umwelt-online: Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (3)
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5.4.1.13 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates beziehungsweise der von der Verwaltung des Hafenstaates ermächtigte Besichtiger muss jedes Mal in Abschnitt J des Ladungstagebuchs einen Vermerk eintragen, wenn eine Befreiung nach den Absätzen 5.4.1.12.3, 5.4.1.12.4 und 5.4.1.12.5 gewährt worden ist oder wenn ein Tank, der einen Stoff der Kategorie a enthalten hat, entladen und nach Maßgabe des Handbuchs für Verfahren und Vorkehrungen vorgewaschen worden ist.

5.4.1.14 Wahlweise kann stattdessen bei Stoffen der Kategorie a die verbleibende Stoffkonzentration im Sinne von Regel 8 Absatz 3 der Anlage II von MARPOL 73/78 nach einer der Methoden bestimmt werden, die vom jeweiligen Hafenstaat zugelassen worden sind. In diesem Fall trägt der Kontrollbeamte des Hafenstaates beziehungsweise der von der Verwaltung des Hafenstaates ermächtigte Besichtiger in Abschnitt K des Ladungstagebuchs einen entsprechenden Vermerk ein, wenn die erforderliche verbleibende Stoffkonzentration erreicht worden ist.

5.4.1.15 Zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 5.4.1.13 trägt der Kontrollbeamte des Hafenstaates beziehungsweise der von der Verwaltung des Hafenstaates ermächtigte Besichtiger im Ladungstagebuch einen entsprechenden Vermerk ein, wenn für die Durchführung des im Handbuch für Verfahren und Vorkehrungen vorgeschriebenen Löschens, Restlenzens oder Vorwaschens von Tanks, die Stoffe der Kategorien B, C oder D enthalten haben, Zeugen vorhanden sind.

5.4.1.16 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates beziehungsweise der von der Verwaltung des Hafenstaates ermächtigte Besichtiger müssen wissen, dass in Produktentankschiffen bestimmte ölähnliche schädliche flüssige Stoffe befördert werden dürfen. Diese Stoffe müssen allerdings im "IOPP-Zeugnis" einzeln aufgeführt sein. Für die Überprüfung dieser Schiffe gelten die Kontrollverfahren nach Anlage I zu MARPOL 73/78. Kontrollbeamte des Hafenstaates beziehungsweise von der Verwaltung des Hafenstaates ermächtigte Besichtiger, die eine Überprüfung nach Regel 8 der Anlage II zu MARPOL 73/78 durchführen, müssen die Anlage I zu MARPOL 73/78 gründlich kennen.

5.5 Verfahren für die Überprüfung der Erfüllung betrieblicher Anforderungen

5.5.1 Auch im Rahmen einer genaueren Überprüfung darf der Kontrollbeamte des Hafenstaates keine betrieblichen Erprobungen verlangen oder physische Forderungen stellen, die nach Auffassung des Kapitäns die Sicherheit des Schiffes, der Besatzung, der Fahrgäste, der Kontrollbeamten oder der Ladung gefährden könnten.

5.5.2 Bei der Überprüfung der Erfüllung betrieblicher Normen achtet der Kontrollbeamte des Hafenstaates darauf, die unter der Verantwortung des Kapitäns durchgeführten normalen betrieblichen Vorgänge an Bord möglichst nicht zu stören, insbesondere die Lade- und Löscharbeiten sowie die Ballastaufnahme; darüber hinaus darf der Kontrollbeamte des Hafenstaates keine praktische Vorführung betrieblicher Vorgänge verlangen, durch die das Schiff unnötig aufgehalten würde.

5.5.3 Nachdem der Kontrollbeamte des Hafenstaates beurteilt hat, in welchem Umfang die betrieblichen Anforderungen erfüllt werden, trifft er seine fachmännische Entscheidung darüber, ob Kenntnisse und Fertigkeiten der Besatzung als Ganzes in betrieblichen Angelegenheiten einen Stand aufweisen, der ausreicht, um sicherzustellen, dass das Schiff auslaufen kann, ohne eine Gefahr für sich selbst oder die an Bord befindlichen Personen und ohne eine unangemessene Bedrohung der Meeresumwelt darzustellen.

Sicherheitsrolle

5.5.4 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob die Besatzungsmitglieder über die Aufgaben Bescheid wissen, die ihnen in der Sicherheitsrolle zugewiesen worden sind.

5.5.5 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann nachprüfen, ob Sicherheitsrollen über das ganze Schiff verteilt an deutlich sichtbaren Stellen aushängen, insbesondere auf der Kommandobrücke, im Maschinenraum und in den Unterkunftsräumen der Besatzung. Zur Klärung der Frage, ob die Sicherheitsrolle den einschlägigen Vorschriften entspricht, kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates nachprüfen,

  1. ob in der Sicherheitsrolle die Aufgaben aufgeführt sind, die den einzelnen Besatzungsmitgliedern zugewiesen sind;
  2. ob in der Sicherheitsrolle die Offiziere benannt sind, die dafür zu sorgen haben, dass die Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen in gutem Zustand und sofort verwendungsfähig sind;
  3. ob in der Sicherheitsrolle Vertreter für die Inhaber von wichtigen Positionen für den Fall benannt sind, dass diese einsatzunfähig werden, wobei berücksichtigt worden ist, dass unterschiedliche Notfälle unterschiedliche Maßnahmen erfordern können;
  4. ob in der Sicherheitsrolle die Aufgaben aufgeführt sind, welche die Besatzungsmitglieder im Notfall gegenüber den Fahrgästen zu erfüllen haben;
  5. ob die Sicherheitsrolle einem zugelassenen Muster entspricht (Punkt 5 gilt nur für Fahrgastschiffe) und in die Arbeitssprache übersetzt ist, wenn diese nicht die Amtssprache ist.

5.5.6 Zur Feststellung, ob die Sicherheitsrolle auf dem aktuellen Stand ist, kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates Einblick in die derzeitige Musterrolle verlangen, sofern eine solche vorhanden ist. Für den gleichen Zweck kann beispielsweise auch das Schiffsbesatzungszeugnis herangezogen werden.

