI zu verstehen.

2 Begriffsbestimmungen 1

2.1 Der Ausdruck "Prüfer" bezeichnet eine Verwaltung oder eine von dieser ordnungsgemäß ermächtigte Organisation, die die Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen hinsichtlich des EEDI gemäß den Regeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage VI von MARPOL und gemäß diesen Richtlinien vornimmt.

2.2 Der Ausdruck "Schiff desselben Typs" bezeichnet ein Schiff, dessen Schiffskörperform (ausgedrückt im Linienriss wie Längsschnitte und Spantenriss), ausgenommen zusätzliche Teile des Schiffskörpers wie Flossen, und dessen Hauptkennwerte mit der/denen des Basisschiffs übereinstimmt/übereinstimmen.

2.3

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