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Entschließung MEPC.309(73)
Einschließlich der einschlägigen Änderungen in MEPC 73/19/Add.1/Corr.1 Änderungen der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67), in der durch Entschließung MEPC.261(68) geänderten Fassung)
Vom 01. Oktober 2020
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2020 S. 690)
(angenommen am 26. Oktober 2018)
Siehe Fn. *
der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt darauf, dass er mit Entschließung MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,
im Hinblick darauf, dass die oben genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,
sowie im Hinblick darauf, dass Regel 5 (Besichtigungen) der geänderten Anlage VI von MARPOL verlangt, dass Schiffe, auf die Kapitel 4 Anwendung findet, auch den Anforderungen hinsichtlich Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen unterworfen werden müssen, wobei die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind,
ferner im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung MEPC.214(63) die Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber angenommen hat, und mit Entschließung MEPC.234(65) die Änderungen an diesen,
ferner im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung MEPC.254(67) die Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber angenommen hat, und mit Entschließung MEPC.261(68) Änderungen an diesen,
in der Erkenntnis, dass die oben genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln erfordern,
nach der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der geänderten Fassung der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber,
Änderungen der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67), in der durch Entschließung MEPC.261(68) geänderten Fassung)
1 Die Fußnote am Titel des Abschnitts 2 wird durch Folgendes ersetzt:
alt | neu |
2 Begriffsbestimmungen1
1) Andere in diesen Richtlinien verwendete Begriffe haben die in den "Richtlinien über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwort EEDI für Schiffsneubauten" festgelegte Bedeutung. |
"2 Begriffsbestimmungen1
1) Andere in diesen Richtlinien verwendete Begriffe haben die in den Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) festgelegte Bedeutung." |
2 Absatz 4.1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 05.11.2020)
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