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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.203(62)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL)

Vom 12. Oktober 2012
(BGBl. II Nr. 33 vom 23.10.2012 S. 1146)


(angenommen am 15. Juli 2011)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet), auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet) sowie auf Artikel 4 des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "Protokoll von 1997" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1997 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll

von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

ferner im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen von 1973 durch das Protokoll von 1997 die Anlage VI mit dem Titel "Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe" (im Folgenden als "Anlage VI " bezeichnet) hinzugefügt worden ist,

sowie im Hinblick darauf, dass die revidierte Anlage VI durch die Entschließung MEPC. 176(58) beschlossen wurde und am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist, in der Erkenntnis, dass die Änderungen der Anlage VI und die Aufnahme eines neuen Kapitels 4 darauf abzielen, die Energieeffizienz von Schiffen mit Hilfe einer Reihe von technischen Leistungsnormen zu verbessern, die zu einer Senkung der Emis - sionen von aus ölhaltigem Brennstoff und dem Prozess der Verbrennung solchen Brennstoffs hervorgehenden Stoffen, einschließlich der in Anlage VI bereits geregelten Stoffe, führen, ferner in der Erkenntnis, dass die Beschlussfassung über die Änderungen der Anlage VI weder den Verhandlungen in an- deren internationalen Foren wie dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vorgreift noch die Standpunkte der Staaten berührt, die an solchen Verhandlungen teilnehmen, nach Prüfung des Entwurfs von Änderungen der revidierten Anlage VI in Hinblick auf die Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage VI, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Juli 2012 angenommen gelten, sofernnichtvordiesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragspar- teien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2013 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  6. fordert die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedregierungen auf, die Änderungen der Anlage VI von MARPOL den Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauern, Schiffskonstrukteuren, Herstellern von Schiffsdieselmotoren und Ausrüstungsgegenständen sowie sämtlichen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

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Änderungen der Anlage VI von MARPOL über Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe durch Aufnahme neuer Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen  Anlage

Kapitel 1
Allgemeines

Regel 1 Anwendung

1. Die Regel erhält folgenden Wortlaut:

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