5.5.7 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob die Aufgabenzuweisung an diejenigen Besatzungsmitglieder, die für das Einbooten in die Überlebensfahrzeuge eingeteilt sind, den Vorschriften entspricht, und kann nachprüfen, ob für die Führung jedes zu verwendenden Überlebensfahrzeugs ein nautischer Offizier oder eine geprüfte Person bestimmt worden ist. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann allerdings unter Berücksichtigung der Art der Reise, der Anzahl der Personen an Bord und der besonderen Merkmale des Schiffes zulassen, dass Personen, die mit der Bedienung und Handhabung von Rettungsflößen vertraut sind, anstelle der oben genannten befähigten Personen für die Führung der Rettungsflöße bestimmt werden. Für jedes Rettungsboot muss auch ein Vertreter der für dessen Führung bestimmten Person benannt sein.

5.5.8 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann nachprüfen, ob die Besatzungsmitglieder mit den ihnen in der Sicherheitsrolle zugewiesenen Aufgaben vertraut sind und ob sie wissen, wo sie sich zur Erledigung dieser Aufgaben einzufinden haben.

Sprachliche Verständigung

5.5.9 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann nachprüfen, ob die Besatzungsmitglieder in wichtigen Positionen in der Lage sind, sich untereinander und gegebenenfalls mit den Fahrgästen so zu verständigen, dass der sichere Betrieb des Schiffes nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht in Notfallsituationen.

5.5.10 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann den Kapitän befragen, welche Sprachen auf dem Schiff als Arbeitssprachen verwendet werden, und nachprüfen, ob die Sprache in das Schiffstagebuch eingetragen ist.

5.5.11 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann nachprüfen, ob die Besatzungsmitglieder in wichtigen Positionen in der Lage sind, im Verlauf der Überprüfung oder von Übungen sich gegenseitig zu verstehen. Die Personen, die den Fahrgästen helfen sollen, müssen in der Lage sein, diesen in einer Notfallsituation die erforderlichen Auskünfte zu geben.

Plan der Such- und Rettungsdienste

5.5.11 a) Bei Fahrgastschiffen, die auf festgelegten Routen fahren, kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates nachprüfen, ob an Bord ein genehmigter Plan für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Such- und Rettungsdiensten in einem Notfall vorhanden ist.

Notfallausbildung

5.5.12 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates überprüft die Ausbildung an Bord und prüft die Daten und Angaben über die Übungen, die in ein entsprechendes Bordbuch eingetragen sind, das von der Behörde vorgeschrieben sein kann. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates prüft durch Teilnahme als Beobachter an einer Brandabwehrübung und an einer Übung für das Verlassen des Schiffes nach, ob die Besatzungsmitglieder mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben vertraut sind sowie die Einrichtungen und die Ausrüstung des Schiffes bestimmungsgemäß benutzen können.

Brandabwehrübungen

5.5.13 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann als Beobachter an einer Brandabwehrübung teilnehmen, die von denjenigen Besatzungsmitgliedern durchgeführt wird, denen in der Sicherheitsrolle die entsprechenden Aufgaben zugewiesen sind. Nach Absprache mit dem Kapitän des Schiffes können eine oder mehrere bestimmte Stellen auf dem Schiff als simulierte Brandherde ausgesucht werden. Ein Besatzungsmitglied kann zu der Stelle oder zu den Stellen mit dem Auftrag entsandt werden, ein Feuermeldesystem auszulösen oder auf andere Weise Alarm zu geben.

5.5.14 Am simulierten Brandherd kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates dem Besatzungsmitglied die angenommene Brandlage schildern und sodann verfolgen, wie diese Meldung an die Kommandobrücke oder an die Brandmeldezentrale weitergeleitet wird. Zu diesem Zeitpunkt wird auf den meisten Schiffen der Mannschaftsalarm ausgelöst, mit dem die Brandabwehrtrupps auf ihre Stationen beordert werden. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates beobachtet, wie der Brandabwehrtrupp an Ort und Stelle eintrifft, seine Ausrüstung einsatzbereit macht und den simulierten Brand bekämpft. Die Truppführer müssen in der Lage sein, den Angehörigen ihres Trupps situationsgerechte Befehle zu erteilen und an die Kommandobrücke oder die Brandmeldezentrale über die Brandlage Rückmeldung zu erstatten. Die Brandabwehrtrupps werden darauf hin beobachtet, ob sie ihre Ausrüstung richtig anlegen und handhaben. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates stellt fest, ob die Ausrüstung vollständig ist. Das bloße Antretenlassen der Besatzung mit ihrer Ausrüstung ist nicht ausreichend. Das Verhalten der Besatzung gegenüber Verletzten kann in der Weise überprüft werden, dass ein Besatzungsmitglied ausgewählt wird, das einen Verletzten darstellt. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates beobachtet die Weitergabe der Meldung über den Verletzungsfall und das anschließende Verhalten der Trupps mit den Tragbahren und der Sanitätertrupps. Die sachgerechte Handhabung einer Tragbahre durch enge Gänge, Türen und über Treppen ist schwierig und erfordert Übung.

5.5.15 Soweit dies durchführbar ist, ist die Übung so abzuhalten, als handle es sich tatsächlich um einen Notfall.

5.5.16 Diejenigen Besatzungsmitglieder, denen im Zusammenhang mit einer Brandabwehrübung andere Aufgaben zugewiesen sind, wie beispielsweise der Bereitschaftsdienst an den Notstromaggregaten, im CO2-Raum, an der Sprinkleranlage oder an den Feuerlöschpumpen, sind in die Übung mit einzubeziehen. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann diese Besatzungsmitglieder darum ersuchen, ihm ihre Aufgaben zu erläutern und ihm nach Möglichkeit praktisch vorzuführen, dass sie mit ihren Aufgaben vertraut sind.

5.5.17 Auf Fahrgastschiffen ist den Aufgaben derjenigen Besatzungsmitglieder besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die für das Schließen der von Hand zu bedienenden Türen und der Brandklappen eingeteilt sind. Diese Verschlussvorrichtungen müssen bei der Übung am angenommenen Brandherd beziehungsweise an den angenommenen Brandherden von den dafür Verantwortlichen bedient werden. Besatzungsmitglieder, die keinem Brandabwehrtrupp zugewiesen sind, sind im Allgemeinen verschiedenen über den gesamten Unterkunftsbereich der Fahrgäste verteilten Stellen zugewiesen, um bei der Evakuierung der Fahrgäste behilflich zu sein.

Diese Besatzungsmitglieder sind darum zu ersuchen, ihre Aufgaben und die Bedeutung der verschiedenen Notsignale zu erläutern sowie die beiden Fluchtwege aus dem Brandgebiet und die Stellen aufzuzeigen, an denen sich die Fahrgäste einzufinden haben. Diejenigen Besatzungsmitglieder, denen die Aufgabe zugewiesen ist, den Fahrgästen behilflich zu sein, müssen in der Lage sein, zumindest so viel an Auskünften zu vermitteln, dass sie einem Fahrgast den Weg zum richtigen Sammelplatz und zur richtigen Einbootungsstation beschreiben können.

