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Abschnitt 3
Nichtbegünstigungsregelung
3.1 Schiffe von Nicht-Vertragsparteien
Schiffe, die zur Führung der Flagge eines Staates berechtigt sind, der nicht Vertragspartei einer einschlägigen Übereinkunft ist und die deshalb keine Zeugnisse mitführen, die den Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen vorschriftsmäßiger Bedingungen an Bord liefern, oder deren Besatzungsmitglieder keine gültigen STCW-Zeugnisse besitzen, werden einer gründlicheren beziehungsweise einer erweiterten Überprüfung unterzogen. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung wendet der Kontrollbeamte des Hafenstaates dieselben Verfahren an, die für Schiffe vorgesehen sind, für welche die einschlägigen Übereinkünfte gelten. Verfügt das Schiff oder die Besatzung über irgendwelche sonstigen Zeugnisse, so kann der Kontrollbeamte des Hafenstaates bei seiner Überprüfung Form und Inhalt dieser Unterlagen berücksichtigen. In einem solchen Fall müssen der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung, die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord sowie die Zeugnisse der Besatzung und die Normen des Flaggenstaates über Mindestbesetzung und -bemannung mit den Zielen der Bestimmungen der einschlägigen Übereinkünfte vereinbar sein; anderenfalls müssen dem Schiff die erforderlichen Auflagen gemacht werden, um ein vergleichbares Maß an Sicherheit und Meeresumweltschutz zu erreichen.
3.2 Schiffe mit einem Raumgehalt unterhalb des Anwendungsbereichs der jeweiligen Übereinkunft
3.2.1 Findet eine einschlägige Übereinkunft auf ein Schiff mit einem Raumgehalt unterhalb des Anwendungsbereichs der jeweiligen Übereinkunft keine Anwendung, so obliegt es dem Kontrollbeamten des Hafenstaates, festzustellen, ob das Schiff in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt annehmbaren Normen entspricht. Bei dieser Feststellung berücksichtigt der Kontrollbeamte des Hafenstaates Umstände wie die Dauer und Art der beabsichtigten Reise oder des beabsichtigten Einsatzes, die Größe und Art des Schiffes, die zur Verfügung stehende Ausrüstung sowie die Art der Ladung.
3.2.2 Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben richtet sich der Kontrollbeamte des Hafenstaates nach den von der Verwaltung des Flaggenstaates beziehungsweise in deren Auftrag ausgestellten Zeugnissen und sonstigen Unterlagen. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates trifft anhand dieser Zeugnisse und sonstigen Dokumente sowie aufgrund seines allgemeinen Eindrucks von dem Schiff seine fachmännische Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht das Schiff weiter überprüft wird. Bei der Durchführung einer weiteren Überprüfung richtet der Kontrollbeamte des Hafenstaates seine Aufmerksamkeit im erforderlichen Umfang auf die in Absatz 3.2.3 aufgeführten Punkte. Diese Aufzählung gilt nicht als erschöpfend; sie führt lediglich Beispiele für die in Betracht kommenden Punkte auf.
3.2.3 Punkte von allgemeiner Bedeutung
3.2.3.1 Punkte im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Zuweisung des Freibords:
3.2.3.2 Sonstige Punkte im Zusammenhang mit dem Schutz des menschlichen Lebens auf See:
3.2.3.3 Punkte im Zusammenhang mit der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe:
3.2.4 Bei Mängeln, die der Kontrollbeamte des Hafenstaates als gefährlich für Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt erachtet, trifft er unter Berücksichtigung der in Absatz 3.2.1 genannten Umstände die erforderlichen Maßnahmen (zu denen gegebenenfalls auch das Festhalten gehören kann), um sicherzustellen, dass der betreffende Mangel beseitigt wird oder dass das Schiff, falls ihm die Weiterfahrt zu einem anderen Hafen gestattet worden ist, nicht eine offensichtliche Gefahr für Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellt.
