zurück

IMDG Code Teil 5
Verfahren für den Versand



Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften

5.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften

5.1.1.1 Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmigung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Beschriftung, Kennzeichnung, Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Datenaustausch) und Plakatierung beziehen.

5.1.1.2 Soweit in diesem Code nicht etwas anderes vorgesehen ist, dürfen gefährliche Güter nur dann zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeichnet, plakatiert und in einem Beförderungspapier zertifiziert sind und wenn sie sich im übrigen für die Beförderung in einem Zustand befinden, der den in diesem Teil vorgeschriebenen Bedingungen entspricht.

5.1.1.3 Durch die Angabe des richtigen technischen Namens (siehe 3.1.2.1 und 3.1.2.2) und der UN-Nummer des zu befördernden Stoffes oder Gegenstandes und im Falle eines Meeresschadstoffs durch den Zusatz "Meeresschadstoff" in den Beförderungspapieren sowie durch die Beschriftung der die Güter enthaltenden Versandstücke einschließlich der IBC mit dem richtigen technischen Namen nach 5.2.1 wird sichergestellt, dass der Stoff oder Gegenstand während der Beförderung schnell identifiziert werden kann. Diese schnelle Identifizierung ist besonders wichtig bei einem Unfall mit gefährlichen Gütern, damit festgestellt werden kann, welche Unfallmaßnahmen erforderlich sind, um ein situationsgerechtes Eingreifen zu ermöglichen, und damit im Fall von Meeresschadstoffen der Kapitän den Meldevorschriften nach dem Protokoll I von MARPOL 73/78 entsprechen kann.

5.1.2 Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (Unit Loads)

5.1.2.1 Umverpackungen und Ladeeinheiten (Unit Loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen und der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Markierungen und Kennzeichen aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Aufschriften, Markierungen und Kennzeichen vor allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Eine Umverpackung muss mit der Aufschrift "Umverpackung" / "Overpack" beschriftet sein es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Markierungen und Kennzeichen entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar.

5.1.2.2 Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke müssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet, markiert und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Code entsprechen. Die vorgesehene Funktion, jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden. Die Beschriftung "Umverpackung" / "Overpack" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an.

5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnungen ausgerichtet sein.

5.1.3 Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten

5.1.3.1 Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben, müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülungen zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.

5.1.3.2 Tanks und IBC für die Beförderung radioaktiver Stoffe dürfen nicht für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, sofern sie nicht auf einen Wert unter 0,4 Bq/cm2 bei Beta- und Gammastrahlern und Alphastrahlern niedriger Toxizität sowie 0,04 Bq/cm2 bei allen anderen Alphastrahlern dekontaminiert werden.

5.1.3.3 Leere Beförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren ungereinigte Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vorschriften entsprechen, die für die zuletzt In der Einheit oder in den Verpackungen oder in den Schüttgut-Containern enthaltenen Güter gelten.

5.1.4 Zusammenpackung

Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jeden Stoff vorgeschriebenen Kennzeichen, Aufschriften und Markierungen versehen sein. Kennzeichen für Zusatzgefahren brauchen nicht angebracht zu werden, wenn die betreffende Gefahr schon durch ein Kennzeichen für die Hauptgefahr angegeben wird.

5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

Bemerkung: Die Vorschriften des Kapitels 5.2 gelten für alle Versandstücke der Klasse 7 gemäß den Begriffsbestimmungen in 2.7.2.

5.1.5.1 Vor der Beförderung einzuhaltende Vorschriften

5.1.5.1.1 Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks einzuhaltende Vorschriften

Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

  1. Überschreitet der Berechnungsdruck des Umschließungssystems 35 kPa (0,35 bar), muss sichergestellt werden, dass das Umschließungssystem jedes Versandstücks in Bezug auf die Erhaltung seiner Unversehrtheit unter diesem Druck den Vorschriften für die Zulassung der Bauart entspricht.
  2. Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück und für jedes Versandstück, das spaltbare Stoffe sichergestellt werden, dass die Wirksamkeit seiner Abschirmung und seines Umschließungssystems und, soweit erforderlich, seiner Wärmeübertragungseigenschaften und die Wirksamkeit des Umschließungssystems innerhalb der Grenzwerte liegen, die auf die zugelassene Bauart anwendbar oder für diese festgelegt sind.
  3. Jedes Versandstück, das spaltbare Stoffe, in die Neutronengifte als Bestandteile des Versandstücks ausdrücklich einbezogen sind, um den Vorschriften der 6.4.11.1 zu genügen, muss zur Feststellung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Prüfungen unterzogen werden.