Übungen für das Verlassen des Schiffes

5.5.18 Nach Absprache mit dem Kapitän kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates eine Übung für das Verlassen des Schiffes für ein oder mehrere Überlebensfahrzeuge verlangen. Bei dieser Übung geht es im Wesentlichen darum, dass die Überlebensfahrzeuge von denjenigen Besatzungsmitgliedern, die ihnen in der Sicherheitsrolle zugewiesen sind, bemannt und bedient werden. Nach Möglichkeit hat der Kontrollbeamte des Hafenstaates das Bereitschaftsboot beziehungsweise die Bereitschaftsboote in diese Übung mit einzubeziehen. Kapitel III von SOLAS 74 enthält genaue Vorschriften über Ausbildung und Übungen für das Verlassen des Schiffes; dabei sind die nachstehenden Grundsätze von besonderer Bedeutung.

5.5.19 Soweit dies durchführbar ist, ist die Übung so abzuhalten, als handle es sich tatsächlich um einen Notfall.

5.5.20 Zu einer Übung für das Verlassen des Schiffes gehört es,

  1. (die Fahrgäste und) die Besatzung mit Hilfe der vorgeschriebenen Alarmanlage auf den Sammelplatz beziehungsweise auf die Sammelplätze zu rufen und sicherzustellen, dass sie die in der Sicherheitsrolle bezeichnete Anordnung zum Verlassen des Schiffes verstanden haben;
  2. sich auf den Sammelplätzen zu melden und auf die in der Sicherheitsrolle beschriebenen Aufgaben vorzubereiten;
  3. zu überprüfen, ob (die Fahrgäste und) die Besatzung zweckentsprechend gekleidet sind;
  4. zu überprüfen, ob die Rettungswesten richtig angelegt sind;
  5. nach der notwendigen Vorbereitung zum Aussetzen mindestens ein Rettungsboot zu Wasser zu lassen;
  6. den Motor eines Rettungsbootes anzulassen und zu betreiben;
  7. die zum Aussetzen der Rettungsflöße verwendeten Davits in Betrieb zu nehmen;
  8. eine simulierte Such- und Rettungsmaßnahme der in ihren Kabinen eingeschlossenen Fahrgäste durchzuführen;
  9. Schulungen durchzuführen, bei denen der Gebrauch von Funkrettungsmitteln geübt wird;
  10. die Notbeleuchtung für die Übungen und das Verlassen des Schiffes zu überprüfen und,
  11. wenn das Schiff mit Schiffsevakuierungssystemen ausgerüstet ist, die für den Einsatz dieser Systeme erforderlichen Verfahren bis unmittelbar vor dem tatsächlichen Einsatz einzuüben.

5.5.21 Ist das bei der Übung zu Wasser gelassene Rettungsboot nicht das Bereitschaftsboot, so ist das Bereitschaftsboot ebenfalls zu Wasser zu lassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es in der kürzestmöglichen Zeit bestiegen und ausgesetzt werden sollte. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates muss sich davon überzeugen, ob die Besatzungsmitglieder mit den ihnen für den Fall des Verlassens des Schiffes zugewiesenen Aufgaben vertraut sind und ob das Besatzungsmitglied mit der Zuständigkeit für die Überlebensfahrzeuge vollständige Kenntnisse über Betrieb und Ausrüstung der Überlebensfahrzeuge besitzt.

5.5.22 Jedes Überlebensfahrzeug muss so gestaut sein, dass es jederzeit einsatzbereit ist, das heißt, dass zwei Besatzungsmitglieder in weniger als fünf Minuten alle Vorbereitungen für das Einbooten und Aussetzen treffen können.

5.5.23 Auf Fahrgastschiffen müssen Rettungsboote und mit Davits auszusetzende Rettungsflöße innerhalb von 30 Minuten ausgesetzt werden können.

5.5.24 Auf Frachtschiffen müssen Rettungsboote und mit Davits auszusetzende Rettungsflöße innerhalb von zehn Minuten ausgesetzt werden können.

Lecksicherheitsplan bei Fahrgastschiffen und bordeigener Notfallplan für Ölverschmutzungen (SOPEP)

5.5.25 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob an Bord eines Fahrgastschiffes ein Lecksicherheitsplan vorhanden ist und ob die in Betracht kommenden Besatzungsmitglieder mit ihren Aufgaben und mit dem sachgerechten Gebrauch der Einrichtungen des Schiffes und seiner Ausrüstung für den Einsatz im Leckdienst und bei Verschmutzungsvorfällen vertraut sind.

5.5.26 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob die Schiffsoffiziere den Inhalt des Lecksicherheitsplans oder des Lecksicherheitshandbuchs kennen, das ihnen ausgehändigt worden sein muss.

5.5.27 Die Offiziere können darum ersucht werden, die Maßnahmen zu erläutern, die bei verschiedenen Schadensannahmen zu treffen sind.

5.5.28 Die Offiziere können auch darum ersucht werden, zu den Grenzen der wasserdichten Abteilungen, zu den darin befindlichen Öffnungen mit ihren Verschlussvorrichtungen sowie zur Lage der dazugehörigen Bedienungsvorrichtungen und den Vorrichtungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite Erläuterungen zu geben.

5.5.29 Die Offiziere müssen gründliche Kenntnisse über die Auswirkungen besitzen, die eine Beschädigung und darauf folgende Überflutung einer Abteilung auf den Trimm und die Stabilität ihres Schiffes haben, sowie über die in einem solchen Fall zu treffenden Gegenmaßnahmen gut Bescheid wissen.

5.5.30 Die Absätze 5.5.25 bis 5.5.29 gelten sinngemäß auch für den Lecksicherheitsplan bei Frachtschiffen und den bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen (SOPEP) bei allen Schiffen. Gegebenenfalls kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates bei Massengutschiffen feststellen, ob die Offiziere über die Pläne für die Beflutung der Laderäume und die Anweisungen über die Evakuierungsbereitschaft Bescheid wissen.

Brandschutzplan

5.5.31 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob an Bord ein Brandschutzplan oder Brandschutzhandbuch vorhanden ist und ob die Besatzungsmitglieder mit den in diesem Plan beziehungsweise Handbuch enthaltenen Angaben vertraut sind.

