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Entschließung MEPC.297(72)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
(Änderungen der Regel B-3 (Durchführungszeitplan für die Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen))
Vom 15. Juni 2020
(BGBl. II Nr. 9 vom 18.06.2020 S. 401)
(angenommen am 13. April 2018)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 19 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regel B-3 des Ballastwasser-Übereinkommens betreffend den Durchführungszeitplan für die Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen,
gestützt auf Entschließung MEPC.287(71), mit der er beschloss, dass die Vertragsparteien die geänderte Regel B-3 anstelle des in Entschließung A.1088(28) über die Anwendung des Ballastwasser-Übereinkommens empfohlenen Durchführungszeitplans und ungeachtet des in Regel B-3 festgelegten Zeitplans unmittelbar nach Inkrafttreten des Ballastwasser-Übereinkommens umsetzen sollen, um zu vermeiden, dass während des Zeitabschnitts zwischen dem Inkrafttreten des Ballastwasser-Übereinkommens und dem Inkrafttreten der geänderten Regel B-3 eine doppelte Vertragsregelung verursacht wird -
Änderungen der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens (Durchführungszeitplan für die Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen) |
Anlage |
Abschnitt B
Behandlungs- und Kontrollvorschriften für Schiffe
Regel B-3 Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen
1 Der Wortlaut der Regel B-3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
|
(Stand: 12.02.2021)
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