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P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Kiste aus Pappe mit einer höchsten Bruttomasse von 30 kg; (2) andere Verpackungen, vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen. |
P 500 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt:
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P 501 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||
zusammengesetzte Verpackungen | Innenverpackung höchster Fassungsraum |
Außenverpackung höchste Nettomasse |
(1) Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D) oder Kanister (3A2, 3B2, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall | 5 l | 125 kg |
(2) Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede in einem Sack aus Kunststoff | 2 l | 50 kg |
Einzelverpackungen | höchster Fassungsraum | |
Fässer | ||
aus Stahl (1A1) | 250 l | |
aus Aluminium (1B1) | 250 l | |
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1) | 250 l | |
aus Kunststoff (1H1) | 250 l | |
Kanister | ||
aus Stahl (3A1) | 60 l | |
aus Aluminium (3B1) | 60 l | |
aus Kunststoff (3H1) | 60 l | |
Kombinationsverpackungen | ||
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1) | 250 l | |
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) | 250 l | |
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) | 60 l | |
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, massivem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) | 60 l | |
Zusätzliche Vorschriften
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P 502 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||
zusammengesetzte Verpackungen | ||
Innenverpackung | Außenverpackung | höchste Nettomasse |
aus Glas 5 L
aus Metall 5 L aus Kunststoff 5 L |
Fässer | |
aus Stahl (1A2) | 125 kg | |
aus Aluminium (1B2) | 125 kg | |
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N2) | 125 kg | |
aus Kunststoff (1H2) | 125 kg | |
aus Sperrholz (1D) | 125 kg | |
aus Pappe (1G) | 125 kg | |
Kisten | ||
aus Stahl (4A) | 125 kg | |
aus Aluminium (4B) | 125 kg | |
aus Naturholz (4C1) | 125 kg | |
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) | 125 kg | |
aus Sperrholz (4D) | 125 kg | |
aus Holzfaserwerkstoff (4F) | 125 kg | |
aus Pappe (4G) | 125 kg | |
aus Schaumstoff (4H1) | 60 kg | |
aus massiven Kunststoff (4H2) | 125 kg | |
Einzelverpackungen | höchster Fassungsraum | |
Fässer | ||
aus Stahl (1A1) | 250 l | |
aus Aluminium (1B1) | 250 l | |
aus Kunststoff (1H1) | 250 l | |
Kanister | ||
aus Stahl (3A1) | 60 l | |
aus Aluminium (3B1) | 60 l | |
aus Kunststoff (3H1) | 60 l | |
Kombinationsverpackungen | ||
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) | 250 l | |
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) | 250 l | |
Kunststoffgefäß in einer Kiste oder in einem Verschlag aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Holz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) | 60 l | |
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, massivem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Holz, Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) | 60 l | |
Sondervorschriften für Verpackungen | ||
PP 28
Für die UN-Nummer 1873 sind bei zusammengesetzten Verpackungen und Kombinationsverpackungen nur Innenverpackungen aus Glas erlaubt. |
P 503 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||
zusammengesetzte Verpackungen | ||
Innenverpackung | Außenverpackung | höchste Nettomasse |
aus Glas 5 kg
aus Metall 5 kg aus Kunststoff 5 kg |
Fässer | |
aus Stahl (1A2) | 125 kg | |
aus Aluminium (1B2) | 125 kg | |
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N2) | 125 kg | |
aus Kunststoff (1H2) | 125 kg | |
aus Sperrholz (1D) | 125 kg | |
aus Pappe (1G) | 125 kg | |
Kisten | ||
aus Stahl (4A) | 125 kg | |
aus Aluminium (4B) | 125 kg | |
aus Naturholz (4C1) | 125 kg | |
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) | 125 kg | |
aus Sperrholz (4D) | 125 kg | |
aus Holzfaserwerkstoff (4F) | 125 kg | |
aus Pappe (4G) | 40 kg | |
aus Schaumstoff (4H1) | 60 kg | |
aus massivem Kunststoff (4H2) | 125 kg | |
Einzelverpackungen | ||
Fässer aus Metall (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 250 kg.