5.5.32 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann nachprüfen, ob die Brandschutzpläne zur Unterrichtung der Schiffsoffiziere ständig ausgehängt sind. Abweichend davon kann wahlweise jedem Offizier ein Handbuch, in dem die Angaben aus dem Brandschutzplan zusammengefasst sind, ausgehändigt werden, wenn ein weiteres Exemplar an einer jederzeit zugänglichen Stelle an Bord verfügbar ist. Pläne und Handbücher sind auf dem neuesten Stand zu halten; jede Änderung ist baldmöglichst nachzutragen.

5.5.33 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob die verantwortlichen Offiziere, insbesondere diejenigen, denen in der Sicherheitsrolle die entsprechenden Aufgaben zugewiesen sind, über die im Brandschutzplan oder Brandschutzhandbuch enthaltenen Angaben sowie darüber Bescheid wissen, wie sie sich im Brandfall zu verhalten haben.

5.5.34 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann sich davon überzeugen, ob die verantwortlichen Schiffsoffiziere über die wichtigsten schiffbaulichen Verbände, die einen Bestandteil der einzelnen Brandabschnitte bilden, und über die Zugangsmöglichkeiten zu den verschiedenen Abteilungen Bescheid wissen.

Entscheidungs-Unterstützungssystem für Kapitäne von Fahrgastschiffen

5.5.34 a) Bei Fahrgastschiffen kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates nachprüfen, ob auf der Kommandobrücke ein Entscheidungs-Unterstützungssystem für Notfälle vorhanden ist, das mindestens aus einem gedruckten Notfallplan oder gedruckten Notfallplänen besteht.

Tätigkeiten auf der Kommandobrücke

5.5.35 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann überprüfen, ob die nautischen Wachoffiziere mit der Steuer- und Navigationsausrüstung auf der Kommandobrücke (einschließlich elektronischer Seekarten, sofern ein solches System eingebaut ist), mit dem Wechsel von der Selbststeueranlage zur Steuerung von Hand und umgekehrt sowie mit den Manövriereigenschaften des Schiffes vertraut sind.

5.5.36 Der nautische Wachoffizier muss die Aufstellungsorte und die Bedienungsweise der gesamten Sicherheits- und Navigationsausrüstung kennen. Außerdem muss er mit den Verfahren vertraut sein, die unter allen denkbaren Umständen für die Schiffsführung gelten, und muss wissen, welche Informationen ihm zur Verfügung stehen.

5.5.37 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann auch überprüfen, wie weit die Offiziere mit all den Informationen vertraut sind, die ihnen zur Verfügung stehen, zum Beispiel mit den Angaben zu den Manövriereigenschaften des Schiffes, mit den Rettungssignalen, mit den auf dem aktuellen Stand befindlichen nautischen Veröffentlichungen, mit den Prüflisten betreffend die Tätigkeiten auf der Kommandobrücke, mit Dienstanweisungen, mit Handbüchern und so weiter.

5.5.38 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann überprüfen, wie weit die Offiziere mit bestimmten Verfahrensweisen vertraut sind, zum Beispiel mit den regelmäßigen Probeläufen und Überprüfungen der Ausrüstung, mit den Vorbereitungen für das Einlaufen in und das Auslaufen aus Häfen, mit dem Wechsel zwischen verschiedenen Arten der Steuerung, mit der Signalgebung, mit der Übermittlung von Nachrichten, mit dem Manövrieren, mit den Verfahren in Notfallsituationen und mit denen für Eintragungen im Schiffstagebuch.

5.5.38.1 In der Betriebsgenehmigung für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (POHSC) sind Grenzwerte für die maximale Wellenhöhe (und Windstärke bei Luftkissenfahrzeugen) angegeben, bis zu denen die Fahrzeuge betrieben werden dürfen. Wenn die Kontrollbeamten des Hafenstaates Prüfungen an Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen durchführen, können sie anhand des Schiffstagebuchs und der Wetterberichte feststellen, ob diese Grenzwerte beachtet worden sind. Dabei kann sich herausstellen, dass eine Fahrt unter schlechteren Wetterverhältnissen als den erlaubten zu Ende geführt werden musste; es soll aber keine Fahrt unter solchen Bedingungen angetreten werden.

5.5.38.2 Verfahren, nach denen vor jeder Fahrt aktuelle Vorhersagen eingeholt werden, sollen ebenfalls überprüft werden (Vorhersagen kennzeichnender Wellenhöhen sollen einen aussagekräftigen Zeitraum abdecken). Bei Wettergrenzbedingungen soll der Kapitän bei den Wetterdiensten des Hafenstaates oder Schiffen in der Nähe aktualisierte Vorhersagen einholen. Wenn sich herausstellt, dass solche Verfahren nicht vorhanden sind, haben die Eigner die Beseitigung dieses Missstands zu bestätigen. Die Kontrollbeamten des Hafenstaates sollen Eintragungen in das Schiffstagebuch nachprüfen, bei denen Bedingungen vermerkt sind, die gegenüber den vorhergesagten überschrittenen Betriebsgrenzen erheblich nach unten abweichen. Werden weitere Beweise benötigt, dann können beim Wetterdienst des Hafens Berichte über die frühere Wetterlage (d. h. Berichte über das tatsächliche Wetter in einem bestimmten Zeitraum) angefordert werden. Dies soll jedoch gewöhnlich nur dann geschehen, wenn erhebliche Zweifel bestehen. Wenn festgestellt wird, dass bei einem Hochgeschwindigkeitsfahrzeug die Wettergrenzwerte nicht beachtet wurden, werden Maßnahmen getroffen, wobei den Eignern ein Mahnschreiben mit Kopie an den Flaggenstaat übersandt werden kann.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ladungsumschlag

5.5.39 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob diejenigen Personen an Bord, denen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ladungsumschlag zugewiesen sind, mit diesen Aufgaben, den Risiken der Ladung und den in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen vertraut sind.

5.5.39 a) Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann nachprüfen, ob der Kapitän die entsprechenden schriftlichen Angaben über die Vorsichtsmaßnahmen für die sachgerechte Stauung und die gefahrlose Beförderung der Ladung erhalten hat.

5.5.40 Bei der Beförderung fester Massengüter prüft der Kontrollbeamte des Hafenstaates nach, ob das Beladen entsprechend den Vorgaben im Ladeplan des Schiffes beziehungsweise das Löschen der Ladung entsprechend den Vorgaben im Entladeplan des Schiffes erfolgt, wobei der jeweilige Plan zwischen der Schiffsführung und dem Betreiber der Umschlaganlage abgestimmt sein muss, und berücksichtigt dabei die am Ladestandanzeiger abgelesenen Angaben (falls ein Ladestandanzeiger vorhanden ist).

