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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.334(76)
Richtlinien von 2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber

(angenommen am 17. Juni 2021)
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2022 S. 636; 31.12.2022 S. 902,aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung MEPC.351(78)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschließung MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 angenommen hat, deren Inkrafttreten nach ihrer als am 1. Mai 2022 erfolgt erachteten Billigung am 1. November 2022 erwartet wird,

INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 Änderungen enthält, die verbindliche zielorientierte technische und betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt betreffen,

DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 5 (Besichtigungen) der Anlage VI von MARPOL in ihrer zuletzt geänderten Fassung verlangt, dass Schiffe, auf die Kapitel 4 anzuwenden ist, ebenfalls den Anforderungen zur Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen unterliegen, wobei die von der Organisation entwickelten Richtlinien zu berücksichtigen sind,

IN DER ERKENNTNIS, dass die zuvor genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien erfordern, die für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln sorgen und der Industrie hinreichende Vorlaufzeiten geben, sich vorzubereiten,

NACH DER auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von 2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber,

  1. BESCHLIESST die Richtlinien von 2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in Regel 5 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;
  3. ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und jeglichen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
  4. STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen und angesichts der von der Organisation gemäß Regel 25 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überarbeitung der EEXI-Regeln einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.


1 Allgemeine Bestimmungen

Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, den Prüfern des Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (Energy Efficiency Design Index, EEXI) bei der Durchführung der Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen hinsichtlich des EEXI gemäß den Regeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage VI von MARPOL zu helfen und Schiffseignern, Bauwerften, Herstellern und anderen interessierten Parteien dabei zu helfen, die Verfahren für die Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen hinsichtlich des EEXI zu verstehen.

2 Begriffsbestimmungen 1

2.1 Der Ausdruck "Prüfer" bezeichnet eine Verwaltung oder eine von dieser ordnungsgemäß ermächtigte Organisation, die die Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen hinsichtlich des EEXI gemäß den Regeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage VI von MARPOL und gemäß diesen Richtlinien vornimmt.

2.2 Der Ausdruck "Schiff desselben Typs" bezeichnet ein Schiff, dessen Schiffskörperform (ausgedrückt im Linienriss wie Längsschnitte und Spantenriss), ausgenommen zusätzliche Teile des Schiffskörpers wie Flossen, und dessen Hauptkennwerte mit der/ denen des Basisschiffs übereinstimmt/übereinstimmen.

2.3 Der Ausdruck "Tankversuch" bezeichnet Modellschleppversuche, Modellpropulsionsversuche und Modellpropellerfreifahrtversuche. Mit Zustimmung des Prüfers können numerische Berechnungen als den Modellpropellerfreifahrt versuchen gleichwertig anerkannt oder zur Ergänzung der durchgeführten Tankversuche eingesetzt werden (z.B. zur Bewertung der Auswirkung zusätzlicher Teile des Schiffskörpers wie Flossen usw. auf die Leistungswerte des Schiffes) oder als Ersatz für Modellversuche, sofern die Methodik und das verwendete numerische Modell anhand von Probefahrten und/oder Modellversuchen mit dem Stamm-Schiffskörper validiert/kalibriert worden sind.

2.4 Der Ausdruck "MARPOL" bezeichnet die jeweils gültige Fassung des durch die diesbezüglichen Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.

2.5 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung der Anlage VI von MARPOL.

3 Anwendung

Diese Richtlinien müssen auf Schiffe Anwendung finden, für die einem Prüfer ein Antrag auf eine Besichtigung für die Überprüfung des EEXI des Schiffes nach Regel 5 der Anlage VI von MARPOL vorgelegt worden ist.

4 Verfahren für Besichtigungen und die Ausstellung von Zeugnissen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

4.1.1 Der erreichte EEXI muss gemäß Regel 23 der Anlage VI von MARPOL und denRichtlinien von 2021 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) ( Entschließung MEPC.333(76)) (EEXI-Berechnungsrichtlinien) berechnet werden.