Abschnitt 4
Beispiele für "triftige Gründe" für eine gründlichere Überprüfung
Bei der Anwendung von Absatz 3.1 der Vereinbarung gelten unter anderem die nachstehend genannten Umstände als "triftige Gründe", die eine gründlichere Überprüfung des Schiffes rechtfertigen:
Abschnitt 5
Gründlichere Überprüfung
5.1 Allgemeines
5.1.1 Bei Fehlen gültiger Zeugnisse oder sonstiger Unterlagen oder aber nach Feststellung des Vorliegens "triftiger Gründe" geht der Kontrollbeamte des Hafenstaates wie folgt vor:
5.1.2 Bei der Durchführung einer gründlicheren Überprüfung berücksichtigt der Kontrollbeamte des Hafenstaates die Bestimmungen
5.2 Verfahren für die Überprüfung der Erfüllung schiffbaulicher und ausrüstungsbezogener Vorschriften
5.2.1 Aufgrund seines Eindrucks vom Unterhaltungszustand des Schiffskörpers, vom allgemeinen Zustand an Deck und vom Zustand bestimmter Bereiche wie beispielsweise Steigleitern, Reling und Ummantelungen von Rohrleitungen sowie vom Zustand der Bereiche mit Korrosion und Lochfraß entscheidet der Kontrollbeamte des Hafenstaates darüber, ob es notwendig ist, den Schiffskörper (bei im Wasser liegendem Schiff) möglichst vollständig zu untersuchen. Bei Vorhandensein nennenswerter Bereiche mit Beschädigungen oder Korrosion oder bei Lochfraß in der Beplattung und den dazugehörigen Steifen von Decks und Außenhaut, wodurch die Seetüchtigkeit oder die Festigkeit gegenüber punktuellen Belastungen beeinträchtigt wird, kann ein Festhalten gerechtfertigt sein. Es kann erforderlich sein, den unter der Wasserlinie liegenden Teil des Schiffskörpers zu untersuchen. Bei seiner Entscheidung richtet sich der Kontrollbeamte des Hafenstaates nach der Seetüchtigkeit des Schiffes und nicht nach dessen Alter und gewährt unter angemessener Berücksichtigung des normalen Verschleißes einen Toleranzabschlag von den vorgeschriebenen Mindest-Materialstärken. Schäden, welche die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht beeinträchtigen, stellen keine Grundlage für eine Entscheidung dar, das Schiff festzuhalten; das Gleiche gilt bei Schäden, die zwar nur provisorisch, aber so wirksam repariert worden sind, dass das Schiff zu einem Hafen weiterfahren kann, wo dauerhafte Reparaturen durchgeführt werden. Bei der Schadenbeurteilung muss der Kontrollbeamte des Hafenstaates jedoch berücksichtigen, wo die Unterkunftsräume der Besatzung liegen und ob der festgestellte Schaden ihre Bewohnbarkeit erheblich beeinträchtigt.
5.2.2 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates achtet mit besonderer Sorgfalt auf die Festigkeit der schiffbaulichen Verbände und die Seetüchtigkeit bei Massengut- und bei Öltankschiffen (IMO-Entschließung A.744(18) in der jeweils geltenden Fassung).
5.2.3 Das Urteil des Kontrollbeamten des Hafenstaates bezüglich der schiffbaulichen Sicherheit dieser Schiffe beruht auf der an Bord mitgeführten Sammlung der Besichtigungsberichte. Diese Sammlung sollte Berichte über die Besichtigungen des Schiffskörpers, zusammenfassende Beurteilungen des Zustands des Schiffes (samt Übersetzung ins Englische und Authentizitätsvermerk seitens der Verwaltung des Flaggenstaates), Materialstärkemessungsprotokolle und den Besichtigungsplan enthalten.
5.2.4 Ergibt sich aus der Sammlung der Besichtigungsberichte die Notwendigkeit einer gründlicheren Überprüfung des Schiffskörpers oder wird kein Bericht über eine Besichtigung des Schiffskörpers mitgeführt, so richtet der Kontrollbeamte des Hafenstaates seine besondere Aufmerksamkeit auf die Festigkeit des Schiffskörpers, auf die Rohrleitungen im Bereich der Ladetanks oder Laderäume, auf die Pumpenräume, auf die Kofferdämme, auf die Rohrtunnels, auf die Leerräume im Ladebereich und auf die Ballasttanks.
5.2.5 Bei Massengutschiffen überprüft der Kontrollbeamte des Hafenstaates die schiffbaulichen Hauptverbände der Laderäume auf offensichtlich ungenehmigte Reparaturen hin. Bei Massengutschiffen überprüft der Kontrollbeamte des Hafenstaates gegebenenfalls, ob die Trimm- und Stabilitätsunterlagen mit den nötigen Bestätigungen versehen sind, ob Beschränkungen hinsichtlich der Beförderung fester Massengüter in die Unterlagen eingetragen sind, ob das Ladedreieck bei Massengutschiffen dauerhaft markiert ist und in den Laderäumen Wasserstandsalarmgeräte angebracht sind.
5.2.6 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates untersucht den Zustand der Maschinen- und der elektrischen Anlagen darauf hin, ob sie in der Lage sind, ununterbrochen genügend elektrische Kraft für den Schiffsantrieb und für die Hilfseinrichtungen zu liefern.
5.2.7 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates hat sich bei der Überprüfung der Maschinenräume einen Eindruck von deren Unterhaltungszustand zu verschaffen. Abgenutzte oder gar durchtrennte Kabel zu den Schnellschlussventilen, nicht angeschlossene oder nicht funktionsfähige Fernbedienelemente oder Ausklinkvorrichtungen, fehlende Ventilhandräder, Spuren dauerhafter Austrittsstellen von Dampf, Wasser oder Öl, verschmutzte Tankdecken und Bilgen oder ausgedehnte Korrosionsstellen an den Standflächen von Maschinen lassen auf eine unbefriedigende Organisation des Instandhaltungswesens schließen. Wird eine größere Anzahl von provisorischen Reparaturen festgestellt, die beispielsweise unter Zuhilfenahme von Rohrklemmen und Zementblöcken vorgenommen worden sind, so ist dies als Anzeichen dafür zu werten, dass keine Bereitschaft besteht, dauerhafte Reparaturen durchzuführen.