5.5.41 Gegebenenfalls kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates feststellen, ob die zuständigen Besatzungsmitglieder mit den einschlägigen Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, insbesondere mit den Bestimmungen, die sich auf die Grenzwerte für die Sättigung des Ladeguts mit Feuchtigkeit und auf das Trimmen der Ladung beziehen, sowie mit den Richtlinien für die sichere Beförderung von Holz als Deckslast und mit den Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen vertraut sind.

5.5.42 Manche als Massengut beförderte festen Stoffe können bei der Beförderung aufgrund ihrer chemischen oder physikalischen Eigenschaften eine Gefahr darstellen. Im SOLAS-Übereinkommen Regel VI/2 und in Abschnitt 2 der Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen werden allgemeine Vorsichtsmaßnahmen dargestellt. In Abschnitt 4 der Richtlinien ist die Verpflichtung des Verladers enthalten, alle Angaben zu liefern, die für die gefahrlose Beförderung der Ladung erforderlich sind. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob dem Kapitän vom Verlader alle einschlägigen Einzelangaben, insbesondere alle Prüfbescheinigungen, zur Verfügung gestellt worden sind.

5.5.43 Für einige Ladungen (zum Beispiel für Ladungen, die breiartig werden können) werden in Abschnitt 7 der Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen besondere Vorsichtsmaßnahmen dargestellt. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob alle diesbezüglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um insbesondere die Stabilität der Schiffe, die Ladungen befördern, die breiartig werden können, oder die gefährliche feste Abfälle als Massengut befördern, sicherzustellen.

5.5.44 Die für den Ladungsumschlag und für den weiteren Umgang mit der Ladung verantwortlichen Offiziere sowie die Inhaber von sonstigen wichtigen Positionen an Bord von Öltankschiffen, von Chemikalientankschiffen und von Flüssiggastankschiffen müssen über die Ladung selbst, über das Umschlagsgeschirr und über die Sicherheitsmaßnahmen gemäß den einschlägigen Abschnitten des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) und des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massen-gut (IGC-Code) Bescheid wissen.

5.5.45 Bei der Beförderung von Getreide als Massengut sind der Teil C des Kapitels VI von SOLAS 74 sowie der Internationale Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide (IMO-Entschließung MSC.23(59)) zu Rate zu ziehen.

5.5.46 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob die Betriebs-, Ladungssicherungs- und Ladungshandbücher alle einschlägigen Angaben enthalten, um die Sicherheit von Lade- und Löscharbeiten im Hafen und unter Transitbedingungen sicherzustellen.

Betrieb der Maschinenanlagen

5.5.47 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob die jeweils zuständigen Personen an Bord mit ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der wichtigsten Maschinenanlagen vertraut sind, wie zum Beispiel

  1. mit den Notstromquellen und Ersatzstromquellen;
  2. mit der Hilfsruderanlage;
  3. mit den Bilgenpumpen und Feuerlöschpumpen;
  4. mit allem sonstigem Gerät, das in Notfallsituationen wichtig ist.

5.5.48 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann nachprüfen, ob die jeweils zuständigen Personen an Bord unter anderem vertraut sind

1. (im Zusammenhang mit dem Notstromgenerator):

1.1 mit den Maßnahmen, die getroffen werden müssen, bevor der Motor in Gang gesetzt werden kann;

1.2 mit den verschiedenen Möglichkeiten, den Motor unter Zuhilfenahme der Startenergiequelle in Gang zu setzen;

1.3 mit den Verfahren, die dann anzuwenden sind, wenn die ersten Versuche, den Motor in Gang zu setzen, fehlschlagen;

2 (im Zusammenhang mit dem Reservemotor des Generators):

2.1 mit den Möglichkeiten, den Reservemotor automatisch oder von Hand in Gang zu setzen;

2.2 mit den Verfahren bei totalem Stromausfall;

2.3 mit dem System der Stromerzeugung aus verschiedenen Quellen bei Spitzenbedarf.

5.5.49 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann nachprüfen, ob die jeweils zuständigen Personen an Bord unter anderem damit vertraut sind,

  1. welche Art von Hilfsruderanlage auf dem Schiff vorhanden ist;
  2. wie angezeigt wird, welche Rudereinheit in Betrieb ist;
  3. welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Hilfsruderanlage in Gang zu setzen.

5.5.50 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann nachprüfen, ob die jeweils zuständigen Personen an Bord unter anderem vertraut sind

1. (im Zusammenhang mit den Bilgenpumpen):

1.1 mit der Anzahl und dem Aufstellungsort der an Bord installierten Bilgenpumpen (einschließlich der Bilgenpumpen für den Notfall);

1.2 mit den Verfahren für das Ingangsetzen aller dieser Pumpen;

1.3 mit den jeweils zu bedienenden Ventilen;

1.4 mit den am häufigsten auftretenden Gründen für Betriebsausfälle bei Bilgenpumpen und mit den Möglichkeiten, Abhilfe zu schaffen;

2 (im Zusammenhang mit den Feuerlöschpumpen):

2.1 mit der Anzahl und dem Aufstellungsort der an Bord installierten Feuerlöschpumpen (einschließlich der Notfeuerlöschpumpe);

2.2 mit den Verfahren für das Ingangsetzen aller dieser Pumpen;

2.3 mit den jeweils zu bedienenden Ventilen.

5.5.51 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann nachprüfen, ob die jeweils zuständigen Personen an Bord unter anderem vertraut sind

  1. mit dem Ingangsetzen und der Wartung des Rettungsbootmotors und/oder des Bereitschaftsbootmotors;
  2. mit den Methoden für die Vor-Ort-Steuerung derjenigen Systeme, die normalerweise von der Kommandobrücke aus gesteuert werden;
  3. mit dem Einsatz der Notstromquellen und der vollständig unabhängigen Stromquellen für die Funkeinrichtungen;
  4. mit den Wartungsverfahren für die Batterien;
  5. mit dem Notstoppverfahren, dem Brandmeldesystem, dem durch das Alarmsystem ausgelösten Betrieb der wasserdichten Türen und der Feuertüren (Systeme mit gespeicherter Energie);
  6. mit dem Wechsel von Automatikbetrieb auf Handbetrieb bei den Kühlwasser- und Schmierölsystemen für die Haupt- und die Hilfsantriebsmaschinen.

