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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.261(68)
Änderungen der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen Darüber (Entschließung MEPC.254(67))

Vom 20. April 2018
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2018 S. 520)



(angenommen am 15. Mai 2015)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt darauf, dass er auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 19 78 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in die Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass die vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,

sowie im Hinblick darauf, dass Regel 5 (Besichtigungen) der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass Schiffe, für die Kapitel 4 gilt, auch der Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen unterliegen, wobei die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind,

ferner im Hinblick darauf, dass er auf seiner dreiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 214(63) Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber angenommen hat, die auf seiner fünfundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 234(65) weiter geändert wurden,

ferner im Hinblick darauf, dass er auf seiner siebenundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 254(67) Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber angenommen hat,

in der Erkenntnis, dass die Änderungen der Anlage VI von MARPOL die Annahme einschlägiger Richtlinien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln sowie zur Schaffung hinreichender Vorlaufzeiten für die Industrie erfordern,

nach der auf seiner achtundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber,

1 beschließt Änderungen der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 fordert die Verwaltungen auf, die vorgenannten Änderungen bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen nach Regel 5 der Anlage VI von MARPOL, in seiner jeweils gültigen Fassung, zu berücksichtigen;

3 befürwortet die Verwendung der ISO-Norm 15016:2015 für Schiffe, deren Probefahrt am oder nach dem 1. September 2015 durchgeführt wird, und regt die Anwendung der Norm vor diesem Datum an;

4 ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffswerften, Schiffskonstrukteuren und sämtlichen anderen interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;

5 stimmt darin überein, diese Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

Änderungen der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber
(Entschließung MEPC. 254(67))

1 Die Absätze 4.3.5 und 4.3.6 werden durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
4.3.5 Die Seeverhältnisse müssen gemäß der ITTC Recommended Procedure 7.5-04-01-01.1 Speed and Power Trials Part 1 (ITTC-Verfahrensempfehlung 7.5-04-01-01.1 Geschwindigkeits- und Leistungsversuche, Teil 1); 2012 Revision 1 oder der jeweils gültigen Fassung der Norm ISO 15016:2002 4 gemessen werden.

4.3.6 Die Schiffsgeschwindigkeit muss gemäß der ITTC Recommended Procedure 7.5-04-01-01.1 Speed and Power Trials Part 1 (ITTC-Verfahrensempfehlung 7.5-04-01-01.1 Geschwindigkeits- und Leistungsversuche, Teil 1); 2012 Revision 1 oder der jeweils gültigen Fassung der Norm ISO 15016:20023 und an mehr als zwei Punkten, deren Spanne die Leistung des Hauptmotors gemäß der Festlegung in Absatz 2.5 der Richtlinien zur Berechnung des EEDI einschließt, gemessen werden.

_____
3) Das im Internet unter ITTC.SNAME.ORG verfügbare "ITTC Recommended Procedure 7.5-04-01-01" wird als die vorzuziehende Norm angesehen. Die Überarbeitete Fassung der ISO 1506 sollte Anfang 2014 verfügbar sein.

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