4.1.2 Gegebenenfalls muss für die Berechnung des erreichten EEXI dieAnleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI ( MEPC.1/Rundschreiben 815) angewendet werden.

4.1.3 Die im Überprüfungsverfahren verwendeten Informationen können vertrauliche Informationen von Antragstellern, einschließlich Werften, enthalten, die den Schutz geistiger Eigentumsrechte (Intellectual Property rights, IPR) erfordern. Im Falle, dass der Antragsteller eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Prüfer möchte, müssen die zusätzlichen Informationen dem Prüfer unter einvernehmlich vereinbarten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

4.2 Überprüfung des erreichten EEXI

4.2.1 Zur Überprüfung des erreichten EEXI muss einem Prüfer ein Antrag auf eine Besichtigung und eine technische EEXI-Akte mit allen für die Überprüfung erforderlichen Informationen sowie weiteren einschlägigen Hintergrunddokumenten vorgelegt werden, es sei denn, der erreichte EEDI des Schiffes erfüllt den vorgeschriebenen EEXI.

4.2.2 Die Technische EEXI-Akte muss mindestens in englischer Sprache abgefasst sein. Die Technische EEXI-Akte muss unter anderem die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Tragfähigkeit (deadweight tonnage, DWT) oder Bruttoraumzahl (BRZ) bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen und für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit unkonventionellem Antrieb;
  2. die installierte Nennleistung (MCR) der Haupt- und Hilfsmotoren;
  3. die gedrosselte installierte Leistung (MCRlim) in Fällen, in denen eine aufhebbare Drosselung der Wellen-/Motorleistung installiert ist;
  4. die Schiffsgeschwindigkeit (Vref);
  5. die geschätzte Schiffsgeschwindigkeit (Vref,app) für vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften gebaute Schiffe, bei denen gemäß Absatz 2.2.3.5 der EEXI-Berechnungsrichtlinien die Geschwindigkeits-Leistungskurve nicht verfügbar ist;
  6. in Fällen, in denen Regel 22 der Anlage VI von MARPOL (erreichter EEDI) Anwendung findet, eine genehmigte, unter der in Absatz 2.2 der EEDI-Berechnungsrichtlinien angegebenen EEDI-Bedingung geltende Geschwindigkeits-Leistungskurve, die in der technischen EEDI-Akte beschrieben ist;
  7. eine geschätzte, bei Verfügbarkeit eines Tankversuchs und/oder numerischer Berechnungen aus diesen ermittelte Geschwindigkeits-Leistungskurve, die unter den EEDI-Bedingungen gilt oder bei einem davon abweichenden Tiefgang auf die EEDI-Bedingungen zu kalibrieren ist;
  8. falls erforderlich das Verfahren und die Methodik zur Schätzung der Leistungskurven, einschließlich der Dokumentation der Übereinstimmung mit den festgelegten Qualitätsnormen (z.B. ITTC 7.5-03-01-02 und ITTC 7.5-03-0104 in ihren neuesten Fassungen) und, im Fall der Verwendung numerischer Berechnungen, den Abgleich der numerischen Ausgangsdaten mit dem Stammschiffskörper oder mit den ausgewählten Vergleichsschiffen;