Handbücher, Dienstanweisungen

5.5.52 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob die in Betracht kommenden Besatzungsmitglieder in der Lage sind, die in Handbüchern, Dienstanweisungen und so weiter enthaltenen Angaben zu verstehen, die für die Schiffssicherheit, den Schiffsbetrieb und den Betrieb der Ausrüstung des Schiffes von Bedeutung sind, und ob sie über die Vorschriften für Instandhaltung, regelmäßige Erprobungen, Ausbildung, Übungen und das Fertigen von Eintragungen in das Schiffstagebuch Bescheid wissen.

5.5.53 Unter anderem müssen die nachstehend aufgeführten Informationen an Bord zur Verfügung stehen; Kontrollbeamte des Hafenstaates können feststellen, ob diese Informationen in einer Sprache (in solchen Sprachen) abgefasst sind, die von der Besatzung verstanden wird (werden) und ob die Besatzungsmitglieder über den Gehalt dieser Informationen Bescheid wissen und sich entsprechend verhalten können:

  1. Anweisungen für die Instandhaltung und den Betrieb sämtlicher Geräte und Einrichtungen an Bord für die Bekämpfung und Eindämmung von Bränden; diese Anweisungen müssen in einem einzigen Band zusammengefasst sein und an einer zugänglichen Stelle ohne weiteres eingesehen werden können;
  2. klar formulierte Anweisungen für das Verhalten in Notfällen; diese Anweisungen müssen jeder Person an Bord ausgehändigt worden sein;
  3. (Die Decks müssen fortlaufend nummeriert sein.) Übersichtspläne, auf denen der jeweilige Standort an Bord und Fluchtwege angegeben sind, sowie Schaubilder und Anweisungen in geeigneten Sprachen zur Unterrichtung der Fahrgäste über ihren jeweiligen Sammelplatz, über die von ihnen in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen und über das Anlegen der Rettungswesten; diese Schaubilder und Anweisungen müssen in den Fahrgastkabinen aushängen sowie an den Sammelplätzen und an sonstigen Stellen, wo sich Fahrgäste aufhalten, gut sichtbar angebracht sein;
  4. Plakate und Schautafeln zur Darstellung der Wirkungsweise der Bedienelemente für die Aussetzvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge und zur Darstellung der Bedienung des jeweiligen Überlebensfahrzeugs; diese Plakate und Schautafeln, auf denen auch einschlägige Anweisungen oder Warnhinweise abgedruckt sein müssen, müssen an den oder in der Nähe der Überlebensfahrzeuge und der Bedienelemente ihrer Aussetzvorrichtungen angebracht sein;
  5. Anweisungen für die mit Bordmitteln durchzuführende Instandhaltung der Rettungsmittel;
  6. Lehrbücher über Rettungsmittel und über die besten Methoden des Überlebens im Seenotfall mit Anleitungen und Lerneinheiten in leicht verständlicher Sprache und mit möglichst umfangreicher Bebilderung; diese Lehrbücher, die mehrere Bände umfassen können, müssen in allen Messen und Aufenthaltsräumen für Besatzungsmitglieder oder in allen Kabinen für Besatzungsmitglieder ausliegen;
  7. der bordeigene Notfallplan für Ölverschmutzungen nach Regel 26 von Anlage I zu MARPOL 73/78;
  8. sämtliche Stabilitätsunterlagen (das Stabilitätshandbuch und die dazugehörigen Pläne und Datenblätter).

Öl und ölhaltige Gemische aus Maschinenräumen

5.5.54 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob alle betrieblichen Anforderungen von Anlage I zu MARPOL 73/78 erfüllt worden sind, wobei er auf Folgendes zu achten hat:

  1. die Menge der angefallenen Ölrückstände;
  2. das Fassungsvermögen des (der) Setztanks für Ölschlamm und des (der) Sammeltanks für ölhaltiges Bilgenwasser;
  3. das Fassungsvermögen der Öl-Wasser-Separatoranlage.

5.5.55 Es hat eine Überprüfung des Öltagebuchs stattzufinden. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob Auffanganlagen benutzt worden sind und kann etwaige Behauptungen zur Kenntnis nehmen, wonach solche Anlagen unzureichend sind.

5.5.56 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob der verantwortliche Offizier mit den Techniken des Umgangs mit Ölschlamm und ölhaltigem Bilgenwasser vertraut ist. Hierbei können die einschlägigen Punkte aus den Richtlinien für Vorrichtungen für die Behandlung von ölhaltigen Abfällen aus Maschinenräumen von Schiffen als Richtschnur dienen. Unter Berücksichtigung des oben Gesagten kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates feststellen, ob der Freiraum im Setztank für Ölschlamm ausreicht, um die Menge an Ölschlamm aufzunehmen, mit der im Verlauf der nächsten beabsichtigten Reise zu rechnen ist. Im Fall von Schiffen, denen von der Verwaltung ihres Flaggenstaates Befreiung von der Pflicht zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 der Regel 16 von Anlage I zu MARPOL 73/78 erteilt worden ist, kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates nachprüfen, ob sämtliches ölhaltiges Bilgenwasser zwecks späterer Abgabe an eine Auffanganlage an Bord zurückbehalten wird.

5.5.57 Sind Auffanganlagen in anderen Häfen aufgrund von Unzulänglichkeiten nicht benutzt worden, so hat der Kontrollbeamte des Hafenstaates den Kapitän anzuweisen, diese Unzulänglichkeiten entsprechend der Regelung im Rundschreiben MEPC/Circ.215 vom 25. April 1989 dem Flaggenstaat des Schiffes zu melden.

Verfahren für das Be- und Entladen sowie das Reinigen von Laderäumen von Tankschiffen

5.5.58 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob alle betrieblichen Anforderungen der Anlage I beziehungsweise der Anlage II zu MARPOL 73/78 erfüllt worden sind, wobei er auf die Art des Tankschiffs und der beförderten Ladung zu achten und auch das Öltagebuch beziehungsweise das Ladungstagebuch zu überprüfen hat. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob Auffanganlagen benutzt worden sind und kann etwaige Behauptungen zur Kenntnis nehmen, wonach solche Anlagen unzureichend sind.

5.5.59 Bezüglich der Überprüfung der Verfahren für das Be- und Entladen sowie das Reinigen von Laderäumen von Tankschiffen, die Öl befördern, wird auf die Absätze 5.3.1 und 5.3.2 dieser Anlage verwiesen, wo die Verfahren für die Überprüfung des Tankwaschbetriebs mit Rohöl dargestellt werden.

