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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.299(72)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
(Änderungen der Regeln E-1 und E-5 (Bestätigung zusätzlicher Besichtigungen in dem Internationalen Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung)

Vom 15. Juni 2020
(BGBl. II Nr. 9 vom 18.06.2020 S. 401)



(angenommen am 13. April 2018)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 19 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regeln E-1 und E-5 des Ballastwasser-Übereinkommens betreffend die Bestätigung zusätzlicher Besichtigungen in dem Internationalen Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung -

  1. beschließt nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Ballastwasser-Übereinkommens die Änderungen der Regeln E-1 und E-5, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii des Ballastwasser-Übereinkommens, dass die Änderungen als am 13. April 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie Einspruch gegen die Änderungen erheben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii des Ballastwasser-Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 13. Oktober 2019 in Kraft treten;
  4. fordert die Vertragsparteien ferner auf, in Erwägung zu ziehen, die genannten Änderungen des Ballastwasser-Übereinkommens so bald wie möglich auf Schiffe anzuwenden, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen;
  5. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe d des Ballastwasser-Übereinkommens allen Vertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  7. ersucht den Generalsekretär ferner, eine beglaubigte konsolidierte Fassung des Ballastwasser-Übereinkommens zu erstellen.

.

Änderungen der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens
(Bestätigung zusätzlicher Besichtigungen in dem Internationalen Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung)
Anlage

Abschnitt E
Vorschriften für Besichtigungen und die Erteilung von Zeugnissen über die Ballastwasser-Behandlung

Regel E-1 Besichtigungen

1 In Absatz 1.5 wird der letzte Satz "Diese Besichtigungen sind in dem nach Regel E-2 oder E-3 ausgestellten Zeugnis zu bestätigen." aufgehoben.

Regel E-5 Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses

2 In dem Einleitungssatz des Absatzes 8 werden die Wörter "jährliche Besichtigung" durch die Wörter "jährliche Besichtigung oder Zwischenbesichtigung" ersetzt.

3 In Absatz 8.3 werden die Wörter "jährliche Besichtigungen" durch die Wörter "jährliche Besichtigungen oder Zwischenbesichtigungen" ersetzt.

4 Der bisherige Absatz 9.1

.1 wenn die Bauausführung, die Ausrüstung, die Systeme, die Einrichtungen, die allgemeine Anordnung und die Werkstoffe, die erforderlich sind, damit das Schiff in jeder Hinsicht diesem Übereinkommen entspricht, geändert, ersetzt oder wesentlich instand gesetzt worden sind und die Bestätigungen in dem Zeugnis nicht nach dieser Anlage vorgenommen werden;

wird aufgehoben und die bisherigen Absätze 9.2 bis 9.4 werden in die Absätze 9.1 bis 9.3 umnummeriert.

ENDE

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