Fässer aus Pappe (1G) oder Sperrholz (1D) mit Innenauskleidung und einer höchsten Nettomasse von 200 kg. |
P 504 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||
zusammengesetzte Verpackungen | höchste Nettomasse | |
(1) Außenverpackung: (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2)
Innenverpackung: Gefäße aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 5 L. |
75 kg | |
(2) Gefäße aus Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 L in einer Außenverpackung: (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2. | 75 kg | |
(3) Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 L in einer Außenverpackung: 1G, 4F oder 4G. | 125 kg | |
(4) Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 L in einer Außenverpackung: 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D 4H2. | 225 kg | |
Einzelverpackungen | höchste Nettomasse | |
Fässer | ||
Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) | 250 l | |
Aluminium mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) | 250 l | |
Metall (außer Stahl oder Aluminium) mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) | 250 l | |
Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) | 250 l | |
Kanister | ||
Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) | 60 l | |
Aluminium mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) | 60 l | |
Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) | 60 l | |
Kombinationsverpackungen | ||
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) | 250 l | |
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) | 120 l | |
Kunststoffgefäß in einer Kiste oder einem Verschlag aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Holz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) | 60 l | |
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, massivem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Holz, Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) | 60 l | |
Sondervorschriften für Verpackungen | ||
PP 10
Für die UN-Nummern 2014 und 3149 müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. |
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PP 31
Für die UN-Nummer 2626 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. |
P 520 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||
Diese Anweisung gilt für organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1. | ||||||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7 erfüllt sind:
Die Verpackungsmethoden sind mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für die einzelnen, derzeit zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe zutreffenden Verpackungsmethoden sind in den Absätzen 2.4.2.3.2.3 und 2.5.2.3.2.4 aufgeführt. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen sind die maximal zulässigen Mengen je Versandstück. Die folgenden Verpackungen sind zugelassen: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fässern (1A2, 1B2, 1G, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3A2, 3B2 und 3H2) als Außenverpackungen; (2) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Einzelverpackungen; (3) Kombinationsverpackungen mit Innengefäßen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2). |
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höchstzulässige Menge je Verpackung / Versandstück1) für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 |
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Verpackungsmethode
höchstzulässige Menge |
OP 1 | OP 21 | OP 3 | OP41 | OP 5 | OP 6 | OP 7 | OP 8 | ||
Höchstzulässige Masse (kg) für feste Stoffe und für zusammengesetzte Verpackungen (flüssige und feste Stoffe) | 0,5 | 0,5/10 | 5 | 5/25 | 25 | 50 | 50 | 4002 | ||
Höchstzulässiger Inhalt in Litern für flüssige Stoffe3 | 0,5 | - | 5 | - | 30 | 60 | 60 | 2254 | ||
1) Wenn zwei Werte angegeben sind, gilt der erste für die höchstzulässige Nettomasse je Innenverpackung und der zweite für die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks.
2) 60 kg für Kanister / 200 kg für Kisten und für feste Stoffe 400 kg in zusammengesetzten Verpackungen mit Kisten als Außenverpackungen (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) und mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe mit einer höchsten Nettomasse von 25 kg. 3) Viskose flüssige Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung für ≫flüssige Stoffe≪ in Abschnitt 1.2.1 angegebenen Kriterien nicht erfüllt werden. 4) 60 Liter für Kanister. |
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Zusätzliche Vorschriften
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Sondervorschriften für die Verpackung: | ||||||||||
PP 21
Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe des Typs B oder C, UN-Nummern 3221, 3222, 3223, 3224, 3231, 3232, 3233 und 3234 muss eine kleinere Verpackung, als in der Verpackungsmethode OP5 bzw. OP6 zugelassen, verwendet werden (siehe 4.1.6 und 2.4.2.3.2.3). |
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PP 22
UN 3241, 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsmethode OP6 verpackt werden. |
P 600 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1700, 2016 und 2017. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Außenverpackungen: (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2), welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. Höchste Nettomasse: 75 kg |
P 601 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind :
(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:
(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder, nur für die UN-Nummer 1744 in Innenverpackungen aus Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Fassungsraum 5 Liter nicht übersteigt und die einzeln mit einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. (3) Verpackungen, bestehend aus:
(4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stof mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:
Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein. |
Sondervorschriften für die Verpackung: |
PP82
Für die UN-Nummer 1744 dürfen Innenverpackungen aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens 1,3 Litern in zugelassenen Außenverpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 25 kg verwendet werden. |
P 602 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:
(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:
(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall, die einzeln mit saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Der Fassungsraum der Innenverpackungen darf 5 Liter nicht übersteigen. (3) Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1, 6HA1 oder 6HH1), die folgende Bedingungen erfüllen:
(4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stof mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:
Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein. |
P 620 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2814 und 2900. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die besonderen Vorschriften nach 4.1.8 erfüllt sind:
Verpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3 erfüllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen aus: |
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Zusätzliche Vorschriften
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weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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