5.5.60 Bezüglich der Überprüfung der Verfahren für das Be- und Entladen sowie das Reinigen von Laderäumen von Tankschiffen, die gefährliche flüssige Stoffe befördern, wird auf Absatz 5.4.1 dieser Anlage verwiesen, wo die Verfahren für die Überprüfung des Löschens, des Restlenzens und des Vorwaschens dargestellt werden.

5.5.61 Sind Auffanganlagen in anderen Häfen aufgrund von Unzulänglichkeiten nicht benutzt worden, so hat der Kontrollbeamte des Hafenstaates den Kapitän anzuweisen, diese Unzulänglichkeiten entsprechend der Regelung im Rundschreiben MEPC/Circ.215 vom 25. April 1989 dem Flaggenstaat des Schiffes zu melden.

5.5.62 Wird einem Schiff die Weiterfahrt zum nächsten Hafen mit einer größeren Menge an Rückständen von schädlichen flüssigen Stoffen an Bord gestattet als im Verlauf der Schiffspassage ins Meer eingeleitet werden darf, so ist sicherzustellen, dass die Rückstände in jenem Hafen an eine Auffanganlage abgegeben werden können. Nach Möglichkeit ist dieser Hafen ebenfalls zu unterrichten.

Gefährliche Güter und Schadstoffe in verpackter Form

5.5.63 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob die bei der Beförderung von gefährlichen Gütern und von Schadstoffen in verpackter Form vorgeschriebenen Versandpapiere an Bord vorhanden sind, ob diese gefährlichen Güter und Schadstoffe gemäß den Stau- und Trennvorschriften gestaut sind und ob die Besatzungsmitglieder mit den wichtigsten Maßnahmen vertraut sind, die zu treffen sind, wenn im Zusammenhang mit solchen verpackten Gütern ein Notfall eintritt.

5.5.64 Nach dem 1. September 1984 gebaute und für die Beförderung von gefährlichen Gütern vorgesehene Schiffstypen und Laderäume von Schiffen müssen außer der SOLAS-Regel II-2/53 (für Frachtschiffe) beziehungsweise den Regeln II-2/3 und II-2/39 (für Fahrgastschiffe) auch der Regel II-2/54 entsprechen, es sei denn, diesen Vorschriften wird inhaltlich bereits durch die Erfüllung anderer Vorschriften des Übereinkommens entsprochen. Befreiungen sind nur dann zulässig, wenn gefährliche Güter in geringen Mengen befördert werden.

5.5.65 Anlage III zu MARPOL 73/78 enthält Vorschriften für die Beförderung von Schadstoffen in verpackter Form, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code) als Meeresschadstoffe ausgewiesen sind. Ladungen, die als Meeresschadstoffe ausgewiesen sind, müssen nach Maßgabe von Anlage III zu MARPOL 73/78 gekennzeichnet und gestaut sein.

5.5.66 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob eine Bescheinigung ("Document of Compliance") als Nachweis für die Übereinstimmung der Bauart und Ausrüstung des Schiffes mit den einschlägigen Vorschriften mitgeführt wird und ob die Personen an Bord mit der Bedeutung dieser von der Verwaltung des Flaggenstaates ausgestellten Bescheinigung vertraut sind. Der Kontrollbeamte kann wahlweise zusätzlich nachprüfen,

  1. ob die gefährlichen Güter an Bord entsprechend dem Ladungssicherungshandbuch gesichert und entsprechend der genannten Bescheinigung gestaut sind; hierzu bedient er sich des nach Kapitel VII von SOLAS 74 vorgeschriebenen Ladungsmanifests für gefährliche Güter beziehungsweise Stauplans. Dieses Manifest beziehungsweise dieser Stauplan kann mit dem Manifest beziehungsweise dem Stauplan nach Anlage III von MARPOL 73/78 zusammengefasst sein;
  2. ob bei der Beförderung brennbarer oder giftiger Stoffe in Laderäumen unter Deck für den Fall ihrer Freisetzung ausgeschlossen ist, dass solche Stoffe unbeabsichtigt in den Pumpkreislauf geraten können;
  3. ob die Personen an Bord mit den einschlägigen Bestimmungen des "Leitfadens für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern" und der Unfallmerkblätter vertraut sind.

Abfälle

5.5.67 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob alle betrieblichen Anforderungen von Anlage V zu MARPOL 73/78 erfüllt sind. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen, ob Auffanganlagen benutzt worden sind und kann etwaige Behauptungen zur Kenntnis nehmen, wonach solche Anlagen unzureichend sind.

5.5.68 Die "Richtlinien für die Umsetzung von Anlage V zu MARPOL 73/78" *) sind vom IMO-Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner neunundzwanzigsten Tagung genehmigt und inzwischen veröffentlicht worden. Ein Ziel dieser Richtlinien ist es, die Betreiber von Schiffen bei der Erfüllung der in Anlage V und in innerstaatlichen Gesetzen festgelegten Vorschriften zu unterstützen.

5.5.69 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann feststellen,

  1. ob die Personen an Bord die genannten Richtlinien kennen, insbesondere Abschnitt 3 mit dem Thema "Abfallvermeidung" und Abschnitt 4 mit dem Thema "Verfahren für die Behandlung und Lagerung des Abfalls an Bord";
  2. ob die Personen an Bord die Vorschriften von Anlage V zu MARPOL 73/78 für die Beseitigung und das Einleiten von Abfällen innerhalb und außerhalb von Sondergebieten kennen und ob sie die Gebiete kennen, die als Sondergebiete nach Anlage V zu MARPOL 73/78 ausgewiesen sind;
  3. ob die Personen an Bord die Verfahren des Müllbehandlungsplans für das Sammeln, Lagern, Verarbeiten und Beseitigen von Abfällen kennen und das Mülltagebuch führen können.

5.5.70 Sind Auffanganlagen in anderen Häfen aufgrund von Unzulänglichkeiten nicht benutzt worden, so hat der Kontrollbeamte des Hafenstaates den Kapitän anzuweisen, diese Unzulänglichkeiten entsprechend der Regelung im Rundschreiben MEPC/ Circ.215 vom 25. April 1989 dem Flaggenstaat des Schiffes zu melden.

