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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, MSC-Rundschreiben

MSC/Rundschreiben 1075
Gewährung von Ausnahmen von den Vorschriften des internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-CODE)

(VkBl. 2003 S. 554, ber. 659)


  1. Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) hat auf seiner 76. Tagung im Rahmen der Prüfung der Frage nach einer Gewährung von Ausnahmen vom IMDG-Code gemäß den in Kapitel 7.9 dieses Codes festgelegten Vorschriften für Genehmigungen durch die zuständigen Behörden darauf hingewiesen, dass MSC 75 nach längerer Prüfung dieser Frage beschlossen hatte, sie an den Unterausschuss "Gefährliche Güter, feste Ladungen und Container" (DSC) zur eingehenden Prüfung und Beratung von MSC 76 weiterzuleiten.
  2. MSC 76, der über die Ergebnisse von DSC 7 in Bezug auf Änderungsentwürfe für Kapitel 7.9 des IMDG-Codes in Kenntnis gesetzt worden war und anerkannte, dass die Klärung der Frage nach einer Gewährung von Ausnahmen in der Tat zwingend erforderlich sei, bevor die für 2004 geplanten Änderungen des verbindlichen IMDG-Codes am 1. Januar 2006 in Kraft treten, ersuchte die E&T Gruppe des DSC, auf ihrer Tagung im März 2003 auf der Grundlage des Änderungsentwurfs für Kapitel 7.9, zu dem DSC 7 seine grundsätzliche Zustimmung gegeben hatte, ein entsprechendes MSC-Rundschreiben zu verfassen und es MSC 77 zur Prüfung und Zustimmung zu übermitteln.
  3. Der Schiffssicherheitsausschuss kam auf seiner 77. Tagung (28. Mai bis 6. Juni 2003) überein, dass die im Rundschreiben in der Anlage dargelegte einheitliche Auslegung eine geeignete Leitlinie für die gemäß Kapitel 7.9 des IMDG-Codes handelnden zuständigen Behörden darstellt, wenn sie Ausnahmen genehmigen, die nicht ausdrücklich unter die bereits in den Vorschriften des Kapitels 7.9 festgelegten Zulassungen, Erlaubnisscheine, Bescheinigungen oder sonstigen Genehmigungen fallen. 4. Die Regierungen der Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die in der Anlage enthaltene einheitliche Auslegung bei der Anwendung des IMDG-Codes, Ausgabe 2002, als Leitlinie zu verwenden und Reedereien, Schiffsführer, Verlader sowie sonstige Beteiligte auf sie hinzuweisen.

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  Einheitliche Auslegung des Kapitels 7.9 des internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-CODE) *
AUSGABE 2002
Anlage

Teil A

  1. In Fällen, in denen der IMDG-Code die Erfüllung einer bestimmten Vorschrift für die Beförderung gefährlicher Güter vorschreibt, kann eine zuständige Behörde bzw. können die zuständigen Behörden (Staat des Abgangshafens, Staat des Zielhafens und Flaggenstaat) durch die Gewährung einer Ausnahme andere Vorschriften erlassen, sofern nach ihrer Überzeugung die Ausnahmeregelung mindestens die gleiche Wirksamkeit und Sicherheit gewährleistet wie die Vorschrift des IMDG-Codes.
  2. Die Anerkennung einer nach Teil a genehmigten Ausnahme durch eine zuständige Behörde, die diese Ausnahme nicht selbst zugelassen hat, liegt im Ermessen dieser Behörde. Folglich hat vor jedem unter die Ausnahme fallenden Versand der Inhaber der Ausnahmegenehmigung andere beteiligte zuständige Behörden zu benachrichtigen.
  3. Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden, die die Initiative im Hinblick auf die Ausnahmegenehmigung übernommen haben:
    1. leiten eine Abschrift dieser Ausnahmegenehmigung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zu, die gegebenenfalls die SOLAS-Vertragsregierungen und/oder die MARPOL-Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt; und
    2. ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen, um den IMDG-Code dahingehend zu ändern, dass die Voschriften der Ausnahmegenehmigung in den IMDG-Code aufgenommen werden.
  4. Die Ausnahmezulassung gilt für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Ausstellung. Ausnahmezulassungen, die nicht unter Absatz 3.2 fallen, können nach den Vorschriften des Teils a verlängert werden.
  5. Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausnahmezulassung bei Übergabe der Sendung an den Beförderer zur Beförderung nach den Bedingungen der Ausnahmegenehmigung beizufügen. Eine Abschrift der Ausnahmezulassung oder eine Kopie dieser Abschrift in elektronischer Form ist auf allen Seeschiffen mitzuführen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, für die Ausnahmen zugelassen worden sind.
  6. Teil a findet keine Anwendung auf:

Teil B

  1. Zulassungen (einschließlich Erlaubnisscheine, Genehmigungen und Vereinbarungen) und Bescheinigungen, die in den Kapiteln 1 bis 7.8 des IMDG-Codes genannt sind und die von der zuständigen Behörde (bzw. den zuständigen Behörden, sofern der IMDG-Code eine multilaterale Zustimmung erfordert) oder von einer hierfür von der zuständigen Behörde ermächtigten Stelle erteilt oder ausgestellt sind (z.B. Genehmigungen für alternative Verpackungen nach Absatz 4.1.3.7 des IMDG-Codes, Bescheinigungen für ortsbewegliche Tanks nach Absatz 6.7.2.18.1 des IMDG-Codes oder Genehmigungen für Trennungen nach Absatz 7.2.2.3 des IMDG-Codes) sind gegebenenfalls anzuerkennen:

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