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IMDG Code Teil 5
Verfahren für den Versand
Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften
5.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften
5.1.1.1 Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmigung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Beschriftung, Kennzeichnung, Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Datenaustausch) und Plakatierung beziehen.
5.1.1.2 Soweit in diesem Code nicht etwas anderes vorgesehen ist, dürfen gefährliche Güter nur dann zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeichnet, plakatiert und in einem Beförderungspapier zertifiziert sind und wenn sie sich im übrigen für die Beförderung in einem Zustand befinden, der den in diesem Teil vorgeschriebenen Bedingungen entspricht.
5.1.1.3 Durch die Angabe des richtigen technischen Namens (siehe 3.1.2.1 und 3.1.2.2) und der UN-Nummer des zu befördernden Stoffes oder Gegenstandes und im Falle eines Meeresschadstoffs durch den Zusatz "Meeresschadstoff" in den Beförderungspapieren sowie durch die Beschriftung der die Güter enthaltenden Versandstücke einschließlich der IBC mit dem richtigen technischen Namen nach 5.2.1 wird sichergestellt, dass der Stoff oder Gegenstand während der Beförderung schnell identifiziert werden kann. Diese schnelle Identifizierung ist besonders wichtig bei einem Unfall mit gefährlichen Gütern, damit festgestellt werden kann, welche Unfallmaßnahmen erforderlich sind, um ein situationsgerechtes Eingreifen zu ermöglichen, und damit im Fall von Meeresschadstoffen der Kapitän den Meldevorschriften nach dem Protokoll I von MARPOL 73/78 entsprechen kann.
5.1.2 Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (Unit Loads)
5.1.2.1 Umverpackungen und Ladeeinheiten (Unit Loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen und der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Markierungen und Kennzeichen aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Aufschriften, Markierungen und Kennzeichen vor allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Eine Umverpackung muss mit der Aufschrift "Umverpackung" / "Overpack" beschriftet sein es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Markierungen und Kennzeichen entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar.
5.1.2.2 Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke müssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet, markiert und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Code entsprechen. Die vorgesehene Funktion, jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden. Die Beschriftung "Umverpackung" / "Overpack" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an.
5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnungen ausgerichtet sein.
5.1.3 Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten
5.1.3.1 Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben, müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülungen zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.
5.1.3.2 Tanks und IBC für die Beförderung radioaktiver Stoffe dürfen nicht für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, sofern sie nicht auf einen Wert unter 0,4 Bq/cm2 bei Beta- und Gammastrahlern und Alphastrahlern niedriger Toxizität sowie 0,04 Bq/cm2 bei allen anderen Alphastrahlern dekontaminiert werden.
5.1.3.3 Leere Beförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren ungereinigte Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vorschriften entsprechen, die für die zuletzt In der Einheit oder in den Verpackungen oder in den Schüttgut-Containern enthaltenen Güter gelten.
5.1.4 Zusammenpackung
Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jeden Stoff vorgeschriebenen Kennzeichen, Aufschriften und Markierungen versehen sein. Kennzeichen für Zusatzgefahren brauchen nicht angebracht zu werden, wenn die betreffende Gefahr schon durch ein Kennzeichen für die Hauptgefahr angegeben wird.
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
Bemerkung: Die Vorschriften des Kapitels 5.2 gelten für alle Versandstücke der Klasse 7 gemäß den Begriffsbestimmungen in 2.7.2.
5.1.5.1 Vor der Beförderung einzuhaltende Vorschriften
5.1.5.1.1 Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks einzuhaltende Vorschriften
Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:
5.1.5.1.2 Vor jeder Beförderung einzuhaltende Vorschriften
Vor jeder Beförderung eines Versandstücks müssen folgende Vorschriften beachtet werden:
5.1.5.2 Beförderungsgenehmigung und Anmeldung
5.1.5.2.1 Allgemeines
Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Versandstückmuster ist in bestimmten Fällen ( 5.1.5.2.2 und 5.1.5.2.3) auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung erforderlich. In einigen Fällen ist es auch erforderlich, eine Beförderung bei den zuständigen Behörden im Voraus anzumelden ( 5.1.5.2.4).
5.1.5.2.2 Beförderungsgenehmigungen
Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:
Die zuständige Behörde kann jedoch die Beförderung ohne Beförderungsgenehmigung in oder durch ihr Land aufgrund einer besonderen Bestimmung in ihrer Bauartzulassung genehmigen (siehe 5.1.5.3.1).
5.1.5.2.3 Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung
Von der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, nach denen eine Sendung, die nicht allen anwendbaren Vorschriften dieses Code entspricht, aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden darf (siehe 1.1.3.4).
5.1.5.2.4 Anmeldungen
Eine Anmeldung bei den zuständigen Behörden ist in den folgenden Fällen erforderlich:
5.1.5.3 Von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigungen
5.1.5.3.1 Von der zuständigen Behörde müssen Bescheinigungen ausgestellt werden für:
Durch die Bescheinigungen muss bestätigt werden, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt sind und, bei Bauartzulassungen ein Zulassungskennzeichen erteilt ist.
Die Bescheinigungen für die Zulassung des Versandstückmusters und für die Genehmigung der Beförderung dürfen in einer Bescheinigung zusammengefasst werden.
Die Bescheinigungen und die Anträge auf Ausstellung dieser Bescheinigungen müssen den Vorschriften nach 6.4.23 entsprechen.
5.1.5.3.2 Der Versender muss im Besitz eines Abdrucks jeder erforderlichen Bescheinigung sein. Er muss auch einen Abdruck aller vorhandenen Anweisungen für das richtige Verschließen des Versandstückes und für sonstige Vorbereitungen für die Beförderung sein, bevor eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Bescheinigungen durchgeführt wird.
5.1.5.3.3 Für Versandstückmuster, für die keine Bescheinigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Versender alle Unterlagen, durch die der Nachweis der Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften erbracht wird, für die Überprüfung durch die zuständige Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen.
5.1.6 In eine Beförderungseinheit geladene Versandstücke
5.1.6.1 Ungeachtet der Vorschriften für die Plakatierung, Beschriftung und Markierung von Beförderungseinheiten muss jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in eine Beförderungseinheit gepackt wird, gemäß den Vorschriften nach 5.2 beschriftet, markiert und gekennzeichnet sein.
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(Stand: 29.08.2018)
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