Abschnitt 6
Mindestnormen für Besetzung und Bemannung

6.1 Einführung

Die Grundsätze bei der Hafenstaatkontrolle von Besetzung und Bemannung eines fremdflaggigen Schiffes bestehen darin, sicherzustellen, dass folgende Bestimmungen eingehalten werden:

  1. die Vorschriften des Flaggenstaates über Mindestbesatzungsstärken, wobei in Zweifelsfällen der Flaggenstaat zu konsultieren ist;
  2. die internationalen Bestimmungen entsprechend den Festlegungen in SOLAS 74, in STCW 78 und in der IMO-Entschließung A.890(21);
  3. die Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 147 der IAO, in denen unter anderem auf die Artikel 3 und 4 des Übereinkommens Nr. 53 der IAO Bezug genommen wird.

6.2 Kontrolle der Besatzungsstärke

6.2.1 Entspricht die Besatzungsstärke eines Schiffes einem Schiffsbesatzungszeugnis oder einem vom Flaggenstaat ausgestellten gleichwertigen Zeugnis, so wird der Kontrollbeamte des Hafenstaates davon ausgehen, dass das Schiff ausreichend besetzt und bemannt ist, es sei denn, die Urkunde ist offensichtlich ohne Berücksichtigung der Grundsätze ausgestellt worden, die in den einschlägigen Übereinkünften enthalten sind. Im letzteren Fall geht der Kontrollbeamte des Hafenstaates nach Maßgabe von Absatz 6.2.3 dieser Anlage vor.

6.2.2 Entspricht die tatsächliche Stärke oder Zusammensetzung der Besatzung nicht dem Schiffsbesatzungszeugnis, so ersucht der Hafenstaat den Flaggenstaat um Auskunft darüber, ob dem Schiff gestattet werden soll, mit der tatsächlichen Stärke und Zusammensetzung der Besatzung auszulaufen. Ein solches Ersuchen und die Antwort darauf werden schnell übermittelt, und jeder Beteiligte kann verlangen, dass der Nachrichtenaustausch schriftlich erfolgt. Wird die tatsächliche Stärke und Zusammensetzung der Besatzung nicht mit den Angaben im Schiffsbesatzungszeugnis in Einklang gebracht oder erteilt der Flaggenstaat nicht die Auskunft, dass das Schiff auslaufen kann, so kann das Festhalten des Schiffes erwogen werden, nachdem die in Absatz 9.2 genannten Kriterien gebührend berücksichtigt worden sind.

6.2.3 Führt das Schiff kein Schiffsbesatzungszeugnis oder gleichwertiges Zeugnis mit sich, so ersucht der Hafenstaat den Flaggenstaat darum, die vorgeschriebene Stärke und Zusammensetzung der Schiffsbesatzung im Einzelnen anzugeben und so schnell wie möglich ein Zeugnis auszustellen.

Stimmen die tatsächliche Stärke oder Zusammensetzung der Schiffsbesatzung nicht mit den vom Flaggenstaat erhaltenen Angaben überein, so findet das Verfahren nach Absatz 6.2.2 Anwendung.

Antwortet der Flaggenstaat nicht auf das Ersuchen, so gilt dies als triftiger Grund für eine gründlichere Überprüfung, um sicherzustellen, dass Stärke und Zusammensetzung der Besatzung den in Absatz 6.1 festgelegten Grundsätzen entsprechen. Dem Schiff wird die Weiterfahrt erst gestattet, wenn es dies gefahrlos tun kann, wobei die Umstände für ein Festhalten nach Absatz 9.2 berücksichtigt werden. In diesen Fällen dürfen die anzuwendenden Mindestnormen nicht strenger sein als diejenigen, die auf Schiffe angewendet werden, welche die Flagge des Hafenstaates führen.

6.3 Kontrolle nach den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens von 1978

6.3.1 Unbeschadet sonstiger Überprüfungsrechte und -pflichten hinsichtlich der Verständigung und Information an Bord ist die Überprüfungstätigkeit eines Kontrollbeamten des Hafenstaates darauf beschränkt,

  1. nachzuprüfen, ob alle an Bord Dienst tuenden Seeleute, die im Besitz eines Befähigungszeugnisses sein müssen, ein den Vorschriften entsprechendes Befähigungszeugnis oder ein gültiges Befreiungszeugnis besitzen oder aber eine Bescheinigung darüber vorlegen können, dass bei der Verwaltung des Flaggenstaates ein Antrag auf Erteilung eines Vermerks eingereicht worden ist;
  2. nachzuprüfen, ob die Anzahl und die Befähigungszeugnisse der an Bord Dienst tuenden Seeleute mit den Vorschriften der Verwaltung des Flaggenstaates über die Mindestbesatzungsstärke im Einklang stehen;
  3. zu beurteilen, ob die an Bord Dienst tuenden Seeleute die Fähigkeit besitzen, die Wachdienstvorschriften des Übereinkommens einzuhalten, sofern triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Vorschriften nicht eingehalten werden, weil eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
    1. Das Schiff war an einem Zusammenstoß beteiligt, hatte eine Grundberührung oder war gestrandet;
    2. als das Schiff unterwegs war, auf Reede lag oder am Kai festgemacht hatte, hat es in einer nach irgendeinem der einschlägigen internationalen Übereinkommen unzulässigen Weise Stoffe eingeleitet;
    3. das Schiff war unkoordiniert oder sonst wie in unsicherer Art und Weise manövriert worden und hat dabei von der IMO angenommene Maßnahmen der Schiffswegeführung oder dem guten Seemannsbrauch entsprechende sichere Verfahrensweisen nicht beachtet;
    4. das Schiff wird sonst wie in einer Art und Weise betrieben, dass es eine Gefahr für Menschen, materielle Güter oder die Umwelt darstellt.

6.3.2 Bei der Beurteilung der Einhaltung der Wachdienstvorschriften kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates nachprüfen, ob in den Wachverteilungsplänen die Ruhezeiten genau angegeben sind, diese Pläne aushängen und an einer gut zugänglichen Stelle ohne weiteres eingesehen werden können und ob allen Personen, die als Offiziere oder als Wachgänger in einer Wachmannschaft zum Wachdienst eingeteilt sind, innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens zehn Stunden, davon mindestens sechs Stunden ohne Unterbrechung, und innerhalb jedes Zeitraums von sieben Tagen eine Ruhezeit von 70 Stunden gewährt wird. Diese Zeiten brauchen in einem Notfall, bei Übungen oder bei sonstigen übergeordneten Einsatzbedingungen, was in jedem Fall einzutragen ist, nicht eingehalten zu werden. Die Wachtörns können auch den Vorschriften des Übereinkommens Nr. 180 der IAO entsprechen (siehe Abschnitt 7).

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