  9. falls verfügbar, einen Probefahrtbericht einschließlich der unter den in Absatz 2.2.2 der EEDI-Berechnungsrichtlinien festgelegten Seebedingungen ermittelten Probefahrtergebnisse, die mittels des Tankversuchs kalibriert worden sein können;
  10. für vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften gebaute Schiffe, bei denen keine Geschwindigkeits-Leistungskurve verfügbar ist, das Verfahren zur Berechnung von Vref,app gemäß Absatz 2.2.3.5 der EEXI-Berechnungsrichtlinien;
  11. die Brennstoffart;
  12. den spezifischen Brennstoffverbrauch (specific fuel consumption, SFC) der Haupt- und Hilfsmotoren gemäß Absatz 2.2.3 der EEXI-Berechnungsrichtlinien;
  13. für bestimmte Schiffstypen erforderlichenfalls die Stromverbrauchstabelle 2 gemäß den EEDI-Berechnungsrichtlinien;
  14. gegebenenfalls die dokumentierte Aufzeichnung des durchschnittlichen Jahreswertes der Leistung von Hilfsmotoren im Seebetrieb, der vor dem Datum der Antragstellung für eine Besichtigung zur Überprüfung des EEXI des Schiffes gemäß Absatz 2.2.2.3 der EEXI-Berechnungsrichtlinien ermittelt wurde;
  15. gegebenenfalls das Verfahren zur Berechnung von PAE,app gemäß Absatz 2.2.2.3 der EEXI-Berechnungsrichtlinien;
  16. die Hauptkennwerte, den Schiffstyp und die einschlägigen Angaben, um das Schiff einem solchen Schiffstyp zuzuweisen, die Klassenzusatzzeichen sowie einen Überblick über das Antriebssystem und das Stromversorgungssystem an Bord;
  17. sofern verfügbar, eine Beschreibung der Energiesparausrüstung;
  18. den berechneten Wert des erreichten EEXI einschließlich der Zusammenfassung der Berechnung, die mindestens alle Werte der Berechnungsparameter sowie das zur Ermittlung des erreichten EEXI verwendete Berechnungsverfahren enthalten muss; und
  19. für LNG-Tankschiffe:
    1. die Art und Gestaltung der Antriebsanlagen (wie z.B. direkter Dieselantrieb, dieselelektrisch, Dampfturbine);
    2. das Fassungsvermögen der LNG-Ladetanks in m3 und die Verdampfungsrate (boiloff rate, BOR) gemäß Absatz 2.2.5.6.3 der EEDI-Berechnungsrichtlinien;
    3. die Wellenleistung an der Propellerwelle hinter dem Getriebe bei voller Nennleistung des Motors (MPPMotor) und h(i) für dieselelektrischen Antrieb;
    4. in Fällen, in denen eine aufhebbare Drosselung der Wellen-/Motorleistung installiert ist, die Wellenleistung an der Propellerwelle hinter dem Getriebe bei der abgesenkten Leistung des Motors (MPPMotor,lim);
    5. die höchste Dauerleistung der Dampfturbine (MCRSteamTurbine);
    6. in Fällen, in denen eine aufhebbare Drosselung der Wellen-/Motorleistung installiert ist, die höchste gedrosselte Dauerleistung der Dampfturbine (MCRSteamTurbine,lim); und
    7. den spezifischen Brennstoffverbrauch der Dampfturbine (SFCSteamTurbine) gemäß Absatz 2.2.7.2 der EEDI-Berechnungsrichtlinien. Falls die Berechnung nicht vom Hersteller verfügbar ist, darf SFCSteamTurbine vom Antragsteller berechnet werden.