5.2.8 Es ist zwar nicht möglich, ohne Probelauf den Zustand einzelner Maschinen festzustellen; bestimmte Mängel allgemeiner Art stellen jedoch einen guten Grund dar, Maschinenraumtagebuch, Wartungshandbuch und Schiffstagebuch zu überprüfen sowie einen Probelauf der einen oder anderen Maschine zu verlangen. "Mängel allgemeiner Art" sind in diesem Sinne beispielsweise undichte Pumpenflansche, schmutzige Wasserstand-Schaugläser, funktionsunfähige Manometer, eingerostete Überdruckventile, funktionsgestörte oder nicht angeschlossene Sicherheits- oder Regelungsvorrichtungen; Hinweise auf wiederholte Aktivierung der Überdruckventile des Spülluftkanals oder der Kurbelwannenexplosionsklappen, automatisch arbeitende Geräte und Alarmvorrichtungen, die funktionsgestört oder funktionsunfähig sind, und undichte Außenmäntel oder Sauglüfter von Kesseln.
5.2.9 Ist auch nur einer der Stromgeneratoren außer Betrieb, so stellt der Kontrollbeamte des Hafenstaates fest, ob genügend elektrische Kraft vorhanden ist, um die grundlegenden und die Notdienstleistungen aufrechtzuerhalten; hierzu sind Probeläufe durchzuführen.
5.2.10 Liegen offensichtliche Anzeichen für Vernachlässigung vor, so erweitert der Kontrollbeamte des Hafenstaates den Umfang seiner Überprüfung und führt beispielsweise praktische Erprobungen der Haupt- und der Hilfsruderanlage, der Ausklinkvorrichtung bei Überdrehzahl, der Unterbrecher und so weiter durch.
5.2.11 Es ist zu betonen, dass die Entdeckung eines oder mehrerer der oben genannten Mängel zwar grundsätzlich die Annahme nahe legt, dass das Schiff den vorgeschriebenen Normen nicht entspricht, dass es jedoch dem Kontrollbeamten des Hafenstaates obliegt, in jedem Einzelfall die festgestellten Mängel in ihrer Kombination fachlich zu beurteilen.
Bedingungen für die Zuweisung des Freibords
5.2.12 Es kann vorkommen, dass der Kontrollbeamte des Hafenstaates zwar zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Überprüfung des Schiffskörpers nicht erforderlich ist, dass er jedoch mit dem unzufrieden ist, was er an Deck beobachtet hat; dies gilt insbesondere für den Fall mangelhafter Lukenverschlussvorrichtungen oder verrosteter Luftrohre und Ventilatorschächte. In einem solchen Fall überprüft er sorgfältig die Bedingungen für die Zuweisung des Freibords, wobei er seine besondere Aufmerksamkeit auf die Verschlussvorrichtungen, auf die Vorrichtungen für das Lenzen des Decks und auf alle Vorkehrungen zum Schutz der Besatzung richtet.
5.2.13 Die Wirksamkeit von Rettungsmitteln hängt zu einem großen Teil von der Güte ihrer Instandhaltung durch die Besatzung und von ihrer Verwendung bei regelmäßigen Übungen ab. Die Zeit, die seit der letzten Besichtigung eines Rettungsmittels im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Erneuerung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses verstrichen ist, kann ein wichtiger Anhaltspunkt für den Grad der Verschlechterung von dessen Zustand sein, wenn keine regelmäßige Überprüfung durch die Besatzung stattgefunden hat. Abgesehen von Fällen, wo ein von einem Übereinkommen vorgeschriebenes Rettungsmittel gar nicht mitgeführt wird, oder von Fällen offensichtlicher Mängel wie leckgeschlagener Rettungsboote sucht der Kontrollbeamte des Hafenstaates nach Anzeichen dafür, dass die Aussetzvorrichtungen für die Überlebensfahrzeuge nicht benutzt worden sind oder nicht richtig funktionieren; solche Anzeichen können insbesondere Übermalungen, blockierende Drehgelenke, das Fehlen von Schmiermittel, der Zustand von Blocks und Läufern oder das unsachgemäße Stauen oder Laschen von Decksladung sein.
5.2.14 Sind derartige Anzeichen vorhanden, so stellt dies eine Rechtfertigung dafür dar, dass der Kontrollbeamte des Hafenstaates eine gründliche Überprüfung aller Rettungsmittel vornimmt. Dazu kann beispielsweise gehören, dass ein Rettungsboot oder ein Rettungsfloß zu Wasser gelassen wird, dass die Wartungspläne der Rettungsflöße und Schiffsevakuierungssysteme, die Mittel zur Rettung Überlebender oder die Anzahl und der Zustand der Rettungswesten und der Rettungsringe überprüft werden oder dass sichergestellt wird, dass die pyrotechnischen Notsignale ihre zugelassene Verwendungszeit noch nicht überschritten haben. Im Normalfall ist eine solche Überprüfung nicht so detailliert wie diejenige zwecks Erneuerung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Ausrüstungsgegenstände, die für ein sicheres Verlassen des Schiffes unentbehrlich sind; im Ausnahmefall kann eine solche Überprüfung jedoch genau so vollständig sein wie eine Besichtigung zwecks Erneuerung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses. Überprüft wird insbesondere das Vorhandensein und das einwandfreie Funktionieren der Decksbeleuchtung, der Vorrichtungen für die Alarmierung von Besatzung und Fahrgästen sowie die einwandfreie Beleuchtung der Wege zu den Sammelplätzen und Einbootungsstationen.
