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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.297(72)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
(Änderungen der Regel B-3 (Durchführungszeitplan für die Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen))

Vom 15. Juni 2020
(BGBl. II Nr. 9 vom 18.06.2020 S. 401)



(angenommen am 13. April 2018)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 19 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regel B-3 des Ballastwasser-Übereinkommens betreffend den Durchführungszeitplan für die Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen,

gestützt auf Entschließung MEPC.287(71), mit der er beschloss, dass die Vertragsparteien die geänderte Regel B-3 anstelle des in Entschließung A.1088(28) über die Anwendung des Ballastwasser-Übereinkommens empfohlenen Durchführungszeitplans und ungeachtet des in Regel B-3 festgelegten Zeitplans unmittelbar nach Inkrafttreten des Ballastwasser-Übereinkommens umsetzen sollen, um zu vermeiden, dass während des Zeitabschnitts zwischen dem Inkrafttreten des Ballastwasser-Übereinkommens und dem Inkrafttreten der geänderten Regel B-3 eine doppelte Vertragsregelung verursacht wird -

  1. beschließt nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Ballastwasser-Übereinkommens die Änderungen der Regel B-3, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii des Ballastwasser-Übereinkommens, dass die Änderungen als am 13. April 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie Einspruch gegen die Änderungen erheben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii des Ballastwasser-Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 13. Oktober 2019 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe d des Ballastwasser-Übereinkommens allen Vertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, eine beglaubigte konsolidierte Fassung des Ballastwasser-Übereinkommens zu erstellen.

.

Änderungen der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens
(Durchführungszeitplan für die Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen)
Anlage

Abschnitt B
Behandlungs- und Kontrollvorschriften für Schiffe

Regel B-3 Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen

1 Der Wortlaut der Regel B-3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu


  1. Ein vor 2009 gebautes Schiff
    .1 mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von 1.500 bis 5.000 Kubikmetern einschließlich muss bis 2014 Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-1 oder D-2 beschriebene Norm erfüllen; nach diesem Zeitpunkt müssen sie mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen;

    .2 mit einem Ballastwasser-Fassungsvermögen von weniger als 1.500 oder mehr als 5.000 Kubikmetern muss bis 2016 Ballastwasser-Behandlungen durchführen, die mindestens die in Regel D-1 oder D-2 beschriebene Norm erfüllen; nach diesem Zeitpunkt müssen sie mindestens die in Regel D-2 beschriebene Norm erfüllen.

  2. Ein Schiff, für das Absatz 1 gilt, muss Absatz 1 spätestens bei der ersten Zwischen- oder Erneuerungsbesichtigung - je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist - entsprechen, die nach dem Jahresdatum der Ablieferung des Schiffes in dem Jahr erfolgt, in dem die auf das Schiff anwendbare Norm zu erfüllen ist.

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