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Regelwerk

Entschließung MEPC.328(76) *
angenommen am 1. Mai 2022

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen

(Revidierte Anlage VI von MARPOL)

Vom 2. September 2021
(Quelle: imo.org)



In Kraft gesetzt ab 01.11.2021 durch die 2. SeeKlimaUmwÜEÄndV vom 30. Januar 2024 (BGBl. II Nr. 37 vom 02.02.2024)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

unter Hinweis auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch die Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Fassung (MARPOL), der das Änderungsverfahren festlegt und dem zuständigen Organ der Organisation die Aufgabe überträgt, Änderungen des Übereinkommens zur Annahme durch die Vertragsparteien zu prüfen,

unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung die Entschließung MEPC.304(72) über die erste IMO-Strategie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen von Schiffen angenommen hat,

in Anbetracht der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des MARPOL-Übereinkommens vorgelegten Änderungsvorschläge zur Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens über verbindliche zielorientierte technische und betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität des internationalen Seeverkehrs und über die Befreiung unbemannter, nicht selbstfahrender Leichter (UNSP) von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen,

unter Berücksichtigung der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung vorgenommenen umfassenden Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen auf die Staaten, einschließlich der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und der kleinen Inselentwicklungsstaaten (SIDS),

  1. nimmt gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des MARPOL-Übereinkommens die Änderungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. beschließt in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer iii) des MARPOL-Übereinkommens, dass die Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens am 1. Mai 2022 als angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der Vertragsparteien, deren Handelsflotten zusammen mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihre Einwände gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g) Ziffer ii) des MARPOL-Übereinkommens am 1. November 2022 in Kraft treten, sobald sie gemäß Absatz 2 angenommen wurden;
  4. fordert die Vertragsparteien auch auf, die Entwicklung eines betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikator (KII) zu prüfen und so bald wie möglich einzuleiten;
  5. ersucht die Organisation, unter Berücksichtigung der in den Regeln 25 Absatz 3 und 28 Absatz 11 der Änderungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen vorgesehenen Überprüfungsklauseln die entsprechenden Überprüfungen so früh wie möglich einzuleiten;
  6. ersucht ferner die Organisation, die Auswirkungen der genannten Änderungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen auf die Staaten zu überprüfen und dabei den Bedürfnissen der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, damit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden können;
  7. kommt überien , aus der umfassenden Folgenabschätzung der Änderungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen Lehren zu ziehen, um das Verfahren für die Durchführung künftiger Folgenabschätzungen zu verbessern, wobei das Verfahren für die Abschätzung der Folgen von Beitrittskandidaten auf die Staaten (MEPC.1/Circ.885) und die Aufgabenstellung für die Folgenabschätzung der kurzfristigen Maßnahme berücksichtigt werden sollen;
  8. ermutigzt die Vertragsparteien, eine frühzeitige Anwendung der vorgenannten Änderungen in Betracht zu ziehen;
  9. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e des MARPOL-Übereinkommens allen Vertragsparteien des MARPOL-Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen der Anlage VI

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