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P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Kiste aus Pappe mit einer höchsten Bruttomasse von 30 kg;

(2) andere Verpackungen, vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen.

P 500 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt:

  1. andere Generatoren im Versandstück dürfen nicht ausgelöst werden;
  2. der Verpackungswerkstoff darf sich nicht entzünden; und
  3. die Temperatur an der äußeren Oberfläche des gesamten Versandstücks darf 100 °C nicht übersteigen.
P 501 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung
höchster Fassungsraum
Außenverpackung höchste Nettomasse
(1) Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D) oder Kanister (3A2, 3B2, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall 5 l 125 kg
(2) Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede in einem Sack aus Kunststoff 2 l 50 kg
  Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl (1A1) 250 l
aus Aluminium (1B1) 250 l
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1) 250 l
aus Kunststoff (1H1) 250 l
Kanister
aus Stahl (3A1) 60 l
aus Aluminium (3B1) 60 l
aus Kunststoff (3H1) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, massivem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) 60 l
Zusätzliche Vorschriften
  1. Die Verpackungen müssen einen füllungsfreien Raum von mindestens 10 % haben.
  2. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.
P 502 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen  
Innenverpackung Außenverpackung höchste Nettomasse
aus Glas 5 L

aus Metall 5 L

aus Kunststoff 5 L

Fässer
aus Stahl (1A2) 125 kg
aus Aluminium (1B2) 125 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N2) 125 kg
aus Kunststoff (1H2) 125 kg
aus Sperrholz (1D) 125 kg
aus Pappe (1G) 125 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 125 kg
aus Aluminium (4B) 125 kg
aus Naturholz (4C1) 125 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 125 kg
aus Sperrholz (4D) 125 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg
aus Pappe (4G) 125 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
aus massiven Kunststoff (4H2) 125 kg
Einzelverpackungen  höchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl (1A1) 250 l
aus Aluminium (1B1) 250 l
aus Kunststoff (1H1) 250 l
Kanister  
aus Stahl (3A1) 60 l
aus Aluminium (3B1) 60 l
aus Kunststoff (3H1) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) 250 l
Kunststoffgefäß in einer Kiste oder in einem Verschlag aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Holz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, massivem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Holz, Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) 60 l
Sondervorschriften für Verpackungen
PP 28

Für die UN-Nummer 1873 sind bei zusammengesetzten Verpackungen und Kombinationsverpackungen nur Innenverpackungen aus Glas erlaubt.

P 503 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen  
Innenverpackung Außenverpackung höchste Nettomasse
aus Glas 5 kg

aus Metall 5 kg

aus Kunststoff 5 kg

Fässer
aus Stahl (1A2) 125 kg
aus Aluminium (1B2) 125 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N2) 125 kg
aus Kunststoff (1H2) 125 kg
aus Sperrholz (1D) 125 kg
aus Pappe (1G) 125 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 125 kg
aus Aluminium (4B) 125 kg
aus Naturholz (4C1) 125 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 125 kg
aus Sperrholz (4D) 125 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg
aus Pappe (4G) 40 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
aus massivem Kunststoff (4H2) 125 kg
Einzelverpackungen
Fässer aus Metall (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 250 kg.

Fässer aus Pappe (1G) oder Sperrholz (1D) mit Innenauskleidung und einer höchsten Nettomasse von 200 kg.

P 504 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse
(1) Außenverpackung: (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2)

Innenverpackung: Gefäße aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 5 L.

75 kg
(2) Gefäße aus Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 L in einer Außenverpackung: (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G,  4H2. 75 kg
(3) Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 L in einer Außenverpackung: 1G, 4F oder 4G. 125 kg
(4) Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 L in einer Außenverpackung: 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D 4H2. 225 kg
Einzelverpackungen höchste Nettomasse
Fässer
Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 250 l
Aluminium mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) 250 l
Metall (außer Stahl oder Aluminium) mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) 250 l
Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) 250 l
Kanister
Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l
Aluminium mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) 60 l
Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) 120 l
Kunststoffgefäß in  einer Kiste oder einem  Verschlag aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Holz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, massivem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Holz, Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) 60 l
Sondervorschriften für Verpackungen
PP 10

Für die UN-Nummern 2014 und 3149 müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.

PP 31

Für die UN-Nummer 2626 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

P 520 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7 erfüllt sind:

Die Verpackungsmethoden sind mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für die einzelnen, derzeit zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe zutreffenden Verpackungsmethoden sind in den Absätzen 2.4.2.3.2.3  und 2.5.2.3.2.4 aufgeführt. Die  für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen sind die maximal zulässigen Mengen je Versandstück.

Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fässern (1A2, 1B2, 1G, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3A2, 3B2 und 3H2) als Außenverpackungen;

(2) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Einzelverpackungen;

(3) Kombinationsverpackungen mit Innengefäßen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2).

höchstzulässige Menge je Verpackung / Versandstück1) für die Verpackungsmethoden
OP1 bis OP8
Verpackungsmethode

höchstzulässige Menge

OP 1 OP 21 OP 3 OP41 OP 5 OP 6 OP 7 OP 8
Höchstzulässige Masse (kg) für feste Stoffe und für zusammengesetzte Verpackungen (flüssige und feste Stoffe) 0,5 0,5/10 5 5/25 25 50 50 4002
Höchstzulässiger Inhalt in Litern für flüssige Stoffe3 0,5 - 5 - 30 60 60 2254
1) Wenn zwei Werte angegeben sind, gilt der erste für die höchstzulässige Nettomasse je Innenverpackung und der zweite für die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks.

2) 60 kg für Kanister / 200 kg für Kisten und für feste Stoffe 400 kg in zusammengesetzten Verpackungen mit Kisten als Außenverpackungen (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) und mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe mit einer höchsten Nettomasse von 25 kg.

3) Viskose flüssige Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung für ≫flüssige Stoffe≪ in Abschnitt 1.2.1 angegebenen Kriterien nicht erfüllt werden.

4) 60 Liter für Kanister.

Zusätzliche Vorschriften
  1. Verpackungen aus Metall einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen dürfen nur für die Verpackungsmethoden OP7 und OP8 verwendet werden.
  2. In zusammengesetzten Verpackungen dürfen Gefäße aus Glas nur mit einer höchstzulässigen Menge je Gefäß von 0,5 kg für feste Stoffe oder 0,5 Liter für flüssige Stoffe als Innenverpackungen verwendet werden.
  3. In zusammengesetzten Verpackungen darf das Polstermaterial nicht leicht entzündbar sein.
  4. Die Verpackung für ein organisches Peroxid oder einen selbstzersetzlichen Stoff, für die das Zusatzkennzeichen ≫EXPLOSIVE≪ (Muster 1, siehe 5.2.2.2.2) erforderlich ist, muss auch den Vorschriften nach 4.1.5.10 und 4.1.5.11 entsprechen.
Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 21

Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe des Typs B oder C, UN-Nummern 3221, 3222, 3223, 3224, 3231, 3232, 3233 und 3234 muss eine kleinere Verpackung, als in der Verpackungsmethode OP5 bzw. OP6 zugelassen, verwendet werden (siehe 4.1.6 und 2.4.2.3.2.3).

PP 22

UN 3241, 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsmethode OP6 verpackt werden.

P 600 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1700, 2016 und 2017.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Außenverpackungen: (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2), welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern.

Höchste Nettomasse: 75 kg

P 601 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind :

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:

  • einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einem höchstens Fassungsraum von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind; der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss duch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) müssen einzelnt eingesetzt sein in
  • Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
  • Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder, nur für die UN-Nummer 1744 in Innenverpackungen aus Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Fassungsraum 5 Liter nicht übersteigt und die einzeln mit einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern.

(3) Verpackungen, bestehend aus:
Außenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (1A2 oder 1H2), die nach den Prüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks entspricht, entweder als Verpackung für die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung für feste oder flüssige Stoffe geprüft und entsprechend gekennzeichnet wurden;
Innenverpackungen: Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 3 bar (Überdruck) durchgeführt werden;
  2. die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 0,3 bar durchgeführt werden;
  3. sie müssen vom äußeren Fass durch die Verwendung stoßabsorbierenden Polstermaterials, das die Innenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein;
  4. Ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht übersteigen;
  5. die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die
    1. durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; und
    2. die mit einer Siegelkappe ausgerüstet sind;
  6. die Außen- und Innenverpackungen müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden Dichtheitsprüfung gemäß .2 unterzogen werden; und
  7. auf der Außen- und Innenverpackungen muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
    1. das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;
    2. der Name oder das genehmigte Symbol der Institution, der/die die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt hat.

(4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stof mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:

  1. Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten;
  2. jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;
  3. jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inertem Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;
  4. die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.

Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein.