Der Anhang zu diesen Richtlinien liefert ein Muster einer technischen EEXI-Akte.

4.2.3 Der spezifische Brennstoffverbrauch (SFC) muss unter Zugrundelegung des unteren Norm-Heizwerts des ölhaltigen Brennstoffs auf den Wert der Referenzbedingungen der ISO-Norm korrigiert werden; es wird auf ISO 15550:2002 und ISO 30461:2002 verwiesen. Für den Nachweis des SFC muss dem Prüfer eine Kopie der genehmigten Technischen NOX-Akte und eine dokumentierte Zusammenfassung der Korrekturberechnungen vorgelegt werden.

4.2.4 Für mit Zweistoffmotor(en) ausgestattete Schiffe, die LNG und ölhaltigen Brennstoff verwenden, muss der CF-Faktor für Gas (LNG) und der spezifische Brennstoffverbrauch (SFC) des gasförmigen Brennstoffs verwendet werden, unter Anwendung der in Absatz 4.2.3 der zuletzt geänderten Fassung derRichtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber 3 ( EEDI-Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien) angegebenen Kriterien als Grundlage für die Anleitung der Verwaltung.

4.2.5 Ungeachtet der Absätze 4.2.3 und 4.2.4 muss der SFC in Fällen, in denen eine aufhebbare Drosselung der Wellen-/Motorleistung installiert ist, oder im Fall von Motoren, deren Technische NOX-Akte keinen Prüfbericht enthält, gemäß Absatz 2.2.3 der EEXI-Berechnungsrichtlinien berechnet werden. Hierfür können Aufzeichnungen der tatsächlichen Leistung des Motors verwendet werden, wenn diese für den Prüfer zufriedenstellend und annehmbar sind.

4.2.6 Der Prüfer kann vom Antragsteller nach Bedarf weitere Informationen gemäß Absatz 4.2.7 der EEDI-Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien zusätzlich zu den in der Technischen EEXI-Akte enthaltenen anfordern, um das Verfahren zur Berechnung des erreichten EEXI zu prüfen.

4.2.7 In Fällen, in denen der Probefahrtbericht gemäß Absatz 4.2.2.9 vorgelegt wird, muss der Prüfer weitere Angaben vom Antragsteller anfordern, um zu bestätigen, dass:

  1. die Probefahrt gemäß den in den Absätzen 4.3.3, 4.3.4 und 4.3.7 der EEDI-Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien angegebenen Bedingungen durchgeführt wurde;
  2. die Seeverhältnisse gemäß der Norm ISO 15016:2002 oder einer gleichwertigen Norm, falls diese für den Prüfer zufriedenstellend und annehmbar ist, gemessen wurden;
  3. die Schiffsgeschwindigkeit gemäß der Norm ISO 15016:2002 oder einer gleichwertigen Norm, falls diese für den Prüfer zufriedenstellend und annehmbar ist, gemessen wurden; und
  4. die gemessene Schiffsgeschwindigkeit, falls erforderlich, durch Berücksichtigung der Wirkungen von Wind, Tide, Wellen, Flachwasser und Verdrängung gemäß der Norm ISO 15016:2002 oder mit einer gleichwertigen Methode kalibriert wurde. Eine solche Methode kann zulässig sein, sofern ihr Konzept für den Prüfer transparent ist und es öffentlich verfügbar/zugänglich ist.

4.2.8 Die aus dem Tankversuch und/oder numerischen Berechnungen gewonnene geschätzte Geschwindigkeits-Leistungskurve und/oder die mittels des Tankversuchs kalibrierten Probefahrtergebnisse muss bzw. müssen auf Grundlage der gemäß den EEDI-Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien einschlägigen Unterlagen, der festgelegten Qualitätsnormen (z.B. ITTC 7.5-03-01-02 und ITTC 7.503-01-04 in ihren neuesten Fassungen) sowie des Abgleichs der numerischen Ausgangsdaten mit dem Stammschiffskörper oder mit den ausgewählten Vergleichsschiffen überprüft werden.

4.2.9 In Fällen, in denen ein System zur aufhebbaren Drosselung der Wellen-/Motorleistung installiert ist, muss der Prüfer bestätigen, dass das System gemäß denRichtlinien von 2021 über die Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve (Entschließung MEPC.335(76)) sachgerecht installiert und verplombt ist, und dass sich ein überprüftes Bordhandbuch (Onboard Management Manual, OMM) für den Umgang mit der aufhebbaren Drosselung der Wellen-/Motorleistung an Bord des Schiffes befindet.

4.3 Überprüfung des erreichten EEXI im Falle eines größeren Umbaus

4.3.1 In Fällen, in denen ein größerer Umbau eines Schiffes am oder nach dem Datum des Abschlusses der Besichtigung für die Überprüfung des EEXI nach Regel 5.4.7 der Anlage VI von MARPOL erfolgt, muss der Schiffseigner einem Prüfer einen Antrag auf eine umfassende oder teilweise Besichtigung vorlegen, verbunden mit der auf Grundlage des durchgeführten Umbaus gründlich überarbeiteten Technischen EEXI-Akte und weiteren einschlägigen Hintergrunddokumenten.