5.2.15 Ein schlechter Zustand von Feuerlösch- und/oder Deckswaschleitungen und/oder von Anschlussstutzen oder fehlende Feuerlöschschläuche und Feuerlöscher in den Unterkunftsräumen können Hinweise auf die Notwendigkeit einer genauen Überprüfung der gesamten Brandschutzausrüstung sein. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates überprüft dann nicht nur die Erfüllung der Vorschriften des Übereinkommens, sondern er sucht auch nach Hinweisen auf eventuelles Vorliegen eines überdurchschnittlich hohen Brandrisikos; dabei kann mangelnde Sauberkeit im Maschinenraum, wenn sie zusammen mit erheblichen Mängeln bei den fest eingebauten Feuerlöscheinrichtungen oder bei den tragbaren Feuerlöschgeräten auftritt, den Kontrollbeamten des Hafenstaates zu dem Urteil führen, dass das Schiff unternormig sei.
5.2.16 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates überprüft den mitgeführten Brandschutzplan, um sich einen allgemeinen Eindruck von den Brandschutzmaßnahmen an Bord zu verschaffen und nachzuprüfen, ob diese den im Baujahr des Schiffes geltenden Vorschriften der einschlägigen Übereinkünfte entsprechen. Etwaige Anfragen bezüglich des baulichen Schutzes sind an die Verwaltung des Flaggenstaates zu richten; der Kontrollbeamte des Hafenstaates beschränkt seine Überprüfung in der Regel auf die Wirksamkeit der getroffenen Vorkehrungen.
5.2.17 Ein Brand kann sich schnell aus-breiten, wenn die Feuertüren nicht ohne Schwierigkeiten zu bedienen sind. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates überprüft die Bedienbarkeit und die Verschlussvorrichtungen der Türen in den Schotten zwischen den Hauptbrandabschnitten, in den Treppenhäusern und entlang der Begrenzungen von Räumen mit großer Brandgefahr, zum Beispiel der Hauptantriebsmaschinenräume und der Küchen, und achtet dabei besonders auf die Türen, die offen stehen gelassen worden sind. Er überprüft ebenfalls die senkrechten Hauptbrandabschnitte, bei denen möglicherweise durch Umbauten das Sicherheitsniveau verringert worden ist. Im Brandfall besteht eine zusätzliche Gefahr durch die Ausbreitung von Rauch über die Lüftungsschächte. Zugregler und Rauchklappen können stichprobenweise überprüft werden, um so eine Vorstellung vom allgemeinen Bedienbarkeitszustand zu erhalten. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates stellt auch fest, ob die Ventilatoren vom Hauptfahrstand aus gestoppt werden können und ob Vorrichtungen zum Schließen der Hauptöffnungen der Lüftungssysteme für die Luftzufuhr und den Luftaustritt vorhanden sind.
5.2.18 Es ist auf die Benutzbarkeit der Fluchtwege zu achten, indem sichergestellt wird, dass wichtige Türen nicht verschlossen sowie Gänge und Treppen frei von sämtlichen Hindernissen sind.
5.2.19 Ein wichtiger Punkt beim Schutz des menschlichen Lebens auf See ist die Einhaltung der Kollisionsverhütungsregeln in vollem Umfang. Auf der Grundlage seiner Beobachtungen an Deck entscheidet der Kontrollbeamte des Hafenstaates über die Notwendigkeit für eine genaue Überprüfung der Laternen und ihrer Abschirmungen sowie der Anlagen für die Abgabe von Schallsignalen und von Notzeichen.
Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
5.2.20 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates kann aufgrund des allgemeinen Zustandes des Schiffes zu der Ansicht gelangen, dass er das Schiff auch unter Aspekten überprüfen sollte, die zwar nicht unmittelbar mit der Sicherheitsausrüstung und der Zuweisung des Freibords zusammenhängen, jedoch trotzdem mit der Sicherheit des Schiffes zu tun haben. Hierzu zählt zum Beispiel die Einhaltung der Bestimmungen des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe (Pumpenanlagen, Vorrichtungen für das Unterbinden der Luft- und der Brennstoffzufuhr im Brandfall, Alarmierungseinrichtungen und Notstromquellen).
Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
5.2.21 Werden ein gültiges Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und der dazugehörige Ausrüstungsnachweis (Formblatt R) mitgeführt, so kann dies als Beweis für das Mitführen und die Funktionsfähigkeit der in diesen Dokumenten genannten Ausrüstung angesehen werden. Dessen ungeachtet überprüft der Kontrollbeamte des Hafenstaates, ob ausreichend befähigtes Funkpersonal für die Bedienung dieser Geräte und für die Wahrnehmung der vorgeschriebenen Hörwachen an Bord ist. Vorschriften für die Instandhaltung der Funkausrüstung sind in Regel IV/15 von SOLAS 74 enthalten. Das Funktagebuch oder die Funkkladden sind zu überprüfen. Sofern es für erforderlich gehalten wird, können auch Funktionsprüfungen vorgenommen werden.
Ausrüstung, die über die Vorschriften der Übereinkünfte oder des Flaggenstaates hinaus mitgeführt wird
5.2.22 Mitgeführte Ausrüstungsgegenstände, deren Verwendungsfähigkeit in Situationen gewährleistet sein muss, wenn die Sicherheit gefährdet ist oder eine Umweltverschmutzung verhindert werden soll, müssen auch tatsächlich verwendungsfähig sein. Sind solche Ausrüstungsgegenstände nicht verwendungsfähig, werden jedoch über die Vorschriften einer einschlägigen Übereinkunft und/ oder des Flaggenstaates hinaus mitgeführt, so sind sie entweder zu reparieren, zu entfernen oder, wenn ein Entfernen nicht zweckmäßig ist, deutlich als nicht verwendungsfähig zu kennzeichnen und zu sichern.