Sondervorschriften für die Verpackung:
PP82

Für die UN-Nummer 1744 dürfen Innenverpackungen aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens 1,3 Litern in zugelassenen Außenverpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 25 kg verwendet werden.

P 602 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:

  • einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einem höchstens Fassungsraum von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind; der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss duch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) müssen einzelnt eingesetzt sein in
  • Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
  • Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall, die einzeln mit saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Der Fassungsraum der Innenverpackungen darf 5 Liter nicht übersteigen.

(3) Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1, 6HA1 oder 6HH1), die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 3 bar (Überdruck) durchgeführt werden;
  2. Die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 0,3 bar durchgeführt werden;
  3. die Verschlüsse müssen Schraubdeckel sein, die
    1. durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; und
    2. mit einer Siegelkappe ausgerüstet sind.

(4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stof mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:

  1. Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten;
  2. jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;
  3. jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inertem Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;
  4. die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.

Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein.

P 620 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2814 und 2900.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die besonderen Vorschriften nach 4.1.8 erfüllt sind:

Verpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3 erfüllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen aus:

  1. Innenverpackungen, bestehend aus
    1. (einem) wasserdichtem Primärgefäß:
    2. einer wasserdichten Sekundärverpackung;
    3. ausgenommen für ansteckungsgefährliche feste Stoffe, saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge, zwischen dem (den) Primärgefäßen und Sekundärgefäß(en) und der Sekundärverpackung wenn mehrere Primärgefäßen in eine einzelne Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist;
  2. Einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend widerstandsfähigen starren Außenverpackung, deren geringste Außenabmessung mindestens 100 mm betragen muss.
Zusätzliche Vorschriften
  1. Innenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, dürfen nicht mit Innenverpackungen, die andere Arten von Gütern enthalten, zusammengepackt werden. Vollständige Versandstücke dürfen in einer Umverpackung gemäß den Vorschriften der Abschnitte 1.2.1 und 5.1.2 enthalten sein; eine solche Umverpackung darf Trockeneis enthalten.
  2. Abgesehen von Ausnahmesendungen, z.B. beim Versand vollständiger Organe, die eine besondere Verpackung erfordern, gelten folgende zusätzliche Vorschriften:
    1. Stoffe, die bei Umgebungstemperatur oder einer höheren Temperatur versandt werden: Die Primärgefäße müssen aus Glas, Metall oder Kunststoff sein. Wirksame Mittel zur Sicherstellung eines dichten Verschlusses sind vorzusehen, z.B. ein Heißsiegelverschluss, ein umsäumter Stopfen doer ein Metallbördelverschluss. Werden Schraubkappen verwendet, müssen diese durch wirksame Mittel, wie z.B. Band, Paraffin-Abdichtband oder zu diesem Zweck hergestellter Sicherungsverschluss, gesichert werden;
    2. Stoffe, die gekühlt oder gefroren versandt werden: Um die Sekundärverpackung(en) oder wahlweise in einer Umverpackung mit einem oder mehreren vollständigen Versandstücken, die gemäß Unterabschnitt 6.3.1.1 gekennzeichnet sind, ist Eis, Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel anzuordnen. Damit die Sekundärverpackung(en) oder Versandstücke nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleibt (verbleiben), sind Innenhalterungen vorzusehen. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung wasserdicht sein. Bei Verwendung von Trockeneis muss das Kohlendioxidgas aus der Außenverpackung oder Umverpackung entweichen können. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden;
    3. Stoffe, die in flüssigem Stickstoff versandt werden: Es sind Primärgefäße aus Kunststoff zu verwenden, der gegenüber sehr niedrigen Temperaturen beständig ist. Die Sekundärverpackung muss ebenfalls gegenüber sehr niedrigen Temperaturen beständig sein und wird in den meisten Fällen an die einzelnen Primärgefäße angepasst sein müssen. Die Vorschriften für den Versand von flüssigem Stickstoff sind ebenfalls zu beachten. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen duch die Temperatur des flüssigen Stickstoffs in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtig werden;
    4. lyophilisierte Stoffe dürfen auch in Primärgefäßen befördert werden, die aus zugeschmolzenen Ampullen aus Glas oder mit Gummistopfen verschlossenen Phiolen aus Glas mit Metalldichtungen bestehen.

    3. Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur müssen das Primärgefäß und die Sekundärverpackung einem Innendruck der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht und Temperaturen von -40 °C bis +55 °C ohne Undichtheiten standhalten können.


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