4.3.2 Die Hintergrunddokumente müssen unter anderem mindestens Folgendes umfassen:

  1. Einzelheiten des Umbaus;
  2. nach dem Umbau geänderte EEXI-Parameter sowie die technische Begründung für jeden einzelnen Parameter;
  3. gegebenenfalls Gründe für weitere in der Technischen EEXI-Akte vorgenommene Änderungen; und
  4. den berechneten Wert des erreichten EEXI mit einer Zusammenfassung der Berechnung, die mindestens alle bei der Ermittlung des erreichten EEXI verwendeten Werte der Berechnungsparameter und das dabei verwendete Verfahren zur Berechnung enthalten muss.

4.3.3 Der Prüfer muss die überarbeitete Technische EEXI-Akte und andere ihm vorgelegte Dokumente prüfen und das Verfahren zur Berechnung des erreichten EEXI überprüfen, um sicherzustellen, dass es technisch fundiert und angemessen ist und Regel 23 der Anlage VI von MARPOL und den EEXI-Berechnungsrichtlinien entspricht.

4.3.4 Zur Überprüfung des erreichten EEXI nach dem größeren Umbau können nötigenfalls Geschwindigkeitsversuche des Schiffes durchgeführt werden.

.

Muster einer technischen EEXI-Akte Anhang


1 Angaben
1.1 Allgemeine Angaben
Schiffseigner XXX Shipping Line
Bauwerft XXX Shipbuilding Company
Baunummer 12345
IMO-Nr. 94112XX
Schiffstyp Massengutschiff
1.2 Hauptabmessungen
Länge über alles 250,0 m
Länge zwischen den Loten 240,0 m
Breite auf Spant 40,0 m
Seitenhöhe auf Mallkanten 20,0 m
Zum Sommerfreibord korrespondierender Tiefgang auf Spant 14,0 m
Tragfähigkeit bei Tiefgang auf Sommerfreibord 150.000 t
1.3 Hauptmotor
Hersteller XXX Industries
Typ 6J70A
Höchste Dauerleistung (MCRME) 15.000 kW x 80 rpm
Höchste gedrosselte Dauerleistung bei installierter Drosselung der Motorleistung (MCRME,lim) 9.940 kW x 70 rpm
Spez. Brennstoffverbrauch (SFC) bei 75 % von MCRME oder 83 % von MCRME,lim 166,5 g/kWh
Anzahl der Hauptmotoren 1
Brennstoffart Dieselöl
1.4 Hilfsmotor
Hersteller XXX Industries
Typ 5J-200
Höchste Dauerleistung (MCRAE) 600 kW x 900 rpm
Spez. Brennstoffverbrauch (SFC) bei 50 % von MCRAE 220,0 g/kWh
Anzahl der Hilfsmotoren 3
Brennstoffart Dieselöl
1.5 Schiffsgeschwindigkeit
Schiffsgeschwindigkeit (Vref) (mit der installierten Leistungsdrosselung des Motors) 13,20 Knoten
2 Leistungskurve
(Beispiel 1; Fall eines den EEDI-Vorschriften unterliegenden Schiffes)
Eine genehmigte, in der Technischen EEDI-Akte enthaltene Geschwindigkeits-Leistungskurve ist in Abbildung 2.1 dargestellt.

(Beispiel 2; Fall eines vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften gebauten Schiffes)
Eine aus dem Tankversuch und/oder, sofern verfügbar, numerischen Berechnungen gewonnene geschätzte Geschwindigkeits-Leistungskurve ist ebenfalls in Abbildung 2.1 dargestellt.

Abbildung 2.1: Leistungskurve

(Beispiel 3; Fall eines vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften gebauten Schiffes mit einem auf einen abweichenden Tiefgang kalibrierten Probefahrtergebnis)
Eine aus dem Tankversuch und/oder, sofern verfügbar, numerischen Berechnungen gewonnene geschätzte Geschwindigkeits-Leistungskurve für den Ballasttiefgang, die auf den Entwurfstiefgang kalibriert ist, ist in Abbildung 2.2 dargestellt.