5.3 Tankwaschen mit Rohöl
5.3.1 Überprüfung des Tankwaschbetriebs mit Rohöl
Der Kontrollbeamte des Hafenstaates vergewissert sich, dass das Tankwaschen mit Rohöl von allen Rohöltankschiffen durchgeführt wird, die entweder laut Vorschrift mit einem System für das Tankwaschen mit Rohöl ausgerüstet sein müssen oder deren Eigner oder Betreiber sich dazu entschlossen haben, ein solches System zwecks Erfüllung der Regel 13 von Anlage I zu MARPOL 73/78 einbauen zu lassen. Außerdem empfiehlt es sich, nachzuprüfen, ob diese Schiffe die betrieblichen Anforderungen in der Neufassung der "Technischen Anforderungen für den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für das Tankwaschen mit Rohöl" (IMO-Entschließung A.446(XI) in der Fassung der IMO-Entschließung A.497(XII)) erfüllen. Diese Nachprüfung kann am besten in einem Hafen erfolgen, wo die Ladung gelöscht wird.
5.3.2 Verfahren für die Überprüfung des Tankwaschbetriebs mit Rohöl in einem Hafen
5.3.2.1 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates trifft geeignete Vorkehrungen, um sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für Öltankschiffe über das Tankwaschen mit Rohöl eingehalten werden. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als befreie sie Betreiber von Umschlaganlagen und Schiffseigner von ihren Verpflichtungen zur Sicherstellung eines vorschriftsmäßigen Tankwaschens mit Rohöl.
5.3.2.2 Diese Überprüfung kann sich auf den gesamten Vorgang des Tankwaschens mit Rohöl erstrecken oder sich auf einzelne Punkte beschränken. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass die an Bord gefertigten Aufzeichnungen über das Tankwaschen mit Rohöl stets auf dem aktuellen Stand sind, damit der Kontrollbeamte des Hafenstaates vor seiner eigentlichen Überprüfung die betrieblichen Vorgänge nachprüfen kann.
5.3.2.3 Die für den Tankwaschbetrieb mit Rohöl verantwortliche Person und die anderen Personen, denen in diesem Zusammenhang Zuständigkeiten übertragen worden sind, müssen namentlich benannt sein. Sie müssen gegebenenfalls nachweisen können, dass ihre Befähigung den Bestimmungen von Punkt 5.2 beziehungsweise Punkt 5.3 der Neufassung der "Technischen Anforderungen für den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für das Tankwaschen mit Rohöl" (IMO-Entschließung A.446(XI) in der Fassung der IMO-Entschließung A.497(XII)) entspricht.
5.3.2.4 Die Befähigung dieser Personen lässt sich durch Einsichtnahme in ihre Befähigungszeugnisse oder Seemannsbücher oder vom Betreiber des Schiffes ausgestellte Bescheinigungen oder aber von einer durch die Verwaltung anerkannten Ausbildungsstätte ausgestellte Zeugnisse nachprüfen. Die Anzahl dieser Personen muss mindestens so groß sein wie die im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch für das Tankwaschen mit Rohöl angegebene Anzahl.
5.3.2.5 Die folgenden Unterlagen müssen für eine Überprüfung zur Verfügung stehen:
5.3.2.6 Die Regeln über Inertgassysteme schreiben vor, dass Geräte einzubauen sind, die bei Inertgaszuführung den Druck und den Sauerstoffgehalt des Gases in den Inertgas-Hauptleitungen ständig anzeigen und laufend aufzeichnen. Dieses Daueraufzeichnungsgerät gestattet es, festzustellen, ob das Inertgassystem vor und während des Löschens der Ladung vorschriftsmäßig gearbeitet hat.
5.3.2.7 Werden irgendwelche der im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch für das Tankwaschen mit Rohöl festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der Waschvorgang so lange zu unterbrechen, bis wieder vorschriftsmäßige Bedingungen hergestellt sind.
5.3.2.8 Als weitere Vorsichtsmaßnahme ist der Sauerstoffgehalt in jedem Tank, der gewaschen werden soll, an Ort und Stelle zu bestimmen. Die dafür benutzten Messgeräte müssen geeicht und auf einwandfreie Funktion hin überprüft sein. Zum Vergleich müssen Messergebnisse von Tanks vorliegen, die in dem betreffenden Hafen bereits vor der Überprüfung gewaschen worden sind. Die Richtigkeit dieser Messergebnisse kann stichprobenweise nachgeprüft werden.
5.3.2.9 Durch Einsichtnahme in das Ladungstagebuch oder durch Befragen der verantwortlichen Person ist festzustellen, dass entsprechend Punkt 6.7 der Neufassung der "Technischen Anforderungen für den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für das Tankwaschen mit Rohöl" (IMO-Entschließung A.446(XI) in der Fassung der IMO-Entschließung A.497(XII)) der Wasseranteil im Rohöl auf das Mindestmaß verringert worden ist.