5.1.5.1.2 Vor jeder Beförderung einzuhaltende Vorschriften

Vor jeder Beförderung eines Versandstücks müssen folgende Vorschriften beachtet werden:

  1. Bei jedem Versandstück muss sichergestellt werden, dass alle einschlägigen Vorschriften dieses Code eingehalten werden.
  2. Es muss sichergestellt werden, dass Anschlagvorrichtungen, die die Vorschriften der 6.4.2.2 nicht erfüllen, nach 6.4.2.3 entfernt oder auf andere Weise für das Anheben des Versandstücks unbrauchbar gemacht worden sind.
  3. Für jedes Versandstück, für das eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist sicherzustellen, dass alle in den Zulassungszeugnissen festgelegten Vorschriften erfüllt worden sind.
  4. Jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück muss so lange zurückgehalten werden, bis ein Gleichgewichtszustand annähernd erreicht wird, so dass der Nachweis der Übereinstimmung mit den Temperatur- und Druckvorschriften erbracht ist, es sei denn, eine Freistellung von diesen Vorschriften wurde einseitig genehmigt.
  5. Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist durch Besichtigung und/oder durch geeignete Prüfungen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse, Ventile und andere Öffnungen der dichten Umschließung, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, in der Weise ordnungsgemäß verschlossen und gegebenenfalls so abgedichtet sind, für die der Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß 6.4.8.7 und 6.4.10.3 erbracht wurden.
  6. Bei jedem radioaktiven Stoff in besonderer Form muss sichergestellt werden, dass alle in der Zulassungsbescheinigung festgelegten Vorschriften sowie die anwendbaren Vorschriften dieses Code eingehalten worden sind.
  7. Bei Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen, sofern erforderlich, die Messung nach 6.4.11.4 (b) und die Prüfungen nach 6.4.11.7 zum Nachweis dafür, dass jedes Versandstück verschlossen ist, durchgeführt werden.
  8. Für jeden gering dispergierbaren Stoff mit schwacher Ausbreitungsfähigkeit muss sichergestellt werden, dass alle in der Zulassungsbescheinigung festgelegten Vorschriften sowie die anwendbaren Vorschriften dieses Code eingehalten worden sind.

5.1.5.2 Beförderungsgenehmigung und Anmeldung

5.1.5.2.1 Allgemeines

Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Versandstückmuster ist in bestimmten Fällen ( 5.1.5.2.2 und 5.1.5.2.3) auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung erforderlich. In einigen Fällen ist es auch erforderlich, eine Beförderung bei den zuständigen Behörden im Voraus anzumelden ( 5.1.5.2.4).

5.1.5.2.2 Beförderungsgenehmigungen

Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:

  1. die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften nach 6.4.7.5 entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt sind,
  2. die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als 3000 A2 bzw. 3000 A2oder 1000 TBq; der niedrige Wert ist jeweils maßgebend,
  3. die Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, wenn die Summe der Kennzahlen für die Kritikalitätssicherheitskennzahl der Versandstücke in einem einzigen Frachtcontainer oder in einem einzigen Beförderungsmittel 50 übersteigt. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Beförderungen mit Seeschiffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen für jeden Laderaum, jede Abteilung oder jeden gekennzeichneten Decksbereich 50 nicht übersteigt und der nach Tabelle 7.1.14.5.4 vorgeschriebene Abstand von 6 Metern zwischen Gruppen von Versandstücken und Umverpackungen eingehalten wird, und
  4. Strahlenschutzprogramme für die Beförderung mit Spezialschiffen nach 7.1.14.9.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Beförderung ohne Beförderungsgenehmigung in oder durch ihr Land aufgrund einer besonderen Bestimmung in ihrer Bauartzulassung genehmigen (siehe 5.1.5.3.1).