Abbildung 2.2: Leistungskurve


3 Überblick über das Antriebssystem und das Stromversorgungssystem
Abbildung 3.1: Schematische Darstellung des Antriebs und Stromversorgungssystems


3.1 Antriebssystem
3.1.1 Hauptmotor
Siehe Absatz 1.3 dieses Anhangs.
3.1.2 Propeller
Typ Festpropeller
Durchmesser 7,0 m
Flügelzahl 4
Anzahl der Propeller 1
3.2 Stromversorgungssystem
3.2.1 Hilfsmotoren
Siehe Absatz 1.4 dieses Anhangs.
3.2.2 Hauptgeneratoren
Hersteller XXX Electric
Nennleistung 560 kW (700 kVA) x 900 rpm
Spannung AC 450 V
Anzahl der Generatoren 3
4 Verfahren zur Abschätzung der Geschwindigkeits-Leistungskurve
(Beispiel; Fall eines vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften gebauten Schiffes)

Die Geschwindigkeits-Leistungskurve wird auf Grundlage der Ergebnisse von Modellversuchen und/oder, sofern verfügbar, numerischer Berechnungen abgeschätzt. Der Ablauf der Verfahren zur Abschätzung ist im Folgenden dargestellt.

Abbildung 4: Flussdiagramm des Verfahrens zur Schätzung der Geschwindigkeits-Leistungskurven mittels Tankversuchen

5 Beschreibung der energiesparenden Ausrüstung
5.1 Energiesparende Ausrüstung, deren Auswirkungen in der EEXI-Berechnungsformel durch PAEeff(i) und/ oder Peff(i) ausgedrückt sind
- nicht zutreffend -
5.2 Andere energiesparende Ausrüstung
(Beispiel:)
5.2.1 Ruderflossen
5.2.2 Ruderwulst
(Für jedes Ausrüstungsteil oder Gerät müssen Spezifikationen, schematische Abbildungen und/oder Fotos usw. angegeben werden. Alternativ kann es zulässig sein, den Verkaufskatalog beizufügen.)
6 Berechneter Wert des erreichten EEXI
6.1 Grundlegende Angaben
Schiffstyp Kapazität DWT Geschwindigkeit
Vref (Knoten)
Massengutschiff 150.000 13,20
6.2 Hauptmotor
MCRME
(kW)
MCRME,lim
(kW)
PME
(kW)
Brennstoffart CFME SFCME
(g/kWh)
15.000 9.940 8.250 Dieselöl 3,206 166,5
6.3 Hilfsmotoren
PAE
(kW)
Brennstoffart CFAE SFCAE
(g/kWh)
625 Dieselöl 3,206 220,0
6.4 Eisklasse
- nicht zutreffend -
6.5 Innovative elektrische Energieeffizienztechnologie
- nicht zutreffend -
6.6 Innovative mechanische Energieeffizienztechnologie
- nicht zutreffend -
6.7 Kapazitätskorrekturfaktor
- nicht zutreffend -
6.8 Berechneter Wert des erreichten EEXI

EEXI =

= 2,45 (g - CO2 /ton x mile)
erreichter EEXI: 2,45 g-CO2 /Tonne x Seemeile

________

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Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.334(76) "Richtlinien von 2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber", in deutscher Sprache

Vom 01. September 2022
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2022 S. 636)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.334(76) "Richtlinien von 2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 222033

1 Andere in diesen Richtlinien verwendete Begriffe haben die in den "Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts EEDI für Schiffsneubauten" (Entschließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung) und in den "Richtlinien von 2021 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI)" (Entschließung MEPC.333(76)) festgelegte Bedeutung.

2 Die Stromverbrauchstabelle muss gesondert validiert werden, unter Berücksichtigung der in Anhang 2 derRichtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67) in der durch die Entschließungen MEPC.261(68) und MEPC.309(73) geänderten Fassung; konsolidierter Wortlaut: MEPC.1/Circ.855/Rev.2, in der gegebenenfalls weiter geänderten Fassung) wiedergegebenen Richtlinien.

3 Entschließung MEPC.254(67), in der zuletzt geänderten Fassung.

ENDE

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