5.3.2.10 Es ist sicherzustellen, dass zwischen der für das Tankwaschen mit Rohöl verantwortlichen Person und den anderen Personen, die am Tankwaschbetrieb mit Rohöl beteiligt sind, wirksame Möglichkeiten der sprachlichen Verständigung bestehen.
Dichtigkeit der Rohrleitungen an Deck
5.3.2.11 Die Kontrollbeamten des Hafenstaates stellen sicher, dass vor Beginn der Löscharbeiten die Rohrleitungen des Systhafkon für das Tankwaschen mit Rohöl einer Dichtigkeitsprüfung unter Betriebsbedingungen unterzogen worden sind und dass hierüber eine Eintragung in das Öltagebuch vorliegt.
Verhindern des Eintritts von Öl in den Maschinenraum
5.3.2.12 Die Wirksamkeit der Methode für das Verhindern des Eintritts von Öl aus der Ladung in den Maschinenraum ist in der Art und Weise nachzuprüfen, dass die Absperrvorrichtungen des Tankwaschwasservorwärmers (sofern ein solcher eingebaut ist) beziehungsweise die Absperrvorrichtungen an jedem Teil des Systhafkon für das Tankwaschen mit Rohöl, das in den Maschinenraum führt, in Augenschein genommen werden.
5.3.2.13 Bei der Beurteilung der Eignung des für das Tankwaschen mit Rohöl verwendeten Öls sind die Hinweise und Kennwerte in Abschnitt 9 des Betriebs- und Ausrüstungshandbuchs für das Tankwaschen mit Rohöl zu berücksichtigen.
5.3.2.14 Anhand der an Bord gefertigten Aufzeichnungen ist nachzuprüfen, ob alle vor dem Tankwaschen mit Rohöl vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt worden sind und ob alle Messgeräte einwandfrei funktioniert haben. Die Richtigkeit der Aufzeichnungen kann stichprobenweise nachgeprüft werden.
5.3.2.15 Löscht das Tankschiff in verschiedenen Häfen Ladung, so muss im Öltagebuch angegeben sein, ob die Tanks in den vorher angelaufenen Häfen oder auf See mit Rohöl gewaschen worden sind. Es ist sicherzustellen, dass alle Tanks, die auf dem jeweils bevorstehenden Reiseabschnitt dazu dienen oder dienen können, Ballast zu befördern, vor dem Auslaufen aus dem Hafen mit Rohöl gewaschen worden sind. Es besteht keine Verpflichtung, andere als Ballasttanks in einem Entladehafen zu waschen; allerdings muss jeder dieser Tanks mindestens nach Maßgabe des Punktes 6.1 der Neufassung der "Technischen Anforderungen" (IMO-Entschließung A.446(XI) in der Fassung der IMO-Entschließung A.497(XII)) gewaschen werden. Das Öltagebuch ist darauf hin zu überprüfen, ob diese Vorschrift erfüllt wird.
5.3.2.16 Der gesamte Tankwaschbetrieb mit Rohöl muss abgeschlossen sein, bevor ein Schiff aus seinem letzten Entladehafen ausläuft.
5.3.2.17 Werden die Tanks nicht in der im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch für das Tankwaschen mit Rohöl empfohlenen Reihenfolge gewaschen, so stellt der Kontrollbeamte des Hafenstaates sicher, dass der Grund dafür und die für das Tankwaschen mit Rohöl ins Auge gefasste Reihenfolge annehmbar sind.
5.3.2.18 Bei jedem Tank, der gewaschen wird, ist einzeln nachzuprüfen, ob der Waschvorgang den Bestimmungen im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch für das Tankwaschen mit Rohöl entspricht; das heißt
Restlenzen der Tanks
5.3.2.19 Die Mindestbedingungen bezüglich des Trimms und die Kennwerte für das Restlenzen der Tanks müssen im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch für das Tankwaschen mit Rohöl angegeben sein.
5.3.2.20 Alle Tanks, die mit Rohöl gewaschen worden sind, sind vollständig zu lenzen. Das Nachprüfen der Gründlichkeit des Restlenzvorgangs erfolgt entweder dadurch, dass in jedem Tank ein Peilstab wenigstens an der am weitesten hinten gelegenen Stelle für das Niederbringen eines Peilstabs von Hand niedergebracht wird, oder durch andere Methoden, die gemäß dem Betriebs- und Ausrüstungshandbuch für das Tankwaschen mit Rohöl zugelassen und dort beschrieben sein müssen. Es ist sicherzustellen, dass die Gründlichkeit des Restlenzvorgangs nachgeprüft worden ist oder noch nachgeprüft wird, bevor das Schiff aus seinem letzten Entladehafen ausläuft.
5.3.2.21 Diejenigen Tanks, die auf See mit Rohöl gewaschen worden sind, sind im Öltagebuch anzugeben. Sie müssen zwischen den Entladehäfen leer bleiben, um im jeweils nächsten Entladehafen überprüft werden zu können. Sind diese Tanks die vorbestimmten Abfahrtballasttanks, so kann es erforderlich sein, sie zu einem sehr frühen Zeitpunkt während des Löschens mit Ballast zu füllen, und zwar nicht nur aus betrieblichen Gründen, sondern auch, weil sie während des Löschens der Ladung mit Ballast gefüllt sein müssen, um die Kohlenwasserstoffemissionen an Bord zurückzuhalten. Soll die Überprüfung dieser Tanks erfolgen, wenn sie leer sind, so muss dies kurz nach dem Anlegen des Tankschiffes geschehen. Erscheint der Kontrollbeamte des Hafenstaates nach Beginn der Ballastaufnahme, so könnte kein Peilstab bis zum Tankboden niedergebracht werden. In solchen Fällen ist jedoch immerhin eine Überprüfung der Oberfläche des Ballastwassers möglich. Die Stärke des Ölfilms darf nicht über dem Wert liegen, der in Punkt 4.2.10 (b) der Neufassung der "Technischen Anforderungen für den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für das Tankwaschen mit Rohöl" (IMO-Entschließung A.446(XI) in der Fassung der IMO-Entschließung A.497(XII)) angegeben ist.
5.3.2.22 Die Tanks, die vorbestimmte Ballasttanks sind, sind im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch für das Tankwaschen mit Rohöl anzugeben. Es bleibt jedoch dem Kapitän beziehungsweise dem verantwortlichen Offizier überlassen, festzulegen, welche Tanks für den jeweils bevorstehenden Reiseabschnitt als Ballasttanks benutzt werden können. Durch Überprüfung der Eintragungen im Öltagebuch ist festzustellen, ob alle diese Tanks vor dem Auslaufen des Tankschiffes aus dem letzten Entladehafen gewaschen worden sind. Hierbei ist zu beachten, dass bei erneutem Beladen von vorbestimmten Ballasttanks mit Rohöl in einem zwischendurch angelaufenen Hafen keine Verpflichtung besteht, diese Tanks unbedingt in diesem Hafen zu waschen, sondern dass dies auch in einem Hafen geschehen kann, der später angelaufen wird.
5.3.2.23 Anhand der Eintragungen im Öltagebuch ist nachzuprüfen, ob nicht zusätzlicher Ballast in die Ballasttanks eingefüllt worden ist, die während vorangehender Reiseabschnitte nicht mit Rohöl gewaschen worden waren.
5.3.2.24 Es ist nachzuprüfen, ob die Abfahrtballasttanks so vollständig wie möglich gelenzt worden sind. Sofern Abfahrtballast über Ladeleitungen und durch Ladepumpen eingefüllt worden ist, ist deren Inhalt entweder in einen anderen Ladetank zu lenzen oder über die für diesen Zweck vorgesehene Rohrleitung mit kleinem Durchmesser an Land abzugeben.
5.3.2.25 Sofern es vorgeschrieben ist, gasförmige Emissionen zu vermeiden, so sind die dafür geeigneten Methoden im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch für das Tankwaschen mit Rohöl aufgeführt und müssen eingehalten werden. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates vergewissert sich, dass entsprechend verfahren wird.
5.3.2.26 Die im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch für das Tankwaschen mit Rohöl aufgeführten Standardverfahren für die Ballastaufnahme müssen beachtet werden. Der Kontrollbeamte des Hafenstaates vergewissert sich, dass entsprechend verfahren wird.
5.3.2.27 Muss Abfahrtsballast abgegeben werden, so hat das Einleiten ins Meer nach Maßgabe von Regel 9 der Anlage I zu MARPOL 73/78 zu erfolgen. Durch Überprüfung des Öltagebuchs ist sicherzustellen, dass das Schiff diese Vorschrift erfüllt.
5.4 Löschen, Restlenzen und Vorwaschen nach Maßgabe von Anlage II zu MARPOL 73/78
5.4.1 Verfahren für die Überprüfung des Löschens, des Restlenzens und des Vorwaschens (hauptsächlich in Entladehäfen)
5.4.1.1 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates beziehungsweise der von der Verwaltung des Hafenstaates ermächtigte Besichtiger, der die Kontrolle nach Regel 8 der Anlage II zu MARPOL 73/78 durchführt, muss vertiefte Kenntnisse der Anlage II zu MARPOL 73/78 besitzen und über die im Hafen gebräuchlichen Verfahren und Regelungen bezüglich Ladungsumschlag, Tankwaschen, Liegeplätze für die Durchführung von Reinigungsarbeiten, Verbot für Leichter, längsseits zu gehen, und so weiter Bescheid wissen.
5.4.1.2 Die für eine Überprüfung im Sinne des vorliegenden Absatzes 5.4 erforderlichen Unterlagen sind
Auskünfte durch die Schiffsbesatzung
5.4.1.3 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates beziehungsweise der von der Verwaltung des Hafenstaates ermächtigte Besichtiger benötigt folgende Auskünfte:
5.4.1.4 Müssen die Tanks ohne Wasser gewaschen werden, so ist der Kontrollbeamte des Hafenstaates beziehungsweise der von der Verwaltung des Hafenstaates ermächtigte Besichtiger über das Tankwaschverfahren und die Beseitigung der Rückstände zu unterrichten.
5.4.1.5 Befindet sich das Ladungstagebuch nicht auf dem aktuellen Stand, so sind alle fehlenden Angaben zum Tankwaschverfahren und zur Beseitigung der Rückstände nachzuliefern.
Auskünfte durch das Personal der Umschlagseinrichtung
5.4.1.6 Das Personal der Umschlagseinrichtung hat Angaben über etwaige Einschränkungen zu liefern, denen das Schiff hinsichtlich Rücklaufdruck und/oder Auffanganlagen unterliegt.