5.1.5.2.3 Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung

Von der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, nach denen eine Sendung, die nicht allen anwendbaren Vorschriften dieses Code entspricht, aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden darf (siehe 1.1.3.4).

5.1.5.2.4 Anmeldungen

Eine Anmeldung bei den zuständigen Behörden ist in den folgenden Fällen erforderlich:

  1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, für das die Zulassung einer zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Versender sicherstellen, dass Abdrucke aller Bescheinigungen der zuständigen Behörden, die für das Versandstückmuster erforderlich sind, der zuständigen Behörde jedes Landes vorgelegt werden, durch oder in das die Sendung befördert werden soll. Der Versender braucht keine Bestätigung dieser zuständigen Behörde abzuwarten; ebenso braucht die zuständige Behörde den Erhalt der Bescheinigung nicht zu bestätigen.
  2. Jede der im folgenden aufgeführten Beförderungen muss der Versender bei der zuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das die Sendung befördert werden soll, im voraus anmelden. Diese Voranmeldung muss jeder zuständigen Behörde vor Absendung, möglichst jedoch mindestens 7 Tage vorher, vorliegen:
    1. Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 bzw. 3000 A2 oder 1000 TBq enthalten; der niedrigere Wert ist jeweils maßgebend;
    2. Typ B(U)-Versandstücke, die radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von mehr ist als 3000 A1 bzw. 3000 A2 oder 1000 TBq enthalten; der niedrigere Wert ist jeweils maßgebend;
    3. Typ B(M)-Versandstücke;
    4. Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung.
  3. Der Versender braucht keine gesonderte Anmeldung zu übersenden, wenn die erforderlichen Angaben in dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung enthalten sind.
  4. Die Anmeldung zur Beförderung muss enthalten:
    1. ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des Versandstückes oder der Versandstücke ermöglichen, einschließlich aller zutreffenden Nummern der Bescheinigungen und Kennzeichnungen,
    2. Angaben über das Absendedatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg,
    3. Namen der radioaktiven Stoffe oder der Nuklide,
    4. Beschreibung des physikalischen Zustands und der chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder Angaben darüber, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare Stoffe handelt und
    5. die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Masse des spaltbaren Stoffes in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon angegeben werden.

5.1.5.3 Von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigungen

5.1.5.3.1 Von der zuständigen Behörde müssen Bescheinigungen ausgestellt werden für:

  1. Bauarten von
    1. radioaktiven Stoffen in besonderer Form,
    2. mit gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen,
    3. Versandstücken, die 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid enthalten,
    4. allen Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, sofern diese nicht durch 6.4.11.2 ausgenommen sind.
    5. Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücken,
    6. Typ C-Versandstücken,
  2. Sondervereinbarungen,
  3. bestimmte Beförderungen (siehe 5.1.5.2.2).

Durch die Bescheinigungen muss bestätigt werden, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt sind und, bei Bauartzulassungen ein Zulassungskennzeichen erteilt ist.

Die Bescheinigungen für die Zulassung des Versandstückmusters und für die Genehmigung der Beförderung dürfen in einer Bescheinigung zusammengefasst werden.

Die Bescheinigungen und die Anträge auf Ausstellung dieser Bescheinigungen müssen den Vorschriften nach 6.4.23 entsprechen.

5.1.5.3.2 Der Versender muss im Besitz eines Abdrucks jeder erforderlichen Bescheinigung sein. Er muss auch einen Abdruck aller vorhandenen Anweisungen für das richtige Verschließen des Versandstückes und für sonstige Vorbereitungen für die Beförderung sein, bevor eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Bescheinigungen durchgeführt wird.

5.1.5.3.3 Für Versandstückmuster, für die keine Bescheinigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Versender alle Unterlagen, durch die der Nachweis der Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften erbracht wird, für die Überprüfung durch die zuständige Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen.

5.1.6 In eine Beförderungseinheit geladene Versandstücke

5.1.6.1 Ungeachtet der Vorschriften für die Plakatierung, Beschriftung und Markierung von Beförderungseinheiten muss jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in eine Beförderungseinheit gepackt wird, gemäß den Vorschriften nach 5.2 beschriftet, markiert und gekennzeichnet sein.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion