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Entschließung MEPC.299(72)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
(Änderungen der Regeln E-1 und E-5 (Bestätigung zusätzlicher Besichtigungen in dem Internationalen Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung)
Vom 15. Juni 2020
(BGBl. II Nr. 9 vom 18.06.2020 S. 401)
(angenommen am 13. April 2018)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 19 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regeln E-1 und E-5 des Ballastwasser-Übereinkommens betreffend die Bestätigung zusätzlicher Besichtigungen in dem Internationalen Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung -
Änderungen der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens (Bestätigung zusätzlicher Besichtigungen in dem Internationalen Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung) |
Anlage |
Abschnitt E
Vorschriften für Besichtigungen und die Erteilung von Zeugnissen über die Ballastwasser-Behandlung
Regel E-1 Besichtigungen
1 In Absatz 1.5 wird der letzte Satz "Diese Besichtigungen sind in dem nach Regel E-2 oder E-3 ausgestellten Zeugnis zu bestätigen." aufgehoben.
Regel E-5 Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses
2 In dem Einleitungssatz des Absatzes 8 werden die Wörter "jährliche Besichtigung" durch die Wörter "jährliche Besichtigung oder Zwischenbesichtigung" ersetzt.
3 In Absatz 8.3 werden die Wörter "jährliche Besichtigungen" durch die Wörter "jährliche Besichtigungen oder Zwischenbesichtigungen" ersetzt.
4 Der bisherige Absatz 9.1
.1 wenn die Bauausführung, die Ausrüstung, die Systeme, die Einrichtungen, die allgemeine Anordnung und die Werkstoffe, die erforderlich sind, damit das Schiff in jeder Hinsicht diesem Übereinkommen entspricht, geändert, ersetzt oder wesentlich instand gesetzt worden sind und die Bestätigungen in dem Zeugnis nicht nach dieser Anlage vorgenommen werden;
wird aufgehoben und die bisherigen Absätze 9.2 bis 9.4 werden in die Absätze 9.1 bis 9.3 umnummeriert.
ENDE |
(Stand: 12.02.2021)
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