5.4.1.7 Nachdem der Kontrollbeamte des Hafenstaates beziehungsweise der von der Verwaltung des Hafenstaates ermächtigte Besichtiger an Bord gegangen ist und sich dem Kapitän oder dem verantwortlichen Schiffsoffizier vorgestellt hat, überprüft er die notwendigen Unterlagen.
5.4.1.8 Die Unterlagen können zur Ermittlung folgender Sachverhalte dienen:
5.4.1.9 Hinsichtlich des in Absatz 5.4.1.8 erwähnten Vorwaschens sind folgende Angaben aus dem Handbuch für Verfahren und Vorkehrungen von Bedeutung:
5.4.1.10 Der Kontrollbeamte des Hafenstaates beziehungsweise der von der Verwaltung des Hafenstaates ermächtigte Besichtiger vergewissert sich nach Maßgabe von Regel 8 der Anlage II zu MARPOL 73/78, dass das gesamte Löschen, Restlenzen und/oder Vorwaschen entsprechend den Angaben in den in Absatz 5.4.1.2 genannten Unterlagen durchgeführt worden ist. Ist eine solche Durchführung nicht möglich, so sind andere Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht mit größeren Rückstandsmengen an Bord ausläuft als dies in der für den jeweiligen Fall anwendbaren Vorschrift von Regel 5a der Anlage II zu MARPOL 73/78 festgelegt ist. Können die Rückstandsmengen durch diese anderen Maßnahmen nicht vorschriftsgemäß verringert werden, so unterrichtet der Kontrollbeamte des Hafenstaates beziehungsweise der von der Verwaltung ermächtigte Besichtiger die Verwaltung des Hafenstaates.
5.4.1.11 Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass es zu keinem Rückfluss aus den Lade-/Löschleitungen und den Pumpvorrichtungen des Terminals in das Schiff kommt.
5.4.1.12 Ist ein Schiff von der Erfüllung einiger der Vorschriften von Regel 5a der Anlage II zu MARPOL 73/78 bezüglich der Leistungsfähigkeit der Pumpvorrichtungen befreit oder beantragt es eine Befreiung von einigen der Bestimmungen von Regel 8 der Anlage II zu MARPOL 73/78 bezüglich des Restlenzens oder des Vorwaschens, so sind die in den genannten Regeln aufgeführten Bedingungen für die Gewährung dieser Befreiungen zu beachten. Bei diesen Bedingungen handelt es sich um folgende:
1. Regel 5a Absatz 6:
Das Schiff ist vor dem 1. Juli 1986 gebaut worden und ist von der Erfüllung der Vorschriften befreit, wonach die Rückstandsmenge so weit verringert werden muss, dass sie die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet (das sind für Stoffe der Kategorie B 0,3 Kubikmeter oder 1 Kubikmeter und für Stoffe der Kategorie C 0,9 Kubikmeter oder 3 Kubikmeter). Für jeden Fall, wo ein Ladetank gewaschen oder mit Ballast gefüllt werden muss, ist ein Vorwaschgang vorgeschrieben, und die dabei anfallenden Rückstände sind an landseitige Auffanganlagen abzugeben. Das Eignungszeugnis nach dem IBC- oder BCH-Code ("Certificate of Fitness") beziehungsweise das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut ("NLS-Zeugnis") müssen mit einem Vermerk versehen sein, in dem bestätigt wird, dass das Schiff ausschließlich auf beschränkten Reisen eingesetzt wird.
2. Regel 5a Absatz 7:
Das Schiff ist zu keinem Zeitpunkt zum Füllen seiner Ladetanks mit Ballast verpflichtet und braucht seine Tanks nur vorzuwaschen, wenn dies im Zusammenhang mit einer Reparatur oder einem sonstigen Werftaufenthalt erforderlich ist. Das Eignungszeugnis nach dem IBC- oder BCH-Code ("Certificate of Fitness") beziehungsweise das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut ("NLS-Zeugnis") müssen genaue Angaben zu der gewährten Befreiung enthalten. Für jeden Ladetank muss eine Genehmigung für die Beförderung nur eines einzigen Stoffes vorliegen, der namentlich genannt sein muss.
3. Regel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i, Regel 8 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i, Regel 8 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i und Regel 8 Absatz 7 Buchstabe c Ziffer i:
Die Ladetanks dürfen vor der nächsten Beladung weder gewaschen noch mit Ballast gefüllt werden.
4. Regel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii, Regel 8 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii, Regel 8 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Regel 8 Absatz 7 Buchstabe c Ziffer ii:
Die Ladetanks sind zu waschen und die dabei anfallenden Rückstände sind an eine Auffanganlage in einem anderen Hafen abzugeben; eine zusätzliche Bedingung ist, dass eine schriftliche Bestätigung darüber vorliegt, dass in dem genannten Hafen eine Auffanganlage vorhanden ist, die diesem Zweck entspricht.
5. Regel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii, Regel 8 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii, Regel 8 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer iii und Regel 8 Absatz 7 Buchstabe c Ziffer iii:
Die Ladungsrückstände können mittels eines Lüftungsverfahrens beseitigt werden.
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(Stand: 29.08.2018)
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